Nr. 3708246

Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann oder um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen Berufsabschluss im Erwachsenenalter nachzuholen.
Christiane Matthes-Uber
Referatsleiterin Prüfungswesen und Bildungsrecht; stv. Geschäftsführerin Bildung