Verkürzung der Ausbildungszeit
Richtlinie über die Abkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 des Berufsbildungsgesetzes
I. Grundsatz
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer soll einem durchschnittlich begabten Auszubildenden (mit Hauptschulabschluss) ermöglichen das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie ist im Einzelfall auf Antrag abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann (§ 8 Abs.1 BBiG).
In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn eine erweiterte allgemeine oder fachliche Bildung nachgewiesen wird. Allerdings darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll.
Unter Beachtung des Zusammentreffens mehrerer Abkürzungsgründe sind folgende Mindestzeiten nicht zu unterschreiten:
- bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3,5 Jahre - 24 Monate
- bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 3 Jahre - 18 Monate
- bei Ausbildungsberufen mit Regelausbildungszeit 2 Jahre - 12 Monate
II. Kriterien für die maximale Abkürzung der Ausbildungsdauer
Schulische Vorbildung
- Hoch- oder Fachhochschulreife - 12 Monate
- Erfolgreicher Abschluss der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule - 6 Monate
- Besuch sonstiger Schulen, auch soweit ohne Abschluss - in angemessenem Umfang
Betriebliche oder sonstige Tätigkeit
- Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen - in voller Höhe
- Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienen (Ausbildungsziele sind "verwandt", wenn die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen.) - 1. Ausbildungsjahr in voller Höhe, ab 2. Ausbildungsjahr bis zur Hälfte
- Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Weise erworben wurden. - in angemessenem Umfang
III. Verfahren
Vor einer Entscheidung der Kammer sind gemäß § 8 BBiG die Beteiligten zu hören. Ein gemeinsamer Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden gilt als Anhörung der Beteiligten.
Der Antrag kann demnach frühestens mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages oder zu einer späteren Zeit gestellt werden. Der Endzeitpunkt wird praktisch dann gegeben sein, wenn wegen der bevorstehenden Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine Abkürzung nicht mehr sinnvoll erscheint. In gestuften Ausbildungsberufen ist die Antragstellung an eine bestimmte Stufe nicht gebunden. Die Abkürzung sollte man jedoch in der Regel für die erste Stufe vorsehen.
Ein Antrag auf Abkürzung kann im Hinblick auf die Formlosigkeit der Antragstellung bereits gleichzeitig mit der Einreichung der Vertragsniederschrift des Berufsausbildungsvertrages dadurch gestellt werden, dass unter "A" des Vertrages der Wunsch zur Abkürzung durch Eintragung des vorgesehenen Zeitmaßes zum Ausdruck gebracht und hierfür unter "H" des Vertrages eine entsprechende Begründung gegeben wird. Nachweise sind dem Berufsausbildungsvertrag beizulegen.
Bei einer nachträglichen Änderung der Ausbildungszeit ist dem Berater Berufliche Bildung der IHK ein formgebundener Änderungsvertrag mit Begründung und Angabe des neuen Ausbildungsendes unter Beifügung der überarbeiteten sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung einzureichen.
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