Regelung zu "Natur auf Zeit"
Im Rahmen des am 18. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften sind Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz erfolgt. Dazu sieht das Gesetz durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in § 1 Abs. 7 auch eine erste Regelung zu „Natur auf Zeit“ vor.
Mit der neuen Vorschrift soll klargestellt werden, dass auch Maßnahmen, die lediglich temporär die Nutzung oder Unterhaltung von „Natur auf Zeit“ bezwecken, den Zielen des Naturschutzes „förderlich sein können".
Diese Regelung ist ein erster Ansatz, das Konzept von „Natur auf Zeit“ gesetzlich zu verankern und damit für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Industrie- und Gewerbebetriebe, welche ihre Flächen der Natur „zur Verfügung stellen“, das Gelände jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nutzen möchten, müssen oftmals Ausgleichs- und Ersatzmaßnamen auf Drittflächen suchen. Für Unternehmen sollten daher eindeutige Vorgaben entwickelt werden, wie mit den Flächen, auf welchen temporäre Nutzung und Unterhaltung eingeräumt wird, nach Ende dieser Maßnahmen zu verfahren ist. Die Nutzung eigener Flächen sollte den Unternehmen ohne viel Bürokratie und lange Wartezeiten ermöglicht werden.
Konkret erfolgt mit dem neuen § 1 Abs. 7 BNatschG die Klarstellung, dass auch solche Maßnahmen, die mit Blick auf die von ihnen betroffene Fläche als solche einen lediglich temporären Schutz im Sinne der Schaffung, Unterhaltung oder auch des bloßen Zulassens von „Natur auf Zeit“ bezwecken, den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege förderlich sein können. Die ebenfalls neue Vorschrift des § 2 Abs. 7 BNatSchG knüpft an diese Regelung an.