Staatliche Anordnung einer Betriebsschließung
Mit Urteil vom 13.10.2021, Az: 5 AZR 211/21, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In diesem solchen Fall realisiert sich, so das BAG, nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.
Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.
Im entschiedenen Fall klagte der auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätige Arbeitnehmer auf Zahlung seiner Vergütung, welche im nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges zustünde. Tätig war dieser in einem Handelsgeschäft für Nähmaschinen, welches durch die Allgemeinverfügung des Bundeslandes nicht öffnen durfte. Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung war dem Kläger der Zugang zum KUG versperrt.
Ein Fehlen von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ergebe sich indes keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Ob diese Rechtsprechung auch den Fall erfasst, in welchem das Unternehmen von einer Schließung betroffen war, jedoch aus betrieblichen Gründen kein Zugang zum KUG hatte, bleibt abzuwarten.
Die Frage der Rückforderung nunmehr überzahlter Vergütungen dürfte indes gerade bei Fällen geringfügiger Beschäftigung am Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB scheitern. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleich bleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung, so die ständige Rechtsprechung des BAG.