Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung
Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften (BG) ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Sie ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel:
- der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- der Arbeits- und Berufsförderung und
- der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Zu diesem Zweck werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die den Unternehmen bekannt zu geben sind:
- Diese Unfallverhütungsvorschriften müssen Sie in Ihrem Unternehmen den Arbeitnehmern bekannt geben und zugänglich machen.
- Übrigens - wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie verpflichtet, in Ihrem Unternehmen eine Information über die zuständige BG mit Anschrift auszuhängen.
Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die dem jeweiligen Gewerbe angehörigen Unternehmensarten.
Der Verband der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Der Verband der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Beispiel:
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist im Regelfall u. a. sachlich zuständig für nachstehend genannte Unternehmen folgender Gewerbezweige:
- Versicherungsvertreter und –Makler, Handelsvertreter
- Lotteriebüros, Spielbanken, Wettbüros, Buchmacher, Lotto- und Totounternehmen
- Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, der privaten Arbeitsvermittlung
Sie wollen ein neues Unternehmen gründen? Egal ob Sie es „nebenbei“ führen, eine Vollexistenz gründen oder zusätzlich zur schon bestehenden Selbständigkeit ein weiteres Gewerbe aufnehmen möchten – zu welcher Berufsgenossenschaft Ihr Unternehmen gehören wird, erfahren Sie u. a. beim Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. dem DGUV.
Wer wird versichert?
- Arbeitnehmer
Versicherte kraft Gesetz sind insbesondere die Arbeitnehmer. Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst[1]oder Lehrverhältnis stehen, eingeschlossen die im Unternehmen gegen Arbeitsentgelt tätigen Ehegatten. Versichert sind somit auch die geringfügig Beschäftigten. Die Höhe des Arbeitseinkommens und die Zahl der Arbeitsstunden sind unerheblich.
- Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner
Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner sind grundsätzlich nicht versichert. § 2 des SGB VII regelt den Personenkreis der in der Berufsgenossenschaft Versicherungspflichtigen. Auch bestimmte Selbständige unterliegen § 2 SGB VII der Versicherung kraft Gesetz. Die Berufsgenossenschaften können zudem in ihrer Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherungsschutz auch auf Unternehmer und deren mithelfenden Ehegatten und Lebenspartner erstreckt (SGB VII, § 3, Abs.1).
Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht vor, je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft ist auf Antrag ebenfalls möglich (§ 6 SGB VII). Deshalb sollten vor der Entscheidung über eine notwendige Unfallvorsorge Vergleiche unter den privaten Anbietern sowie zwischen diesen und der BG angestellt werden.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die Gründung Ihres gewerblichen Unternehmens muss bei der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, angezeigt werden. Ein „Exemplar“ Ihrer Gewerbeanmeldung leitet die Gemeinde gem. § 14 Abs. 8, Nr. 6 GewO an die DGUV.
ABER: Ungeachtet dessen sind Sie verpflichtet, der zuständigen BG innerhalb einer Woche nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit folgendes schriftlich mitzuteilen:
- die Art und den Gegenstand Ihres Unternehmens
- die Zahl der Versicherten
- den Beginn des Unternehmens (bzw. Tag des Beginns der vorbereitenden Arbeiten).
Die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer müssen nicht namentlich benannt werden.
Auch wenn Sie Ihr Unternehmen nicht eigenständig bei der BG angemeldet haben, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Jedoch lassen sich durch rechtzeitige Anmeldung Ihres Unternehmens spätere Nachforderungen vermeiden; die Beiträge können für vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit rückwirkend gefordert werden.
Führen Sie in Ihrem Unternehmen mehrere Tätigkeiten aus oder kommen später weitere hinzu, richtet sich die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft nach der Haupttätigkeit. Aus der Änderung der Tätigkeitsschwerpunkte kann sich ein Wechsel der BG-Zugehörigkeit ergeben. Maßgebliche Veränderungen (auch des Betriebssitzes) müssen Sie somit ebenfalls anzeigen.
Beispiel: Der Handelsvertreter gehört der Verwaltungs-BG an und ist selbst versicherungsfrei. Später eröffnet er einen Getränkeeinzelhandel als Haupttätigkeit und ist nur noch in geringem Umfang als Handelsvertreter tätig. Daraus kann sich nach §136 Abs. 1+2 SGB VII eine Überweisung des Unternehmens in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Handel und Warendistribution ergeben.
Leistungen der Berufsgenossenschaft im Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles erbringt die Berufsgenossenschaft insbesondere:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Pflege oder Pflegegeld
- Rentenleistungen an Versicherte oder Hinterbliebene
- Geldleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld)
Prüfung der Beitragszahlungen zur Unfallversicherung sowie Meldung der Arbeitsstunden an den Unfallversicherungsträger
Die Betriebsprüfer der Träger der Rentenversicherung nehmen die Prüfung im Auftrag der Unfallversicherung nach § 28p SGB IV hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages vor. Betriebsprüfungsrelevante Fragen beantwortet Ihnen der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (E-Mail: betriebspruefdienst@drv-bund.de).
Weitere Informationen
Die Mitarbeiter der IHK stehen für Erstauskünfte selbstverständlich gern zur Verfügung. Zu Aufgaben und Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften informiert die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung unter der Hotline: 0800-6050404 sowie auf deren Internetauftritt auch alle Berufsgenossenschaften verlinkt sind. Die Berufsgenossenschaften haben ihre Satzungen im Internet veröffentlicht. Die genannten Gesetze finden Sie aktuell auf der Webseite “Gesetze im Internet”