Sachkundenachweiskarte im Pflanzenschutz
Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere – außer in gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden, abgeben oder zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten, benötigen auf Grundlage des zum 14.02.2012 in Kraft getretenen Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) eine Sachkundenachweiskarte.
Außerdem haben diese Personen die Pflicht, vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit diese bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (kurz: LfULG) anzuzeigen. Die Anzeige der Tätigkeit hat mittels eines Formulars beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu erfolgen.
Zu dem oben genannten Personenkreis können demnach auch Hausmeisterdienste oder Garten- und Landschaftsbauer gehören, die Pflanzenschutzmittel, insbesondere bei der Pflege von Außenanlagen, in Dienstleistung anwenden.
Voraussetzung für die Erteilung der Sachkundenachweiskarte ist die erforderliche Zuverlässigkeit und ein anerkannter Berufsabschluss (z. B. Landwirt, Gärtner, Schädlingsbekämpfer) oder das Zeugnis über die Sachkundeprüfung.
Zuständige Behörde für die Sachkundeprüfung in Sachsen ist das LfULG. Dieses bietet auch Vorbereitungslehrgänge hierfür an. Derzeit beträgt die Prüfungsgebühr für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 80 Euro.
Antragsstelle für die Sachkundenachweiskarte ist das LfULG, Außenstelle Rötha, Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha, Tel: 034206 589-41, Fax: 034206 589-60, E-Mail: pflanzenschutzsachkunde@smul.sachsen.de. Für die Bearbeitung des Antrages werden Gesamtkosten in Höhe von 30 Euro fällig. Der Antrag kann online oder per Post oder Fax gestellt werden.
Wer ohne gültige Sachkundenachweiskarte die eingangs genannten Tätigkeiten ausübt, begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Strafe rechnen!
Sachkundige Personen sind darüber hinaus verpflichtet, jeweils alle drei Jahre nach Ausstellung des Sachkundenachweises eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Anderenfalls kann das LfULG den Sachkundenachweis widerrufen.
Pflanzenschutzmittel dürfen dann trotzdem nur auf Freilandflächen angewendet werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Auf anderen Freilandflächen mit unerwünschtem Pflanzenwuchs wie Wege, Plätze, Gleisanlagen und sonstiges Nichtkulturland dürfen sie nur mit einer Ausnahmegenehmigung angewandt werden. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzenschutz erteilt diese Ausnahmegenehmigung in Sachsen. Sie kann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann. Öffentliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen. Ein Antragsformular und weitere Informationen stehen im Internet.
Pflanzenschutzmittel dürfen dann trotzdem nur auf Freilandflächen angewendet werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Auf anderen Freilandflächen mit unerwünschtem Pflanzenwuchs wie Wege, Plätze, Gleisanlagen und sonstiges Nichtkulturland dürfen sie nur mit einer Ausnahmegenehmigung angewandt werden. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzenschutz erteilt diese Ausnahmegenehmigung in Sachsen. Sie kann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann. Öffentliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen. Ein Antragsformular und weitere Informationen stehen im Internet.
Stand: Dezember 2021