Europäische Verpackungsverordnung
Am 30.11.2022 veröffentlichte die EU-Kommission den Vorschlag für eine neue Verpackungsverordnung. Diese soll die bisher geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und dadurch EU-weit unterschiedliche Regelungen harmonisieren.
Nach der Veröffentlichung des Vorschlags über Verpackungen und Verpackungsabfälle, wurde dieser heftig diskutiert. Eine DIHK-Stellungnahme zur EU-Verpackungsverordnung wurde eingereicht. Für Ihre Beispiele aus der unternehmerischen Praxis zu den Auswirkungen unterschiedlicher Regelungen im EU-Binnenmarkt, zu bürokratischen Anforderungen und zu Erleichterungen, bspw. einheitliche Verpackungskennzeichnung, bedanken wir uns herzlich.
Im ersten Quartal 2024 fanden Verhandlungen über den Verordnungsentwurf im Trilog-Verfahren statt und es konnte eine Einigung erzielt werden. Nun muss der Verordnungsvorschlag noch Zustimmung im Europäischen Rat und Parlament finden. Damit wird es wahrscheinlich, dass das Gesetzgebungsverfahrens noch in dieser Legislatur abgeschlossen wird. Weitere Informationen und den Einigungsvorschlag finden Sie auf der Webseite des Europäischen Rats.
Hintergrund und Inhalte des Verordnungsvorschlags
Vorrangiges Ziel der vorgeschlagenen Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist die Vermeidung von Verpackungsmüll. Daher werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen im Vergleich zum Jahr 2018 stufenweise um 15 Prozent bis zum Jahr 2040 zu senken.
Dies soll zum einen durch den Austausch von Einweg- durch Mehrwegverpackungen erreicht werden. In einem System, welches die Wiederverwendung fördert und Wiederbefüllung ermöglicht, sollen zukünftig Getränke und Mahlzeiten zum Mitnehmen oder eCommerce-Lieferungen in wiederverwendbaren Verpackungen bereitgestellt werden. Nicht zwingend notwendige Einwegverpackungen für beispielsweise Obst und Gemüse oder Miniatur-Shampooflaschen in Hotels, sollen gänzlich verboten werden.
Zum anderen soll Verpackungsmüll reduziert werden, indem das Gewicht, Volumen und der Leerraum von auf den Markt gebrachten Verpackungen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Weiteres Kernziel des Vorschlags ist die Förderung eines geschlossenen Recyclingkreislaufs, nicht nur im Sinne der Nachhaltigkeit, sondern auch um den Bedarf an Primärrohstoffen zu senken und dadurch die Abhängigkeit von Rohstoffimporten zu verringern. Um den Markt für Sekundärrohstoffe auszubauen und die Nachfrage nach Rezyklaten zu sichern, sollen neben verbindlichen Recyclingquoten auch Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und für Einweggetränkebehälter aus Metall und Aluminium in jedem Mitgliedstaat eingeführt werden. Die aus dem Sammel- und Recyclingvorgang gewonnen Rezyklate sollen in festgelegten Prozentanteilen bei der Herstellung neuer Kunststoffverpackungen verwendet werden. Viele dieser Maßnahmen zielen darauf ab, die vollständige Recyclingfähigkeit aller Verpackungen bis zum Jahr 2030 zu erreichen. In dem Zusammenhang werden Kriterien für das „Design for Recycling“ vorgeschrieben. Diese beinhalten Designanforderungen in Bezug auf die Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung und Materialzusammensetzung, die bei der Herstellung neuer Verpackungen beachtet werden müssen.
Eine weitere Neuerung der Verordnung ist die Einführung EU-weit harmonisierter Kennzeichnungen von Verpackungen und den dazugehörigen Abfallsammelbehältern. Mit der darauf einsehbaren Information zur Materialzusammensetzung, soll eine fehlerfreie Abfalltrennung unterstützt werden.
Detailliertere Bestimmungen in Bezug auf die Umsetzung der neuen Vorgaben werden von der EU-Kommission in Umsetzungsrechtsakten festgelegt.
Weitere Informationen und eine Zusammenstellung von FAQs finden Sie auf den Webseiten der EU-Kommission.
Stand: 04/24 Quelle: DIHK, Europäischer Rat