Sächsische Förderrichtlinie Energie und Klima 2023

Die Im Juli 2023 gestartete Richtlinie dient als Förderinstrument für Maßnahmen zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Antragstellung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank. Hier finden sich auf weiter führende Informationen zum Programm, Merkblätter zu den einzelnen Fördermodulen sowie erforderliche Berechnungshilfen.

Modul 1: Anwendungsorientierte Energie und Klimaforschung

Begünstigte:
  • Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Berufsakademien in Sachsen
Was wird gefördert:
  • Anwendungsorientierte und bevorzugt anwendungsnahe vorwettbewerbliche Forschungsprojekte mit folgenden Thematischen Schwerpunkten: Energieeffizienztechnologien, erneuerbare Energietechnologien, Sektorkopplung, Speichertechnologien, wasserstoffbasierte Wirtschaft, Digitalisierung,
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Projekte übersteigen den Stand der Technik / Wissenschaft und liefern einen Beitrag zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Zielstellung des Freistaates Sachsen
  • Projekte beruhen auf einer Vorhabenbeschreibung nach Vorgaben der SAB Sachsen
  • Es muss mindestens eine Validierung der Technologien im Labormaßstab erfolgen
  • Bei Kooperationsprojekten erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
  • Begünstigte erklären sich bereit, das Projekt durch die Sächsische Energieagentur kostenfrei begleiten zu lassen
Höhe der Zuwendung:
  • 100% der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten

Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen

Begünstigte:
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
Was wird gefördert:
  • investive Maßnahmen zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen um mindestens 20% verbunden mit einer Steigerung der Endenergieeffizienz im mindestens 10 %
  • nichtinvestive Maßnahmen
    • Vorbereitung, Begleitung und Auswertung investiver Maßnahmen; Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen; Erarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung informeller Planungen und Konzepte)
    • Initiierung, Begleitung und Beratung von Netzwerken
    • Kommunales Klimamanagement
    • Kommunale Umsetzungsinstrumente (einschließlich Zertifizierungssystem European Energy Award oder Kommunales Energiemanagement)
    • Externe Beratungsleistungen
  • Komplexvorhaben, die einen Mehrwert gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
  • investive Modellvorhaben, die über den Stand der Technik hinausgehen oder einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • investive Maßnahmen müssen eine Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20% verbunden mit einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 10% erzielen.
  • Zur Abgrenzung der Endenergie- und Treibhausgaseinsparung ist eine Bilanzgrenze zu definieren (bspw. Eine einzelne Anlage)
  • Netzwerkvorhaben müssen den Mindeststandards von Netzwerken für Energieeffizienz und Klimaneutralität entsprechen
  • Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben, welche die Modernisierung von Gebäuden betreffen, müssen gesetzliche Standards überschreiten
  • investive Komplexvorhaben müssen im Rahmen eines Aufrufverfahrens eingereicht werden oder für kommunale Gebietskörperschaften (sowie deren Unternehmen) auf vorhandenen Konzepten basieren.
  • Länderübergreifende Kooperationsvorhaben sind zulässig, die Förderung erfolgt jedoch nur für die Begünstigten im Gebiet des Freistaates Sachsen
Ausschlusskriterien:
  • Investitionen in Zusammenhang mit der Nutzung fossiler Energieträger
  • Investitionen in Maßnahmen und Anlagen die nach EEG oder KWKG förderfähig sind
  • Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden
  • Treibhausgasminderungen die durch Zertifikate oder Kompensationsmaßnahmen erbracht werden
  • Maßnahmen an Straßen und Werbebeleuchtung
  • Anschaffung von- und Maßnahmen an Fahrzeugen
  • investive Modellvorhaben mit unzureichendem Technologiereifegrad
Höhe der Zuwendung:
  • Für investive Maßnahmen:
    • 50% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10%
    • 60% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 20%
    • 70% ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 30%
    • Vorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 €, sind ausgeschlossen
    • Die maximale Förderhöhe beträgt 2.500.000 €
  • Für nichtinvestive Maßnahmen bis zu 80%
  • Für Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben 80%, (Vorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10.000 €, sind ausgeschlossen)

