Sächsische Förderrichtlinie Energie und Klima 2023
Die Im Juli 2023 gestartete Richtlinie dient als Förderinstrument für Maßnahmen zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
- Modul 1: Anwendungsorientierte Energie und Klimaforschung
- Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen
- Modul 3: Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
- Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels
- Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung
Die Antragstellung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank. Hier finden sich auf weiter führende Informationen zum Programm, Merkblätter zu den einzelnen Fördermodulen sowie erforderliche Berechnungshilfen.
Modul 1: Anwendungsorientierte Energie und Klimaforschung
Begünstigte:
- Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Berufsakademien in Sachsen
Was wird gefördert:
- Anwendungsorientierte und bevorzugt anwendungsnahe vorwettbewerbliche Forschungsprojekte mit folgenden Thematischen Schwerpunkten: Energieeffizienztechnologien, erneuerbare Energietechnologien, Sektorkopplung, Speichertechnologien, wasserstoffbasierte Wirtschaft, Digitalisierung,
Zuwendungsvoraussetzungen:
- Projekte übersteigen den Stand der Technik / Wissenschaft und liefern einen Beitrag zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Zielstellung des Freistaates Sachsen
- Projekte beruhen auf einer Vorhabenbeschreibung nach Vorgaben der SAB Sachsen
- Es muss mindestens eine Validierung der Technologien im Labormaßstab erfolgen
- Bei Kooperationsprojekten erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
- Begünstigte erklären sich bereit, das Projekt durch die Sächsische Energieagentur kostenfrei begleiten zu lassen
Höhe der Zuwendung:
- 100% der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten
Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen
Begünstigte:
- Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
Was wird gefördert:
- investive Maßnahmen zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen um mindestens 20% verbunden mit einer Steigerung der Endenergieeffizienz im mindestens 10 %
- nichtinvestive Maßnahmen
- Vorbereitung, Begleitung und Auswertung investiver Maßnahmen; Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen; Erarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung informeller Planungen und Konzepte)
- Initiierung, Begleitung und Beratung von Netzwerken
- Kommunales Klimamanagement
- Kommunale Umsetzungsinstrumente (einschließlich Zertifizierungssystem European Energy Award oder Kommunales Energiemanagement)
- Externe Beratungsleistungen
- Komplexvorhaben, die einen Mehrwert gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
- investive Modellvorhaben, die über den Stand der Technik hinausgehen oder einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf
Zuwendungsvoraussetzungen:
- investive Maßnahmen müssen eine Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20% verbunden mit einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 10% erzielen.
- Zur Abgrenzung der Endenergie- und Treibhausgaseinsparung ist eine Bilanzgrenze zu definieren (bspw. Eine einzelne Anlage)
- Netzwerkvorhaben müssen den Mindeststandards von Netzwerken für Energieeffizienz und Klimaneutralität entsprechen
- Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben, welche die Modernisierung von Gebäuden betreffen, müssen gesetzliche Standards überschreiten
- investive Komplexvorhaben müssen im Rahmen eines Aufrufverfahrens eingereicht werden oder für kommunale Gebietskörperschaften (sowie deren Unternehmen) auf vorhandenen Konzepten basieren.
