Energienebenkosten - Entlastungen und Reduzierungen
Die Kosten für Strom und Gas waren für Unternehmen eines der bestimmenden Themen der letzten Jahre. Obwohl die Marktpreise derzeit wieder auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau liegen, ist die Sensibilität für Schwankungen in der Wirtschaft nach wie vor sehr hoch.
- §30 EnFG - Besondere Ausgleichsregelung zur Entlastung bei der KWK- und Offshore Umlage
- §19 StromNEV – Atypische Netznutzung
- §19 StromNEV Intensive Netznutzung
- §19 StromNEV – Reduzierung der Umlage
- §9 StromStG - Stromsteuerbefreiung
- §9a StromStG - Stromsteuerbefreiungen
- §9b StromStG – Stromsteuerentlastung
- §10 StromStG – Spitzenausgleich
- §51 EnergieStG - Energiesteuerentlastung
- §53 EnergieStG – Energiesteuerentlastung Stromeigenerzeugung
- §53 a Abs. 1 bis 3 EnergieStG – Steuerentlastung für gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- § 55 EnergieStG – Sonderfälle
- Sonstige Regelung des Energiesteuergesetzes
- Strompreiskompensation
- BECV – Kompensation
Einen erheblichen Anteil der Energiekosten für Endkunden machen Steuern, Umlagen und Netzentgelte aus. Besonders bei diesen Energienebenkosten wird in den kommenden Jahren ein erhebliches Preisrisiko gesehen. Unternehmen können sich dabei verschiedene Ausnahme- und Entlastungstatbestände zu Nutze machen. Deren Systematik ist allerdings keineswegs trivial. Im Folgenden soll daher, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, eine Übersicht über Erleichterungen im Bereich der Strom- und Energiesteuer, sowie der Netzentgelte gegeben werden.
§30 EnFG - Besondere Ausgleichsregelung zur Entlastung bei der KWK- und Offshore Umlage
Strom und Handelsintensive Unternehmen können eine Reduzierung der KWK- und Offshore Umlage beantragen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG).
Voraussetzungen
- Verbrauch > 1.000.000kWh/a (und)
- Unternehmen nach Liste 1 oder Liste 2 nach Anlage 2 EnFG (und)
- Energiemanagementsystem (und)
- Das Unternehmen
- ist Energieeffizient (Das heißt alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus dem implementierten Energiemanagementsystem werden umgesetzt oder ein definierter Anteil des Begrenzungsbetrages wird für Energieeffizienzmaßnahmen eingesetzt) (oder)
- deckt mindestens 30% des Stromverbrauches durch ungeförderte erneuerbare Energieerzeugung
- Es werden in definiertem Maße Investitionen zur Dekarbonisierung getätigt
Höhe der Entlastung
- Bis 1.000.000 kWh/a – keine Vergünstigung
- Ab 1.000.000 kWh/a:
- Unternehmen nach EnFG, Anlage 2 Liste 1 (stromostenintensiv)
- Reduzierung auf 15% der Umlage
- Unternehmen nach EnFG, Anlage 2 Liste 2 (handelsintensiv)
- Reduzierung auf 15% bei besonderer Deckung des Strombedarfes aus erneuerbaren Energieen
- Im Übrigen Reduzierung auf 25%
- Unternehmen nach EnFG, Anlage 2 Liste 1 (stromostenintensiv)
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle.
§19 StromNEV – Atypische Netznutzung
Unternehmen, deren Höchstlast im Strombezug in Zeiten mit besonders niedriger Netzauslastung fällt, können mit ihrem Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt vereinbaren. Die rechtliche Grundlage bildet die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Voraussetzungen / Pflichten
- Höchstlast fällt in Lastschwachen Zeiten im Netz an
- Anzeige der Vereinbarung bei Bundesnetzagentur
Höhe der Entlastung
- Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, dass dem besonderen Netznutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat
- Nicht weniger als 20% des veröffentlichten Netzentgeltes
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
§19 StromNEV Intensive Netznutzung
Unternehmen mit besonders gleichmäßigem, hohem Strombezug können eine Reduzierung der Netzentgelte beantragen. Die rechtliche Grundlage bildet die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Voraussetzungen / Pflichten
- Strombezug > 10.000.000 kWh/a
- Mindestens 7.000 Benutzungsstunden
Höhe der Entlastung – Vereinbarung individueller Netzentgelte
- 8.000 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 90% des Netzentgeltes
- 7.500 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 85% des Netzentgeltes
- 7.000 Benutzungsstunden: Reduzierung um bis zu 80% des Netzentgeltes
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
§19 StromNEV – Reduzierung der Umlage
Aus den Netzentgeltreduzierungen für intensive- beziehungsweise atypische Netznutzunge (Ziffer 3 und 4) resultieren für Netzbetreiber Mindereinnahmen, die in Form einer zusätzlichen Umlage kompensiert werden. Von der Umlage nach §19 StromNEV sind für Unternehmen in Abhängigkeit der Branchenzugehörigkeit und des Energieverbrauches Entlastungen möglich.
