Außenhaftung des Geschäftsführers für Datenschutzverstöße
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat ein Betroffener Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gegen den dafür haftenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Art. 82 Abs. 2 erweitert diese Schadensersatzhaftung auf jeden an einer rechtswidrigen Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen, sprich sieht eine gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam Verantwortlicher vor.
Aber richtet sich dieser Anspruch des Betroffenen auch gegen den Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft, die den Datenschutzverstoß begangen hat?
Das OLG Dresden ist in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Auffassung, dass dies der Fall ist (OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2021, Az. 4 U 1158/21). In seiner Entscheidung sah das OLG Dresden den Geschäftsführer als gemeinsam verantwortlich mit einer GmbH und daher als Gesamtschuldner gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Geschäftsführer wurde in dem konkreten Fall zur Zahlung von € 5.000,00 verurteilt.