Informationen zur Fachkundeprüfung

Der gewerbsmäßige Handel mit Schusswaffen und Munition bedarf einer Waffenhandelserlaubnis, § 21 Waffengesetz (WaffG). Um in den Besitz dieser Erlaubnis zu gelangen, hat der Antragsteller u.a. die erforderliche Fachkunde nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG). Der Nachweis der Fachkunde erfolgt durch eine Fachkundeprüfung ( § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Die Fachkunde für den Handel mit Schusswaffen und Munition (in Form einer erfolgreich abgelegten Fachkundeprüfung) braucht nicht nachzuweisen, wer bereits im Besitz einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen ist (§ 22 Abs. 2 WaffG).
Im Freistaat Sachsen liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Fachkundeprüfung bei der Landesdirektion Sachsen. Diese hat die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition auf die Industrie- und Handelskammer Chemnitz übertragen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes – DVOWaffG- i.V.m. § 16 Abs. 1 AWaffV).

Wie kann die Teilnahme an der Fachkundeprüfung für den Handel mit Schusswaffen und Munition beantragt werden?
Die Prüfung erfolgt i.d.R. auf Antrag. Hierzu übersendet die für den Antragsteller örtlich zuständige Waffenbehörde eine Kopie des Antrages auf eine Waffenhandelserlaubnis an die Industrie- und Handelskammer. Im Freistaat Sachsen ist die Industrie- und Handelskammer Chemnitz zuständig. Der Antragsteller kann sich jedoch auch direkt mit der IHK in Verbindung setzen und sich zur Prüfung anmelden. Dafür kann das Formular im Downloadbereich verwendet werden.

Wie kann das ausgefüllte Formular an die IHK gesendet werden?
Das ausgefüllte Formular kann der IHK
übermittelt werden.

Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Erhalt der Anmeldung durch die zuständige Behörde bzw. des bekundeten Interesses des potentiellen Prüflings, wird ca. 3 Wochen vor der Prüfung dem Prüfling eine Einladung mit dem festgesetzten Termin sowie einer Rückmeldemöglichkeit zur verbindlichen Anmeldung übersandt.
Bei diesem Verfahren ist eine vollständige elektronische Abwicklung nicht möglich, da Ihre persönliche Anwesenheit zur Fachkundeprüfung erforderlich ist.

Wie läuft die Prüfung ab?
Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie ist mündlich abzulegen. Die Prüfung des einzelnen Bewerbers dauert zwischen 30 und 60 Minuten.
Die Prüfung umfasst gem. § 15 und § 16 AWaffV den Nachweis ausreichender Kenntnisse über:
  • die Vorschriften für den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie die Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften
  • die Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt wurde
  • über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt wurde
  • der Antragsteller hat in der Prüfung Kenntnisse nachzuweisen, über Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis betragt wurde. Ist nur eine Handelserlaubnis für einzelne Waffen- und Munitionsarten nach der Anlage I Abschnitt I Unterabschnitt 1 und 3 zum Waffengesetz beantragt, bestimmt sich hiernach der Umfang der Prüfung.
Dem Prüfling wird direkt nach der Prüfung das Ergebnis bekannt gegeben und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis ausgehändigt. Die Erlaubnisbehörde wird schriftlich über das Ergebnis unterrichtet und erhält eine Kopie des Prüfungszeugnisses.

Was kostet die Fachkundeprüfung und wann ist die Gebühr zu entrichten?
Für die Abnahme der Prüfung werden i.d.R. folgende Gebühren erhoben:
  1. für alle erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV – 300 Euro
  2. für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition nach 1.1 oder 1.2 sowie 2.1 und 2.2 der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV – 200 Euro
  3. für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition nach 1.3, 1.4, 1.5,1.6, 1.7 sowie 2.3 und 2.4 der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV – 200 Euro
  4. für Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte sowie Munitionen die nicht unter die Punkte 1 bis 3 fallen – 150 Euro
Gemäß der Geschäfts- und Prüfungsordnung ist das Prüfungsentgelt vor Prüfungsbeginn zu entrichten. Bei unentschuldigtem Fehlen wird das Prüfungsentgelt trotzdem fällig.

Rechtsgrundlagen:
  • Waffengesetz (WaffG)
  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV);
  • Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG)
  • „Geschäfts- und Prüfungsordnung” der Landesdirektion Sachsen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012