Wichtige Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Der Gesetzgeber hat mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zum 01.08.2024 einige Änderungen für die Berufsausbildung auf den Weg gebracht.
Wir haben für Sie wichtige Punkte zusammengefasst:

Antrag auf Eintragung (§ 34 BBiG)

  • Elektronische Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) sind jetzt Pflicht beim Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis der IHK.
  • Diese Daten helfen bei der modernen Kommunikation zwischen der IHK und den Auszubildenden, deren gesetzlichen Vertretern, den Ausbildenden und dem Ausbildungspersonal.
  • § 34 Absatz 2 Nr. 1, 3, 10 und 11 BBiG legt die pflichtgemäße Erfassung der elektronischen Kontaktdaten durch die IHK fest.
  • Die Beteiligten können entscheiden, welche ihrer elektronischen Medien sie angeben.
  • Wenn keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben wird, kann die Eintragung in der IHK nicht erfolgen (§ 35 Absatz 1 Nr. 1 BBiG).

Ausbildungsvertrag (§§ 11, 13, 36 und 101 BBiG)

§ 11 BBiG
  • Ausbildungsverträge können jetzt elektronisch erstellt werden.
  • Unterschriften sind nicht mehr nötig. Der Betrieb schickt den Vertrag elektronisch an den Auszubildenden und dessen gesetzliche Vertreter. Der Auszubildende muss den Empfang und somit sein Einverständnis bestätigen.
  • Der Vertrag muss speicherbar und ausdruckbar sein.
  • Der Betrieb muss nachweisen, dass der Vertrag empfangen wurde. Dieser Nachweis und der Vertrag müssen während der Ausbildung und drei Jahre danach aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfrist =Ausbildungszeit + 3 Jahre).
  • Der Empfangsnachweis kann durch eine elektronische Bestätigung oder eine handschriftliche Unterschrift erfolgen.
§ 13 BBiG
  • Auszubildende müssen den Empfang des Vertrags verpflichtend bestätigen.
§ 36 BBiG
  • Zum Antrag auf Eintragung muss eine Kopie des Vertrags und des Empfangsnachweises in der IHK eingereicht werden.
§ 101 BBiG
  • Wer den Vertrag oder den Empfangsnachweis nicht mindestens drei Jahre nach Ende der Ausbildung aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Der Empfangsnachweis dient als Beweismittel bei rechtlichen Streitigkeiten.

Anrechnung der Wegezeiten (§ 15 BBiG)

§ 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG
  • Auszubildende müssen für den Berufsschulunterricht freigestellt werden.
  • Bisher wurde die Unterrichtszeit inklusive Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet.
  • Jetzt wird auch die notwendige Wegezeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb angerechnet.
  • Die Wegezeit von der Wohnung zur Berufsschule und zurück wird nicht angerechnet.
§ 15 Absatz 2 Nr. 4 BBiG
  • Auszubildende müssen für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs freigestellt werden.
  • Bisher wurde die Zeit der Teilnahme inklusive Pausen angerechnet.
  • Jetzt wird auch die notwendige Wegezeit zwischen dem Teilnahmeort und dem Ausbildungsbetrieb angerechnet.


Digitales mobiles Ausbilden (§§ 14, 28 BBiG)

§ 28 Absatz 2 Satz 2 BBiG
  • In angemessenem Umfang können Ausbildungsinhalte jetzt auch ohne Anwesenheit der Ausbilderpersonen und Auszubildenden am gleichen Ort vermittelt werden.
  • Eine rein digitale Ausbildung ist aber nicht möglich.
  • Voraussetzungen für digitales mobiles Ausbilden:
    • Nutzung von Informationstechnik (z.B. Laptops, Handys, PC, E-Mail, Teams, Zoom).
    • Ausbildungsinhalte und Orte müssen für die Distanzvermittlung geeignet sein.
    • Die Qualität der Ausbildung muss gleichwertig zur Präsenz-Ausbildung sein.
    • Die Ausbilderperson muss erreichbar sein, den Lernprozess begleiten und Lernfortschritte kontrollieren.
§ 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG
  • Der Betrieb muss die notwendige Hard- und Software für das digitale mobile Ausbilden bereitstellen, auch außerhalb der Ausbildungsstätte.

Wenden Sie sich bitte bei Fragen an Ihre Berater/-innen für Berufliche Bildung.