Vorschläge zur Konfliktminderung von Lärm und Geruch

Eine AG aus Bau- und Umweltministerkonferenz hat einen Bericht über Vorschläge für die Konfliktminderung zwischen Wohnbebauung und Geruchs- oder Lärmimmissionen veröffentlicht.
In dem umfassenden Bericht werden Grundlagen, Fallbeispiele und Lösungsansätze der Bauleitplanung und des anlagenbezogenen Lärmschutzes (GIRL, TA Lärm) dargestellt. Außerdem werden Änderungen an TA Lärm und Musterbauordnung empfohlen.
Den Bericht finden Sie auf der Webseite der Umweltministerkoferenz.

Folgende Empfehlungen der BMK/UMK-AG sind aus unserer Sicht besonders relevant:

Änderung der TA Lärm durch eine befristete Sonderregelung

Im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen höhere Immissionsrichtwerte für die Nacht gelten. In der Höhe und der Orte der Richtwerte waren sich UMK und BMK allerdings nicht einig. Die neuen Bestimmungen sollen als Experimentierklausel nur bis zum 31. Dezember 2030 gelten. Ein Jahr zuvor soll die Bundesregierung eine Evaluation vorlegen.
Neben besonderen Vorrausetzungen an die Bebauungsplanung (bspw. ausschließlich Nachverdichtung und Innenentwicklung, Vorrang des aktiven Schallschutzes) sollen zudem bautechnische Anforderungen gesteckt werden. Danach sollen Fensterkonstruktionen festgelegt werden, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die Fassade ein Mindestmaß an Bau-Schalldämmung aufweist. Auch hier waren sich die Vertreter von UMK und BMK uneins. Die UMK plädierte für ein Bau-Schalldämm-Maß von wenigstens 30 dB, die BMK Vertreter für 25 dB.

Fremdgeräuschregelung

Eigentlich regelt die sog. Fremdlärmklausel der TA Lärm, dass eine Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche (besonders Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm) keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Anlage zu befürchten sind. Allerdings muss die Überdeckung in mindestens 95 % der Betriebszeit stattfinden und der Gewerbelärm darf keine Geräuschauffälligkeiten aufweisen.
Der Bericht stellt fest, dass die Klausel durch diese Einschränkung meistens in Leere läuft. Die UAG empfiehlt nun, dass dies für den Fall der heranrückenden Wohnbebauung modifiziert und anwendungsnäher ausgestaltet werden soll. Als ersten Vorschlag soll eine Ausnahme angenommen werden, wenn die Beurteilungspegel des Anlagengeräusches um mindestens 15 dB unter denen des Straßenverkehrs liegen.

Dynamisierung der Baugenehmigung – Anpassung der Musterbauordnung (MBO)

Die Ländervertreter schlagen vor, dass die in einer Baugenehmigung zugelassene Nutzung nach drei Jahren erlöschen soll, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen worden ist. Die Genehmigung soll auf Antrag (auch rückwirkend) verlängert werden dürfen.
Neben diesen konkreten Änderungsvorschlägen der TA Lärm und MBO empfehlen BMK und UMK
  • Die Konkretisierung der Verordnungsermächtigung im § 9 Abs. 1 Nr. 23a) BauGB zu der Festlegung von Geräuschkontingenten in Gewerbe- und Industriegebieten
  • die Nutzung städtebaulicher Verträge,
  • die Festsetzung von Lärm-Sanierungsgebieten nach § 136 Absatz 1 BauGB
Der DIHK setzt sich seit langem für eine Flexibilisierung der Anforderungen in der TA Lärm ein. Daher sind wir auch weiterhin für Ihre Hinweise aus der Praxis sehr dankbar.
Stand 12/20