Immissionsschutzrechtliche Genehmigungspraxis in der Gaskrise
Bereits am 16.Juli veröffentlichte die Landesdirektion Sachsen eine vorsorgliche Handreichung zur Duldung eines ungenehmigten Anlagenbetriebs bei einer Gasknappheit.
Die IHK Chemnitz weiß das rasche Bemühen, den sächsischen Unternehmen in dieser schwierigen Lage bei der Planung von Alternativen im Falle einer Gasmangellage ein wenig mehr Handlungssicherheit zu geben, sehr zu schätzen, und bietet explizit Unterstützung an, um auch auf Bundesebene zeitnah weitere praktische, handhabbare und einheitliche Regelungen einzufordern.
Zu diesem Zweck steht die IHK Chemnitz jederzeit für einen Austausch zu Verfügung. Im Arbeitskreis Energie- und Klimapolitik wurde der Sachverhalt ebenfalls thematisiert. Das Meinungsbild der beteiligten Unternehmen soll hier nochmals widergespiegelt werden:
- Grundsätzlich wird das schnelle Handeln der Landesdirektion sehr begrüßt. Sachsen nimmt hier bundesweit eine Vorreiterrolle ein, indem bereits frühzeitig auf den behördlichen Handlungsspielraum hingewiesen und dieser klar abgegrenzt wird. Das unterstützt die Orientierung der betroffenen Unternehmen und zeigt mögliche Perspektiven auf.
Die praktische Anwendbarkeit der Handreichung wird jedoch leider noch als eher begrenzt eingeschätzt. Aus dem Ablauf des Duldungsverfahrens und der Wirkungsweise ergibt sich, dass der Betreiber einer zu duldenden Anlage innerhalb eines laufenden Genehmigungsverfahrens gegenüber der Behörde nachweisen muss, dass der Betrieb einen nur formal illegalen Zustand darstellt.
Auch die Tatsache, dass die Möglichkeit zur Duldung erst mit Inkrafttreten der Alarmstufe besteht, wird kritisch betrachtet. Ein großes Potenzial zur Einsparung von Gas wird in der möglichst baldigen Wiederinbetriebnahme von Altanlagen gesehen, die in Unternehmen noch vorhanden sind, aktuelle Immissionsschutzrichtwerte aber unter Umständen nicht mehr erfüllen können. Zudem wurde dargestellt, dass bspw. für die Nachverbrennungsanlage für lösemittelhaltige Abluft weiterhin große Mengen an Gas benötigt werden. Hierfür werden auch praktikable Lösungen gefordert.
Der IHK Chemnitz ist bewusst, dass diese Einschränkungen der Handreichung aus den Grenzen der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen resultieren, und die Einflussmöglichkeiten der Landesdirektion begrenzt sind. Mit entsprechendem Interesse verfolgen wir die diesbezügliche Gesetzgebung.
Einen ersten Schritt in die richtige Richtung stellt dahingehend das kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedete „Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken“ dar. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden erste Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz möglich. Zudem ist eine Verordnungsermächtigung für das BMWK vorgesehen, um weitere Erleichterungen für den Brennstoffwechsel zu schaffen und damit zusätzliche Einsparmöglichkeiten für Erdgas zu nutzen.
Aus der Landesdirektion wurde bereits signalisiert, dass diese Neuerungen zeitnah Eingang in eine aktualisierte Fassung der Handreichung finden werden, damit die Behörden vor Ort jeweils auf Basis der aktuellen gesetzlichen Grundlagen entscheiden können. Die enge Abstimmung zwischen der IHK Chemnitz und der Landesdirektion bietet die Möglichkeit, die Anforderungen aus der Praxis gemeinsam auf Bundesebene zu kommunizieren und anstehende Verfahren zum Brennstoffwechsel für Unternehmen und Behörden so einfach wie möglich zu gestalten.