Modul 3: Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene

  • Noch nicht in Kraft

Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Begünstigte:
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Kleinstunternehmen, KMU, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Privatpersonen
  • Für nichtinvestive Maßnahmen sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften
Was wird gefördert:
  • investive Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (z.B.: baulicher Hitzeschutz, Regenwasserrückhalt, Verbesserung der Hitze Resilienz von Infrastruktur)
  • nichtinvestive Maßnahmen
    • Erarbeitung von Daten- und Entscheidungsgrundlagen
    • Erstellung von Klimaanpassungskonzepten
    • Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Anpassungsmaßnahmen
    • Integriertes Klimamanagement / Erstellung integrierter Klimakonzepte
    • Externe Beratungsleistungen
  • Komplexvorhaben die einen Mehrwert gegenüber isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
  • investive Modellvorhaben, die über den Stand der Technik hinausgehen oder einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung auf
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Vorhaben auf Grundlage naturbasierter Lösungen werden vorrangig gefördert
  • Vorhaben zum Neubau oder zur Modernisierung von Gebäuden müssen gesetzliche Standards überschreiten oder andere positive Umweltauswirkungen haben
  • investive Vorhaben müssen auf einer strategisch konzeptionellen Grundlage beruhen
  • Bei Länderübergreifenden Kooperationsvorhaben erfolgt eine Förderung nur für Begünstigte in Sachsen
Ausschlusskriterien:
  • investive Maßnahmen zur Hochwassereigenvorsorge
  • Aufgabenträger der öffentlichen Wasser- und Abwasserentsorgung
  • Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
  • Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
  • Maßnahmen an Wohngebäuden bei Privatpersonen
Höhe der Zuwendung:
  • Für investive Maßnahmen: 75%, kann sich jedoch um 5% (auf maximal 80%) erhöhen, wenn:
    • Das Vorhaben aus einem Klimaanpassungskonzept abgeleitet ist
    • De begünstige ein Klimaanpassungsmanagement oder integriertes Klimamanagementsystem (mit personeller Untersetzung) besitzt
    • Eine Begleitende Beratung nach den Vorgaben der Richtlinie in Anspruch genommen wurde.
  • investive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
  • Für nichtinvestive Maßnahmen: 80%
  • nichtinvestive Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2.500 € sind von der Förderung ausgenommen
  • Für Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben: 80%
  • Komplexvorhaben und investive Modellvorhaben mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 20.000 € sind von der Förderung ausgenommen

Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung

Begünstigte:
  • Unternehmn, inklusive KMU und Unternehmen mit bis zu 25% öffentlicher Beteiligung
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen
  • Zweckverbände
  • Genossenschaften
  • Vereine
Was wird gefördert:
  • investive Maßnahmen zum Ausbau und Nutzung erneuerbarer Energieen sowie grüner Gase
  • investive Maßnahmen zum Ausbau von Energieinfrastruktur (einschließlich digitaler Vernetzung und Speicher)
  • Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen
Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig und in der Kreisfreien Stadt Chemnitz
  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den klimapolitischen Zielen der europäischen Union leisten
  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Zielen des Energie und Klimaprogramms Sachsen 2021 leisten.
  • Bei Länderübergreifenden Kooperationen ist nur der Begünstige in Sachsen förderfähig
  • Förderung von Großunternehmen unterliegt besonderer Prüfung durch die Fachstelle JTF
Ausschlusskriterien:
  • Investitionen in Anlagen die dem europäischen Emissionshandels unterliegen
  • Investitionen in Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse Brennstoffen sofern diese nicht die Definition nach RL218/20001/EG erfüllen
  • Erwerb gebrauchter Anlagen und neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen
  • Investitionen in Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen
  • Maßnahmen mit zu niedrigem Technologiereifegrad
  • Investitionen in Anlagen die nach dem KWKG oder dem EEG gefördert werden.
  • Investitionen an Fahrzeugen
  • Maßnahmen an Wohngebäuden
  • Maßnahmen mit sehr kurzer Amortisationsdauer
  • Vorhaben die in den Handlungskonzepten der Gebietskulisse „FRL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2021-2027“ benannt sind
  • Vorhaben die in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen
  • Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im TJTP namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in der sächsischen JTF-Gebietskulisse.
Höhe der Zuwendung
  • Bis zu 80% der Förderfähigen Ausgaben