Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum vor Studienbeginn

Keinen Anspruch auf Mindestlohn hat ein Student, wenn er in Vorbereitung auf sein Studium ein Pflichtpraktikum erfüllt.
Das entschied am 19.01.2022, Az: 5 AZR 217/21, das Bundesarbeitsgericht. Nach Auffassung der Erfurter Richter unterfällt die angehende Medizinstudentin dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. MiLoG.
Dieser schließt den Anspruch auf Mindestlohn auch in dem Falles aus, dass ein Pflichtpraktikum von einer privaten Universität, im entschiedenen Fall der Uni Witten/Herdecke, vor Studienbeginn gefordert wird. Die privatrechtlichen Zugangsvoraussetzungen seien insoweit den öffentlich-rechtlichen Regelungen gleichgestellt.
Eine Umgehung des MiLoG konnte das Gericht nicht erkennen