Abschlussprüfung nicht bestanden
Was nun?
Sie verlängern die Ausbildung
Bei nicht bestandener Prüfung haben Auszubildende ein Anspruch auf Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. (vgl. § 21 Abs. 3 BBiG)
Was muss ich tun, wenn ich die Ausbildung verlängern möchte?
Sprechen Sie mit Ihrem Ausbilder/Ihrer Ausbilderin. Mit ihm/ihr gemeinsam füllen Sie den Änderungsvertrag aus, der als Download auf unserer Homepage bereitsteht. Gern können Sie für den Änderungsvertrag auch die Onlineanwendung für den Berufsausbildungsvertrages verwenden. Ihr Ausbildungsunternehmen reicht den Änderungsvertrag bei der IHK Chemnitz ein. Nach Prüfung und Eintragung erhalten Sie und ihr Ausbildungsunternehmen eine Bestätigung der Verlängerung.
Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Ja. Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Ihr Ausbildungsunternehmen meldet Sie bei der Berufsschule neu an, nachdem der Ausbildungsvertrag verlängert wird.
Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?
Wenn Sie den Ausbildungsvertrag verlängert haben, erhalten Sie automatisch ein Anmeldeformular bzw. eine Aufforderung zur Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin zugesandt.
Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt das Ausbildungsunternehmen die Prüfungsgebühren.
Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?
Sie können die Prüfung zweimal wiederholen. Wenn Sie insgesamt dreimal erfolglos an der Prüfung teilgenommen haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf abzulegen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Sie müssen alle Prüfungsteile, bei denen Sie weniger als 50 Punkte erreicht haben, wiederholen (vgl. § 29 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen vom 04.04.2023 (PO/AB). Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Teil 1, sofern Sie dort weniger als 50 Punkte erreicht haben. Prüfungsteile, bei denen Sie 50 Punkte oder mehr erreicht haben, dürfen Sie, wenn Sie möchten, noch einmal ablegen. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
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In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1). Sollten Sie im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt werden.
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Sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.
Sie verlängern die Ausbildung nicht
Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Sie können sich auch ohne ein Ausbildungsunternehmen zur Wiederholungsprüfung anmelden, um die Prüfung zu wiederholen.
Achtung: Es gibt Prüfungsbereiche, in denen Sie für die Erbringung der Prüfungsleistung ein Unternehmen benötigen. Für die Durchführung von betrieblichen Aufträgen, Projektarbeiten sowie bei Betriebsprüfungen suchen Sie sich bitte ein Unternehmen, in dem Sie die Prüfungsleistung erbringen können. In der Regel muss das Unternehmen ein Betreuer/eine Betreuerin benennen.
Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?
Auch ohne ein Ausbildungsunternehmen erhalten Sie automatisch eine Prüfungsanmeldung zum nächstmöglichen Prüfungstermin an Ihre private Anschrift zugesandt.
Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Nein. Wenn Sie den Ausbildungsvertrag nicht verlängern, dürfen Sie in der Regel die Berufsschule nicht mehr besuchen.
Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Als Prüfungsteilnehmer ohne Ausbildungsunternehmen tragen Sie die Prüfungsgebühren.
Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?
Sie können die Prüfung zweimal wiederholen. Wenn Sie insgesamt dreimal erfolglos an der Prüfung teilgenommen haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf abzulegen.
Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Sie müssen alle Prüfungsteile, bei denen Sie weniger als 50 Punkte erreicht haben, wiederholen (§ 29 PO/AB). Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Teil 1, sofern Sie dort weniger als 50 Punkte erreicht haben. Prüfungsteile, bei denen Sie 50 Punkte oder mehr erreicht haben, dürfen Sie, wenn Sie möchten, noch einmal ablegen. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:
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In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1). Sollten Sie im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt werden.
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Sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.
Sie haben die Prüfung bereits zum dritten Mal erfolglos abgelegt
In diesem Fall haben Sie endgültig nicht bestanden und können die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf nicht mehr wiederholen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Sie sind Umschüler
Sprechen Sie bitte mit Ihrem Bildungsträger, inwieweit eine Verlängerung Ihrer Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung sowie eine Übernahme der Prüfungsgebühren möglich ist.