Voraussetzungen / Höhe der Entlastung
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Fall 1: Strombezug <1.000.000 kWh – 0,643 ct/kWh
- Fall 2: Strombezug > 1.000.000 kWh – 0,05 ct/kWh
- Fall 3: Strombezug > 1.000.000 kWh; Gewerbes; Stromkostenintensität > 4% - 0,025 ct/kWh
- Entlastung betrifft immer nur den Bezugsanteil > 1.000.000kWh
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
§9 StromStG - Stromsteuerbefreiung
Stromsteuerbefreiungen sind unter anderem In Zusammenhang mit der Eigenerzeugung von Strom möglich.
Voraussetzungen
- Eigenverbrauch von EE-Erzeugungsanlagen mit Nennleistung > 2MW (Strom der nicht eingespeist wird)
- Strom der in EE oder KWK-Anlagen mit Nennleistung < 2 MW erzeugt und
- Vom Betreiber der Anlagen als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zum Selbstverbraucher entnommen wird oder
- In räumlichem Zusammenhang an Letztverbraucher abgegeben wird
- Strom aus Notstromanlagen
- Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen erzeugt und dort verbraucht wird
- Strom, der in Inselanlagen bis 2MW Nennleistung erzeugt sofern zur Erzeugung versteuerte Energieträger zum Einsatz kommen
Weiterführende Informationen stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung.
§9a StromStG - Stromsteuerbefreiungen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können beim Hauptzollamt Steuerbefreiungen für die Stromentnahme für bestimmte Prozesse geltend machen.
Voraussetzungen / Pflichten
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes und
- Steuerbefreiter Produktionsprozess
Höhe der Entlastung: 20,50 €/MWh
Steuerbefreite Prozesse
- Strom für Elektrolyse
- Strom für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- Strom für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- Strom für chemische Reduktionsverfahren
Weiterführende Informationen stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung.
§9b StromStG – Stromsteuerentlastung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sowie der Land- und Forstwirtschaft können in Abhängigkeit des Stromverbrauchs, für Strom der nicht bereits nach §9a Steuerbefreit ist, eine Stromsteuerentlastung geltend machen.
Voraussetzungen
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
- Steuerentlastung übersteigt 250€ (entspricht 12.500 kWh),
- Stromverbrauch nach §9a bereits abgezogen
Höhe der Entlastung
20 €/MWh
20 €/MWh
Anmerkung
Im Rahmen des Strompreispaketes wurde 2023 eine Reduzierung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde die Erhöhung des Entlastungsbetrages nach §9b StromStG auf 20 €/MWh beschlossen. Diese Maßnahme ist vorläufig befristet bis zum 31.12.2025.
Weiterführende Informationen stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung.
§10 StromStG – Spitzenausgleich
Der Spitzenausgleich entfällt zukünftig, ist aber noch bis 31.12.2024 für das Jahr 2023 zu beantragen.
Voraussetzungen
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Steuerentlastung übersteigt 1.000€
- Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz versteuert worden sein
- Für Nicht-KMU: Energiemanagementsystem (DIN 50.001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS)
- Für KMU: Energieaudit nach DIN 16247-1 oder alternatives System nach §3 SpaEfV
Höhe der Entlastung
- Steuermenge nach §10 StromStG abzgl. Unterschiedsbeitrag der Rentenversicherung
- Bis zu 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag
Weiterführende Informationen stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung.
§51 EnergieStG - Energiesteuerentlastung
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können in Abhängigkeit des Energieverbrauch, für Energiesteuerentlastung geltend machen.
Voraussetzungen
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Steuerbegünstigte Prozesse
Höhe der Entlastung
- 61,35 €/ 1.000l leichtes Heizöl
- 25,00 €/1.000 l schweres Heizöl
- 5,50 €/MWh Erdgas
- 60.60 €/1.000 kg Flüssiggas
Steuerbefreite Prozesse
- Energie für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- Energie für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- Energie für chemische Reduktionsverfahren
Der Zoll bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über Steuerentlastungstatbestände nach Energiesteuergesetz.
§53 EnergieStG – Energiesteuerentlastung Stromeigenerzeugung
Für Energieerzeugnisse, welche zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet werden, kann eine Steuerentlastung beantragt werden.