- Länderübergreifende Kooperationsvorhaben sind zulässig, die Förderung erfolgt jedoch nur für die Begünstigten im Gebiet des Freistaates Sachsen
Ausschlusskriterien:
- Investitionen in Zusammenhang mit der Nutzung fossiler Energieträger
- Investitionen in Maßnahmen und Anlagen die nach EEG oder KWKG förderfähig sind
- Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden
- Treibhausgasminderungen die durch Zertifikate oder Kompensationsmaßnahmen erbracht werden
- Maßnahmen an Straßen und Werbebeleuchtung
- Anschaffung von- und Maßnahmen an Fahrzeugen
- investive Modellvorhaben mit unzureichendem Technologiereifegrad
Höhe der Zuwendung:
- Für investive Maßnahmen:
- 50% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10%
- 60% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 20%
- 70% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 30%
- Vorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 €, sind ausgeschlossen
- Die maximale Förderhöhe beträgt 2.500.000 €
- Für nichtinvestive Maßnahmen bis zu 80%
- Für Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben 80%, (Vorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10.000 €, sind ausgeschlossen)
Modul 3: Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
- Noch nicht in Kraft
Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels
Begünstigte:
- Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Kleinstunternehmen, KMU, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Privatpersonen
- Für nichtinvestive Maßnahmen sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften
Was wird gefördert:
- investive Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (z.B.: baulicher Hitzeschutz, Regenwasserrückhalt, Verbesserung der Hitze Resilienz von Infrastruktur)
- nichtinvestive Maßnahmen
- Erarbeitung von Daten- und Entscheidungsgrundlagen
- Erstellung von Klimaanpassungskonzepten
- Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Anpassungsmaßnahmen
- Integriertes Klimamanagement / Erstellung integrierter Klimakonzepte
- Externe Beratungsleistungen
- Komplexvorhaben die einen Mehrwert gegenüber isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
- investive Modellvorhaben, die über den Stand der Technik hinausgehen oder einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf
Zuwendungsvoraussetzungen:
- Vorhaben auf Grundlage naturbasierter Lösungen werden vorrangig gefördert
- Vorhaben zum Neubau oder zur Modernisierung von Gebäuden müssen gesetzliche Standards überschreiten oder andere positive Umweltauswirkungen haben
- investive Vorhaben müssen auf einer strategisch konzeptionellen Grundlage beruhen
- Bei Länderübergreifenden Kooperationsvorhaben erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
Ausschlusskriterien:
- investive Maßnahmen zur Hochwassereigenvorsorge
- Aufgabenträger der öffentlichen Wasser- und Abwasserentsorgung
- Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
- Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
- Maßnahmen an Wohngebäuden bei Privatpersonen
Höhe der Zuwendung:
- Für investive Maßnahmen: 75%, kann sich jedoch um 5% (auf maximal 80%) erhöhen, wenn:
- Das Vorhaben aus einem Klimaanpassungskonzept abgeleitet ist
- De begünstige ein Klimaanpassungsmanagement oder integriertes Klimamanagementsystem (mit personeller Untersetzung) besitzt
- Eine Begleitende Beratung nach den Vorgaben der Richtlinie in Anspruch genommen wurde.
- investive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
- Für nichtinvestive Maßnahmen: 80%
- nichtinvestive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
- Für Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben: 80%
- Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 20.000 € sind von der Förderung ausgenommen
Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung
Begünstigte:
- Unternehmn, inklusive KMU und Unternehmen mit bis zu 25% öffentlicher Beteiligung
- Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen
- Zweckverbände
- Genossenschaften
- Vereine
Was wird gefördert:
- investive Maßnahmen zum Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energieen sowie grüner Gase
- investive Maßnahmen zum Ausbau von Energieinfrastruktur (einschließlich digitaler Vernetzung und Speicher)
- Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen
Zuwendungsvoraussetzungen:
- Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig und in der Kreisfreien Stadt Chemnitz
- Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den klimapolitischen Zielen der europäischen Union leisten
- Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Zielen des Energie und Klimaprogramms Sachsen 2021 leisten.
- Bei Länderübergreifenden Kooperationen ist nur der Begünstige in Sachsen förderfähig
- Förderung von Großunternehmen unterliegt besonderer Prüfung durch die Fachstelle JTF
Ausschlusskriterien:
- Investitionen in Anlagen die dem europäischen Emissionshandels unterliegen
- Investitionen in Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse Brennstoffen sofern diese nicht die Definition nach RL218/20001/EG erfüllen
- Erwerb gebrauchter Anlagen und neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
- Investitionen in Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen
- Maßnahmen mit zu niedrigem Technologiereifegrad
- Investitionen in Anlagen die nach dem KWKG oder dem EEG gefördert werden.
- Investitionen an Fahrzeugen
- Maßnahmen an Wohngebäuden
- Maßnahmen mit sehr kurzer Amortisationsdauer
- Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
- Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
- Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im TJTP namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in der sächsischen JTF-Gebietskulisse.
Höhe der Zuwendung
- Bis zu 80% der Förderfähigen Ausgaben