OVG kippt Reduzierung der Einkaufsfläche
Mit seiner Entscheidung im Eilverfahren hat das OVG Bautzen am 12.05.2020 die 800m²- Grenze aus der SächsCoronaSchVO gekippt. Ab sofort ist der Einzelhandel ohne Flächenbegrenzung wieder möglich. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die in Streit stehende Regelung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt und darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes verletzt ist.
Der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz leitet das OVG aus der Tatsache ab, dass Möbelhäuser, anders an Elektromärkte, ohne Beschränkung nach der Verordnung öffnen dürfen, obwohl in Teilen eine Überschneidung im Warenangebot vorliegt. Da die Verordnung an sich auf den Bedarf der Grundversorgung und den täglichen Bedarf rekurriert und offensichtlich Möbel sowie Solarien nach Auffassung des Verordnungsgebers zur Grundversorgung gehören, war für das Gericht kein hinreichender Grund erkennbar, warum die klagenden Elektrohändler nicht auch hierunter fallen sollten.
Hieraus leitet das Gericht sodann auch die grundrechtwidrige Ungleichbehandlung eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes ab. Der Beschluss des OVG Bautzen vom 12.05.2020 (Az: 3 B 177/20) ist unanfechtbar und unter https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/20B177.pdf verfügbar.