Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung
- nach Berufsausbildung aufgrund gesetzlicher Fiktion des § 24 BBiG
Das BAG hat in einer - erst jetzt veröffentlichten - Entscheidung vom 20.03.2018 festgestellt, dass die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraussetzt, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat.
Dabei ist es ausreichend, wenn der Ausbildende weiß, dass die erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.