Mindestlohn in der Berufsausbildung?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist am 16.08.2014 in Kraft getreten und sieht ab 01.01.2015 einen Mindestlohn von € 8,50 (brutto) für Arbeitnehmer/innen vor.

Viele Unternehmer fragten zwischenzeitlich bei uns an, ob dies auch für die Ausbildungsvergütung gilt?

Hierzu können wir Ihnen mitteilen, dass die zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind. Deren Vergütung unterfällt nicht dem Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Dabei ist das Alter des Auszubildenden unbeachtlich.

Gilt der Mindestlohn für die Zweitausbildung?
Der Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Personen, die eine Ausbildung machen, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Dabei ist es egal, ob es die erste oder die zweite Ausbildung der Betroffenen ist. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 MiLoG umfasst alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.

§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie
1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

Tipp: Aktuelles zum Mindestlohn, zu unseren Infoveranstaltungen und Sprechtagen finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.chemnitz.ihk24.de/Mindestlohn