Kraftfahrzeugreparaturen ohne Meister

Die Reparatur oder Wartung an Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nur Personen erlaubt, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und in der Handwerksrolle mit dem entsprechenden Handwerk eingetragen sind. Es gibt aber Ausnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht alle als handwerklich qualifizierten Tätigkeiten den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Außerhalb dieses Kernbereichs liegen Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht eines Handwerksbetriebs dieser Sparte als untergeordnet und daher vom Typ her unbedeutend und unwesentlich erscheinen.
Keine wesentlichen Tätigkeiten nach der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2)
sind insbesondere solche, die
  • in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  • nebensächlich für das Handwerk sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die es bei der Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ankommt oder
  • nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind
Möglich wären im Kfz-Bereich bspw.: Abschleppdienst, Ausbeulen ohne Ausbau von Teilen, Pflegetätigkeiten mit Öl- und Filterwechsel, Steinschlagreparatur, Entrostung mit Nachbehandlung ohne Lackierung, Hohlraumisolierung und -versiegelung, leichte Karrosserieschäden ohne Ausbau von Teilen beheben, Reifenmontage einschließl. Auswuchten bei Pkw-Reifen, Smart-/Spot-Repair, Unterbodenschutz auftragen, verkaufsfertiges Herrichten.
Vermeintliche Kleinreparaturen, die in dieser Konstellation aber z. B. nicht möglich sind:
Achsvermessung, Bremsbeläge wechseln, Arbeiten an Auspuffanlagen oder Katalysatoren, Chiptuning, Arbeiten an der Elektrik, Restaurieren, Stoßdämpfer einbauen.
Neben diesen unwesentlichen Tätigkeiten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollhandwerkliche Reparaturen ausgeführt werden. Das gilt bei:

Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze
Diejenigen, die mit Kraftfahrzeugen handeln, dürfen auch Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze (§ 3 Abs. 2 Handwerksordnung) durchführen. Ausschlaggebend ist, dass die zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten einen jährlichen Arbeitszeitraum von ca. 1.664 Stunden nicht überschreiten. Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, sofern die Voraussetzungen für einen handwerklichen Nebenbetrieb vorliegen. Ein Nebenbetrieb muss dem Zweck des Hauptbetriebes dienen und vom Umsatz her von untergeordneter Bedeutung sein.
Wird die Unerheblichkeitsgrenze überschritten, muss der Inhaber oder ein Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Für Reparaturarbeiten, die im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze ausgeführt werden, darf aber nicht geworben werden. Solche Verstöße werden regelmäßig wettbewerbsrechtlich abgemahnt.
Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes an eigenen Fahrzeugen
Der Hilfsbetrieb ist ebenfalls mit einem Hauptunternehmen verbunden. Fachliche Beziehungen zwischen Haupt- und Hilfsbetrieb sind jedoch kein zwingendes Erfordernis. Wesentlicher Unterschied zum unerheblichen Nebenbetrieb ist, dass der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbringt. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge.
Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes innerhalb eines Gebrauchtwagenhandels zum Wiederverkauf
Zur Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) in einem Urteil geäußert.
Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.
Als Voraussetzung gilt aber wieder, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und der reine Handel dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, darf ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren.
Werbung für handwerkliche Leistung ohne Handwerksrolleneintrag
Hinweise in der Werbung eines Unternehmens auf handwerkliche Aspekte werden von der Rechtsprechung so verstanden, dass es sich um die Werbung eines stehenden Handwerkbetriebs handelt, der mit diesem Gewerk auch in der Handwerksrolle eingetragen ist. Es ist davon auszugehen, dass solche Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, z.B. durch eine kostenpflichtige Abmahnung.
Werbeaussagen, die z.B. auf eine handwerkliche Tätigkeit schließen lassen, sollten daher unterbleiben.