Wichtige Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Der Gesetzgeber hat mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zum 01.08.2024 einige Änderungen für die Berufsausbildung auf den Weg gebracht.
Wir haben für Sie wichtige Punkte zusammengefasst:
Antrag auf Eintragung (§ 34 BBiG)
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Elektronische Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) sind jetzt Pflicht beim Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis der IHK.
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Diese Daten helfen bei der modernen Kommunikation zwischen der IHK und den Auszubildenden, deren gesetzlichen Vertretern, den Ausbildenden und dem Ausbildungspersonal.
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§ 34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG legt die pflichtgemäße Erfassung der elektronischen Kontaktdaten durch die IHK fest.
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Die Beteiligten können entscheiden, welche ihrer elektronischen Medien sie angeben.
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Wenn keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben wird, kann die Eintragung in der IHK nicht erfolgen (§ 35 Absatz 1 Nr. 1 BBiG).
Ausbildungsvertrag (§§ 11, 13, 36 und 101 BBiG)
§ 11 BBiG
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Ausbildungsverträge können jetzt elektronisch erstellt werden.
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Unterschriften sind nicht mehr nötig. Der Betrieb schickt den Vertrag elektronisch an den Auszubildenden und dessen gesetzliche Vertreter. Der Auszubildende muss den Empfang und somit sein Einverständnis bestätigen.
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Der Vertrag muss speicherbar und ausdruckbar sein.
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Der Betrieb muss nachweisen, dass der Vertrag empfangen wurde. Dieser Nachweis und der Vertrag müssen während der Ausbildung und drei Jahre danach aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfrist =Ausbildungszeit + 3 Jahre).
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Der Empfangsnachweis kann durch eine elektronische Bestätigung oder eine handschriftliche Unterschrift erfolgen.
§ 13 BBiG
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Auszubildende müssen den Empfang des Vertrags verpflichtend bestätigen.
§ 36 BBiG
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Zum Antrag auf Eintragung muss eine Kopie des Vertrags und des Empfangsnachweises in der IHK eingereicht werden.
§ 101 BBiG
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Wer den Vertrag oder den Empfangsnachweis nicht mindestens drei Jahre nach Ende der Ausbildung aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Der Empfangsnachweis dient als Beweismittel bei rechtlichen Streitigkeiten.
Anrechnung der Wegezeiten (§ 15 BBiG)
§ 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG
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Auszubildende müssen für den Berufsschulunterricht freigestellt werden.
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Bisher wurde die Unterrichtszeit inklusive Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet.
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Jetzt wird auch die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb angerechnet.
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Die Wegezeit von der Wohnung zur Berufsschule und zurück wird nicht angerechnet.
§ 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG
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Auszubildende müssen für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs freigestellt werden.
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Bisher wurde die Zeit der Teilnahme inklusive Pausen angerechnet.
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Jetzt wird auch die notwendige Wegezeit zwischen dem Teilnahmeort und dem Ausbildungsbetrieb angerechnet.
Digitales mobiles Ausbilden (§§ 14, 28 BBiG)
§ 28 Absatz 2 Satz 2 BBiG
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In angemessenem Umfang können Ausbildungsinhalte jetzt auch ohne Anwesenheit der Ausbilderpersonen und Auszubildenden am gleichen Ort vermittelt werden.
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Eine rein digitale Ausbildung ist aber nicht möglich.
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Voraussetzungen für digitales mobiles Ausbilden:
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Nutzung von Informationstechnik (z.B. Laptops, Handys, PC, E-Mail, Teams, Zoom).
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Ausbildungsinhalte und Orte müssen für die Distanzvermittlung geeignet sein.
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Die Qualität der Ausbildung muss gleichwertig zur Präsenz-Ausbildung sein.
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Die Ausbilderperson muss erreichbar sein, den Lernprozess begleiten und Lernfortschritte kontrollieren.
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§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG
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Der Betrieb muss die notwendige Hard- und Software für das digitale mobile Ausbilden bereitstellen, auch außerhalb der Ausbildungsstätte.