Frühwarnstufe Gas
Was Unternehmen beachten sollten
Wirtschafsminister Habeck hat am 30. März die Frühwarnstufe Gas ausgerufen. Viele Unternehmen werden jetzt verunsichert sein, welche konkreten Auswirkungen damit verbunden sind.
Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) hatte im Vorfeld die Bundesregierung zu diesem Schritt ermuntert. Vor dem Hintergrund des angedrohten Lieferstopps russischen Gases, ist es jetzt wichtig die vorhandenen rechtlichen Instrumentarien zu mobilisieren, um nicht unvorbereitet in Versorgungsengpässe zu geraten.
Minister Habeck hat versichert, dass gegenwärtig keine Engpässe bestehen und die Versorgung gesichert ist. Der BdEW hatte im Vorfeld analysiert, dass auf mittlere Frist nicht auf russisches Gas verzichtet werden kann und Bundesregierung gebeten, etwaige Sanktionen auf die Gasversorgung grundsätzlich auszuschließen.
Mit der Ankündigung Russlands die Lieferungen einzustellen, wenn diese nicht in Rubel beglichen werden, ist eine neue Situation eingetreten, auf die sich die deutschen Gasversorger einstellen müssen.
Eine Reihe von rechtlichen Grundlagen sind dazu bereits in Kraft:
Eine Reihe von rechtlichen Grundlagen sind dazu bereits in Kraft:
- Gas-SoS-VO (EGVO 2017/1938)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
- GassicherungsVO, die das Eingriffsrecht des Staates in Krisensituationen regelt.
Das Wirtschaftsministerium ist danach beauftragt, den Notfallplan Gas zu erarbeiten, auf dem wiederum der Branchenleitfaden für den prozessualen Ablauf und die Krisenvorsorge basiert.
Das Sicherungssystem kennt drei Stufen:
Frühwarnstufe
Ein Ereignis könnte eintreten, die Binnenmarktregeln gelten uneingeschränkt weiter, Versorgungsunternehmen sind weiter in der Lage ausreichend zu versorgen, Einberufung eines Krisenteams bei Wirtschaftsministerium, täglich erfolgende Lageeinschätzung ans Ministerium
Alarmstufe
Ein Ereignis ist eingetreten, Bundesnetzagentur bereitet sich auf Notfallstufe vor, es gelten weiterhin die Regeln des Marktes
Notfallstufe
Die Bundesnetzagentur greift hoheitlich in den Markt ein, sie wird zum Bundeslastverteiler, Umverteilung der verfügbaren Mengen. Ziel der Notfallstufe ist die Sicherung der Gasversorgung der „Geschützten Kunden“. Dazu zählen private Haushalte, auch KMU aus den Bereichen Gewerbe, Handel, Dienstleistung mit standardisierten Lastprofilen ohne Leistungsmessung sowie soziale Dienste (Krankenhäuser etc.)
Für die “Nicht Geschützten Kunden” gibt es keine festgelegte Rang- und Reihenfolge. Erste Abschaltungen können bei Kunden mit Abschaltverträgen vorgenommen werden. Es folgen Gaskraftwerke ohne Systemrelevanz.
Für die “Nicht Geschützten Kunden” gibt es keine festgelegte Rang- und Reihenfolge. Erste Abschaltungen können bei Kunden mit Abschaltverträgen vorgenommen werden. Es folgen Gaskraftwerke ohne Systemrelevanz.
Die Netzbetreiber als Akteur in den marktbasierten Phasen sind beauftragt, ihre Kundendatenerfassung zu aktualisieren:
- Verbrauch, Höchstlast,
- wie schnell kann der Kunde technologiebedingt reagieren,
- kann er auf andere Brennstoffe umstellen,
- Ansprechpartner im Bedarfsfall,
- welche Auswirkungen sind im Bedarfsfall zu erwarten.
Mit diesen Anfragen der Netzbetreiber könnten Unternehmen jetzt bereits konfrontiert sein. Konsequenzen sind in dieser Phase daraus noch nicht zu erwarten. Verantwortlich für den Kundenkontakt ist der Netzbetreiber, der gegenwärtig Kundendaten aktualisiert. Wie bereits ausgeführt, gibt es keine „Abschaltliste“, die man hinsichtlich Rang- und Reihenfolge beeinflussen kann. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Versorger ist auf jeden Fall empfehlenswert.
Wie sind Entschädigungen geregelt?
Wie sind Entschädigungen geregelt?
In den beiden ersten Phasen sind bei möglichen Leistungseinschränkungen keine Entschädigungen vorgesehen, Versorger sind nach geltendem Recht im marktbasierten System haftungsbeschränkt bzw. haftungsfreigestellt. In der Notfallstufe sind Entschädigungen vorgesehen.