EEG 2023
Das EEG 2023 richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.
- Ausbauziele 2030:
Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Das im Regierungsentwurf enthaltene Ziel der weitgehenden Klimaneutralität des Stromsystems im Jahr 2035 wurde gestrichen. - Höhere Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen:
Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor. Im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solarleistung in Deutschland erreicht sein.
Bei den Ausschreibungen für PV kann die Bundesnetzagentur in Zukunft dynamischer auf die Bietersituation reagieren. So kann das Ausschreibungsvolumen angehoben oder gesenkt werden. Anders als bei Wind an Land gab es bisher keine Anpassungsregelung. Die Ausschreibungsvolumina für die sog. Innovationsausschreibungen in den Jahren 2023 bis 2028 wurden um jeweils 200 MW angehoben. Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, können bei Bedenken von den Ausschreibungen ausgeschlossen werden. - Förderung:
Die “kleine Wasserkraft” bis 500 kW wird weiterhin gefördert.
Bei den PV-Freiflächen wurde die Flächenkulisse erweitert: Künftig dürfen Anlagen bis zu 500 Metern vom Rand von Autobahnen oder Schienenwegen gefördert werden.
Die unterschiedliche Förderung von PV-Dachanlagen wurde beibehalten. Sprich: Reine Einspeiseanlagen erhalten weiterhin mehr Förderung je kWh als gemischt genutzte Anlagen (Einspeisung und Eigenverbrauch). Die Differenz zwischen den beiden Typen wurde aber abgemildert. Dabei wurde die Verklammerungsregelung von zwölf Monaten aufgehoben. Es wird nun auf das einzelne Modul abgestellt. - Endgültiges Aus für EEG-Umlage:
Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war. Mit dem Ende der Kohleverstromung soll der weitere Ausbau erneuerbarer Energien marktgetrieben erfolgen. Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vorzulegen, wie die Finanzierung des EE-Ausbaus nach dem Kohleausstieg erfolgen kann. - Beschleunigte Genehmigungsverfahren:
Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien - auch die Wasserkraft - im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. - Netzanschluss:
Der Netzbetreiber muss bei Anlagen bis 30 kW künftig begründen, wenn er bei der Herstellung des Netzanschlusses anwesend sein möchte. Netzbetreiber werden zudem verpflichtet, künftig Informationen für Anlagenbetreiber zur Verfügung zu stellen. Auch wird er verpflichtet, die Abwicklung des Anschlussbegehrens über ein Webportal zu ermöglichen.
Quelle :
DIHK, Bundesrat, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
DIHK, Bundesrat, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz