Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist am 14. September 2021 veröffentlicht worden und kann damit am 1. Dezember in Kraft treten.
Die für viele immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zentrale Verwaltungsvorschrift wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und kann kostenpflichtig bezogen werden.
Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen. Sie legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Teile der TA Luft können auch bei der baurechtlichen Zulassung von nicht genehmigungsbedürftigen („kleinen“) Anlagen herangezogen werden.
Mit der nun erfolgten Überarbeitung der TA Luft von 2002 werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Zudem werden erstmals Regelungen etwa zu Stickstoffdepositionen, FFH-Untersuchung oder Geruchsemissionen getroffen. Viele Genehmigungsverfahren werden zudem durch die gesenkten Bagatellmassenströme und die Einführung des Begriffs der Gesamtzusatzbelastung aufwändiger.
Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift und gilt deshalb direkt für Behörden. Sofort relevant wird die TA Luft für Unternehmen, die eine Anlage neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen. Laufende Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden, wenn vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Für Betreiber bestehender Anlagen (sog. Altanlagen) wird die TA Luft durch nachträgliche Anordnungen der Behörden relevant. Da die TA Luft den Stand der Technik festschreibt, werden die Behörden diese je nach Einzelfall in absehbarer Zeit anordnen. Für viele einzelne Anlagenarten sind im Kapitel 5.4ff. allerdings auch Regelungen zum Bestandsschutz oder Übergangsfristen vorgesehen.
Für diese nachträglichen Anordnungen werden in Nr. 6 verschiedene Fälle präzisiert. Ob und welche Anordnungen und Fristen zur Sanierung getroffen werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei wird zwischen Anordnungen zum (sofortigen) Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen unterschieden. Auch muss die Behörde beispielsweise unterscheiden, ob bereits Anforderungen der TA Luft von 2002 nicht erfüllt wurden oder BVT-Schlussfolgerungen in Kraft getreten sind. Auch der technische Aufwand, Kosten, Umfang der Anpassungen und die technische Umsetzbarkeit der Anordnungen sollen berücksichtigt werden.
Für die meisten Anlagen werden die allgemeinen Sanierungsfristen relevant (Nr. 6.2.3):
  • Bei Maßnahmen, die lediglich organisatorische Änderungen oder mit einem geringen technischen Aufwand verbunden sind, sollen Anpassungen innerhalb von drei Jahren erfolgen. Beispielhaft werden Umstellungen auf emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe sowie einfache Änderungen der Prozessführung oder Verbesserungen der Wirksamkeit vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen genannt.
  • Erfüllen bestehende Anlagen noch nicht alle Anforderungen der TA-Luft aus 2002, so sollen die bisherigen und neuen Anforderungen möglichst zeitgleich erfüllt werden. Dieser Zeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten.
  • Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, und für die keine abweichenden Fristen genannt werden oder für die keine abweichenden Fristen in BVT-Schlussfolgerungen in Kraft genannt werden, sollen die Anforderungen bis spätestens zum 1. Dezember 2026 einhalten.

Viele Vollzugsbehörden bereiten die Umsetzung der TA Luft derzeit vor und werden die Betreiber voraussichtlich noch in diesem Jahr informieren.
Die Neufassung der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionschutzgesetz (TA Luft) finden Sie beispielsweise im Gemeinsamen Ministerialblatt (kostenpflichtig).

Quelle:
DIHK, Stand 10/2021