Strompreispaket soll produzierende Unternehmen entlasten
Die Bundesregierung hat sich auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, um für Entlastung bei den Strompreisen zu sorgen.
Im Kern geht es um steuerliche Erleichterungen sowie, für Unternehmen bestimmter Branchen, Entlastungen von gestiegenen Stromkosten infolge des CO2-Emissionshandels. Damit ist die Debatte um die Einführung eines Industriestrompreises vorläufig beendet. Die Bundesregierung steigt nicht in die Senkung von Strombeschaffungskosten ein. Konkret wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen:
Absenkung der Stromsteuer
Die Stromsteuer sinkt für das produzierende Gewerbe von 1,54 Cent/kWh auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh. Der Spitzenausgleich bei der Stromsteuer entfällt, da der europäische Mindestsatz, unter den bisher zu zahlenden Werten liegt. Die Unternehmen werden dadurch von Bürokratie entlastet. Entsprechend Stromsteuergesetz werden zum produzierenden Gewerbe Unternehmen der folgenden Wirtschaftszweige gezählt:
- Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
- Verarbeitendes Gewerbe
- Energie- und Wasserversorgung
- Baugewerbe
Verlängerung der Strompreiskompensation
Bei der Strompreiskompensation wird der Selbstbehalt gestrichen, und die Regelung wird inklusive "Super-Cap" für fünf Jahre verlängert. Das Instrument der Strompreiskompensation war bisher nur unter eng gesteckten Voraussetzungen zugänglich. Bundesweit konnten die Entlastung 2022 lediglich rund 350 Unternehmen in Anspruch nehmen.
Die Streichung des Selbstbehaltes sorgt unter Umständen für eine geringfügige Aufweitung des Begünstigtenkreises, es bleibt jedoch eine enge Beschränkung auf folgende, sehr spezifische Wirtschaftszweige:
- Herstellung von Lederbekleidung
- Herstellung von Holz- und Zellstoff
- Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- Mineralölverarbeitung
- Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen
- Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
- Teile des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
- Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
- Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
- Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
- Eisengießereien
Unter diese eng gesetzten Grenzen fallen im Kammerbezirk Chemnitz nur etwa 55 Unternehmen. Es handelt sich also nicht um eine Entlastung, die in der Breite der Wirtschaft wirken kann. Die geplanten Maßnahmen sollen, beginnend 2024, für fünf Jahre gelten. Die Bundesregierung geht nun unverzüglich auf den Gesetzgeber zu, damit diese Maßnahmen zeitnah beschlossen werden können.