EU-Onlinehandel und Import von Kleinsendungen
Umsatzsteueränderungen zum 01.07.2021
Seit 01. Juli 2021 gelten im grenzüberschreitenden Onlinehandel und beim Import von Waren mit geringem Wert bis 150 Euro geänderte Vorschriften bezüglich der umsatzsteuerlichen Handhabung.
Grundlage dafür ist die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets („e-commerce VAT package“) der EU seitens Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 01. April 2021).
Grenzüberschreitender EU-Onlinehandel (B2C)
- Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen bei Lieferungen an Privatpersonen (B2C) im EU-Ausland
- stattdessen Einführung einer EU-weiten Lieferschwelle von 10.000 EUR.
- Wegfall der Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Ausland bei Überschreiten der Lieferschwelle
- stattdessen wird es die Wahlmöglichkeit geben, die anfallenden ausländischen Umsatzsteuern beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über den zentralen One-Stop-Shop (OSS) anzumelden und abzuführen.
- Änderung der Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe.
Weiterführende Informationen:
- EU-Kommission: Mehrwertsteuer in einzelnen EU-Ländern
- Fernverkaufsregelung – Regelungen für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel (B2C) zum 01. Juli 2021
- One Stop Shop – Modernisierung der Mehrwertsteuer
- Informationen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr (EU-Kommission, 09-2020)
- EU-Kommission: ONLINE-VERKÄUFER
- OSS-Merkblatt für Online-Verkäufer
Import: Wegfall der “22-Euro-Freigrenze”
- Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen kommerzieller Art bis 22 Euro Warenwert (B2B und B2C) ist abgeschafft: Einfuhrumsatzsteuer wird damit ab dem ersten Euro fällig; Abgaben unter einem Euro werden nicht erhoben.
- Für die Erhebung von Zöllen gilt weiterhin die 150-Euro-Wertgrenze.
- Die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen wird für alle Importe ab dem ersten Euro verpflichtend.
- Für ATLAS-Teilnehmer:
- Bis zu einem Warenwert von 150 Euro genügt die Zollanmeldung mit einem verringerten Datensatz über die Fachanwendung ATLAS-IMPOST (entsprechend UZK-DA Art. 143 a).
- Für Privatpersonen und Unternehmen ohne ATLAS:
- Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro (EU-Code C07) können im Zoll-Portal (ehem. Bürger- und Geschäftskundenportal) mit dem Zollanmeldungstyp „IPK“ (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen) angemeldet werden.
- Dasselbe gilt für Geschenksendungen bis 45 Euro Warenwert (EU-Code C08).
- Dazu ist eine vorherige Registrierung mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis notwendig.
- Für ATLAS-Teilnehmer:
- Einführung des Import One Stop Shops (IOSS) für Fernverkäufe (Onlinehandel) von aus Drittländern eingeführten und an Privatpersonen verkauften Waren bis 150 Euro zur vereinfachten Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer.
Weiterführende Informationen:
- Informationen der deutschen Zollverwaltung: Internetbestellungen – Einfuhrabgaben, Wertgrenzen, Zollpräferenzen, Beispielrechnungen und Einfuhrabgabenrechner
- Informationen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zum Import-One-Stop-Shop (IOSS)
- Informationen des InformationsTechnikZentrums Bund: ATLAS-Info 0182/21 mit Hinweisen zu ATLAS-Codierungen bezüglich der Nutzung des IOSS und des alternativen ‘Special Arrangements’
- Informationen der Europäischen Kommission zum IOSS