Pflegereform 2023
Änderungen für Arbeitgeber zum 01.07.2023 und 01.01.2024
Der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05%. Er wird zum 01.07.2023 um 0,35% auf 3,4% angehoben, damit steigende Kosten aufgrund höherer Löhne, demografischer Entwicklung und Inflation finanziert werden können. Gleichzeitig steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35% auf 0,6%. Der Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung liegt dann bei 4,00%.
Ab dem 01.07.2023 werden die Beitragssätze nach Kinderzahl differenziert. Statt einer Entlastung von 0,35 % erhalten Eltern für das erste Kind eine lebenslange Entlastung von 0,6 %. Mit dieser Entlastung wird die Lebensleistung – nicht mehr kinderlos zu sein - honoriert. Ab dem zweiten Kind gibt es jeweils 0,25 % als zusätzliche Entlastung für die Erziehungsleistung bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes. Die Entlastung gibt es jedoch nur bis zum fünften Kind. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 2,8% (Kinderlose), 2,2% (1. Kind), 1,95% (2. Kind), 1,70% (3. Kind), 1,45% (4. Kind) oder 1,20% (5. Kind). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen immer 1,2%. Der Entlastungsbetrag von 0,25% entfällt, wenn nicht mindestens zwei Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Entlastungsbetrag 0,6% bleibt bestehen
Das Pflegeunterstützungsgeld kann ab dem 01.01.2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Bislang war es auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt. Damit haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben. Sie erhalten für diese Zeit die Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Arbeitgeber müssen bei ihrer Personalplanung mit mehr Ausfallzeiten rechnen.