Qualifizierungs-Chancen-Gesetz
Das Qualifizierungs-Chancen-Gesetz ist im Bundestag – mit geringfügigen Änderungen – beschlossen worden. Damit ist der Weg frei für ein Inkrafttreten ab 2019. Das Gesetz ist erster sichtbarer und fester Baustein der Nationalen Weiterbildungsstrategie. Die Analyse zeigt jedoch, dass politisches Marketing und Bewerben in nur geringem Maße mit dem praktischen Verbesserungsbedarf korrelieren.
Bei der parlamentarischen Behandlung hat der Kabinettsbeschluss nur geringe Änderungen erfahren. Von Bedeutung sind:
- Klarstellung, dass eine Weiterbildung bei einem Unternehmen auch durch einen zertifizierten Bildungsträger möglich ist. Betriebsspezifische Anliegen / Inhalte bleiben ausgeschlossen.
- Klarstellung zur Fördervoraussetzung von 160 Stunden: das muss nicht en bloc erfolgen, sondern kann gestreckt werden.
- Ausnahmeregelung bei der 4-Jahres-Frist, die einen erneuten Zugang zur Förderung regelt: handelt es sich um das Ziel von kürzeren Qualifizierungsdauern, wie 2-jährige Ausbildungen, oder um persönliche Gründe, kann die 4-Jahre-Aussetzung durchbrochen werden.
- Die Bundesregierung wird einmal pro Legislatur über die Umsetzung berichten; erstmals 2020.
Analyse und Begleitung des Gesetzes haben zur Erkenntnis geführt, dass das Gesetz programmatisch und praktisch recht unterschiedlich zu würdigen ist:
- Politische Wende
- Prinzipiell können alle Beschäftigte durch das SGB gefördert werden.
- Die Arbeitgeberzuschüsse können für alle Beschäftigten beantragt werden.
- Der Begriff der Förderfähigkeit gilt nicht mehr nur für die prekär Beschäftigten, sondern alle.
2. Praktische Ausführung
- Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt im engen Rahmen des SGB III und II. Das bedeutet, dass der Förderrahmen und der Leistungsvollzug im etablierten Rahmen verbleiben. Erleichterungen sind nicht vorgesehen.
- Weiterhin gilt der Grundsatz der Ermessensentscheidungen durch die BA selbst.
- Die Förderung von Maßnahmen ist weiter an zertifizierte Träger gebunden.
- Es gilt weiter die 4-Wochen-Regel, wonach eine Förderung nur für diese Maßnahmendauer vorgenommen werden können.
Es gelten weiter Ausgangsvoraussetzungen für eine individuelle Förderleistung, wie die Mindestversicherungszeit (die jedoch verkürzt wurde).
Zur Beratung durch die Bundesagentur wird noch eine grundsätzliche Entscheidung gefällt werden müssen. Das Projekt zur Lebensbegleitenden Beratung (LBB) soll flächendeckend ausgerollt werden.
Die Bundesagentur arbeitet derzeit intensiv an Umsetzungsregeln.