Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an EE-Anlagen
Seit Mitte des ersten Quartals wird auf Landesebene ein Gesetzentwurf diskutiert, der vorsieht, dass Betreiber von Großwindenergieanlagen oder Freiflächen-PV-Anlagen die jeweilige Standortgemeinde finanziell beteiligen müssen.
Im April wurde das Vorhaben im Ausschuss für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erörtert. Nach intensiver Abstimmung mit verschiedenen Fachverbänden und Stakeholdern konnten die sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihre Position in die Ausschusssitzung einbringen. Dabei wurden folgende Schwerpunkte vertreten:
- Reduzierung unnötiger Bürokratie und Vermeidung von Meldepflichten, soweit möglich.
- Vermeidung von Mehrbelastungen für die Betreiber von EE-Anlagen.
- Keine finanzielle Benachteiligung bei Direktlieferverträgen
Der Beschluss des Gesetzes erfolge am 12. Juni im Sächsischen Landtag.
Damit gilt ab 1. Januar 2025:
- eine Pflichtbeteiligung für Windenergieanlagen ab 1 MW Leistung in Höhe von 0,2 ct/kWh pro Jahr an alle Gemeinden im Umkreis von 2,5 km um die Anlage.
- eine Pflichtbeteiligung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab 1 MWp Leistung in Höhe von 0,1 ct/kWh pro Jahr an die Standortgemeinde(n).
- als Alternative zur Pflichtbeteiligung gibt es die Möglichkeit einer Individualvereinbarung zwischen Gemeinde(n) und Betreiber. Als angemessene Höhe wird dabei alles angesehen, was zwischen der Hälfte und dem Doppelten der Pflichtbeteiligung liegt. Ein Vertragsschluss nach § 6 EEG kann dabei Teil der Individualvereinbarung sein.
- eine Zweckbindung für die über das Gesetz eingenommenen Mittel und die Festlegung, dass ein Teil der Mittel an die Ortsteile fließen soll, die am nächsten zu den Anlagen liegen. Wichtig: für Pflichtaufgaben der Gemeinden dürfen die Mittel nicht verwendet werden.
- eine Berichtspflicht der Gemeinden zu den geleisteten Zahlungen an das zuständige Ministerium, welches jährlich einen entsprechenden Überblick veröffentlichen muss.
- eine Berichtspflicht der Gemeinden über die Verwendung der Gelder.