Ausbildungsnachweis jetzt auch elektronisch
Neben der bisher vorgesehenen ausschließlichen Schriftform ist nunmehr auch die elektronische Form der Führung des Ausbildungsnachweises zulässig. Neu ist mit der Änderung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) auch, dass die Form der Führung im Ausbildungsvertrag vereinbart werden muss. Anders als bisher – in den einzelnen Ausbildungsordnungen geregelt – ist die Pflicht zum Führen eines Ausbildungsnachweises normiert worden.
Der Gesetzgeber differenziert außerdem zwischen dem Führen des Ausbildungsnachweises während der Ausbildung und der Vorlage zur Anmeldung zur Abschlussprüfung. Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit eines vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweises vor.
Die bereits bestehenden Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, sind von dieser Änderung noch nicht betroffen. Erst die Ausbildungsverträge, die ab 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen die Vereinbarung über die Form des Ausbildungsnachweises enthalten.