Voraussetzungen
- Zur Stromerzeugung in Ortsfesten Anlagen
- Erzeugter Strom ist nich nach §9 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 StromStG von der Stromsteuer befreit
Höhe der Entlastung
- analog zu Entlastung gemäß §51 EnergieStG
Der Zoll bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über Steuerentlastungstatbestände nach Energiesteuergesetz.
§53 a Abs. 1 bis 3 EnergieStG – Steuerentlastung für gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Eine teilweise Steuerentlastung kann beantragt werden, für Energieerzeugnisse, welche in KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70% eingesetzt wurden.
Voraussetzungen
- Energieerzeugnisse, die in KWK- Anlagen verheizt worden sind
- Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70%
Höhe der Entlastung
- Für 1.000 l Heizöl – 40,35 €
- Für 1.000 kg Schweröl – 10,00 €
- Für 1 MWh Erdgas – 4,42 €
- Für 1.000 kg Flüssiggas: 60,60 €
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sowie der Land- und Forstwirtschaft gelten abweichend die folgenden Entlastungsbeträge:
- Für 1 MWh Erdgas – 4,96 €
- Für 1 GJ Kohle: 0,16 €
Der Zoll bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über Steuerentlastungstatbestände nach Energiesteuergesetz.
§ 55 EnergieStG – Sonderfälle
Durch den so genannten Spitzenausgleich werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes entlastet. Die Regelung entfällt zukünftig, ist aber bis zum 31.12.2024 letztmalig für das Jahr 2023 zu beantragen.
Voraussetzungen
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Steuerentlastung übersteigt 750€
- Für Nicht-KMU: Energiemanagementsystem (DIN 50.001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS)
- Für KMU: Energieaudit nach DIN 16247-1 oder alternatives System nach §3 SpaEfV
Höhe der Entlastung
- Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbetrag der Rentenversicherung
- Bis zu 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag
- Steueranteil abzgl. 750 €:
- 5,11 €/1.000l Heizöl
- 2,28 €/MWh Erdgas
- 19.89 €/1.000 kg Flüssiggas
Der Zoll bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über Steuerentlastungstatbestände nach Energiesteuergesetz.
Sonstige Regelung des Energiesteuergesetzes
- § 52 – Steuerentlastung für Schiff- und Luftfahrt
- § 53 – Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
- § 57 – Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- § 58 – Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- § 58 a – Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
- § 59 – Steuervergünstigung für Diplomatenbenzin und –dieselkraftstoff
- § 60 – Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
Der Zoll bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über Steuerentlastungstatbestände nach Energiesteuergesetz.
Strompreiskompensation
Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren können für, in den Stromkosten enthaltenen indirekte CO2 Kosten, Entlastungen beantragen.
Voraussetzungen
- Indirekte im Strompreis enthaltene CO2 Kosten können für bestimmte Sektoren teilweise erstattet werden
- Beihilfeberechtigter Sektor
- Erbringung ökologischer Gegenleistung (Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, Erbringung von Klimaschutz- Energieeffizienzmaßnahmen)
Die folgenden Sektoren gelten als beihilfeberechtigt:
- 14.11 Herstellung von Lederbekleidung
- 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff
- 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- 19.12 Mineralölverarbeitung
- Teilsektoren von 20.11 Herstellung von Industriegasen (ausschließlich 20.11.11.50 – Wasserstoff und 20.11.12.90 - anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle)
- 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
- Teilsektor von 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen (ausschließlich 20.16.40.15 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärform)
- Teilsektor von 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus (ausschließlich 23.14.12.10 Matten aus Glasfasern und 23.13.12.30 Vliese aus Glasfasern)
- 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
- 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
- 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
- 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
- 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
- 24.51 Eisengießereien
Höhe der Beihilfe
- Bis zu 75% der indirekten CO2 Kosten
- Anzusetzende CO2 Kosten dürfen maximal 1,5% der Bruttowertschöpfung betragen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Emissionshandelsstelle.
BECV – Kompensation
Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) soll dazu dienen die Verlagerung von Unternehmen (und damit CO2 Emissionen) ins Ausland, aufgrund der Mehrbelastungen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), zu verhindern. Dazu sind entsprechende Entlastungen vorgesehen.
Voraussetzungen
- Beihilfeberechtigte Sektoren nach §5 BECV
- Ab dem Abrechnungsjahr 2023 – Erbringung einer ökologischen Gegenleistung gemäß §§ 10 bis 12 BECV
Höhe der Entlastung
- Abhängig von Branchenspezifischen Kompensationsgraden und Emissionsbenchmarks.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Emissionshandelsstelle.