Was ist ein Planfeststellungsverfahren und ein Planfeststellungsbeschluss?
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit zum Beispiel einer Straßenbaumaßnahme. Es soll bereits im Vorbereitungsstadium die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen von diesem berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft werden. Geregelt ist es in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie teilweise in Fachgesetzen (z.B. im Bundesfernstraßengesetz).
Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren, in dem auch die Handelskammer beteiligt wird, und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, das heißt er umfasst und ersetzt alle eventuell erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse etc. für das festgestellte Vorhaben. Außerdem kann der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, das heißt der festgestellte Plan ist für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend.
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Falls außer an dem Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
In jedem Fall ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zwei Wochen auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
Was geschieht im Anhörungsverfahren?
Nach Einreichung des Planes führt die Anhörungsbehörde das so genannte Anhörungsverfahren durch. Die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange, wie zum Beispiel die Handelskammer, werden zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahmen müssen innerhalb einer gesetzten Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, erfolgen. Diese Einwendungsfrist ist bindend, das bedeutet, dass Einwendungen gegen das Vorhaben nach Ablauf der Frist im späteren Abwägungsprozess keinerlei Bedeutung mehr beigemessen werden kann (Präklusion).
Ferner wird die Auslegung des Planes in den betroffenen Gemeinden veranlasst. Die Gemeinden haben den Plan für die Dauer von einem Monat auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn nur ein bekannter Kreis Dritter betroffen ist und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Einwendern zu erörtern (sog. Erörterungstermin).
Soll der Plan nach der Auslegung geändert werden, ist Dritten die Planänderung durch die Anhörungsbehörde mitzuteilen, wenn sie durch die Änderung erstmalig beschwert werden oder stärker betroffen sind.
Was ist die Aufgabe der Handelskammer?
Die Handelskammer ist als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme bezüglich des Vorhabens wie zum Beispiel der Straßenbaumaßnahme aufgefordert. Sie vertritt die gesamtwirtschaftlichen Belange im Verfahren und kann Bedenken und Anregungen für den späteren Abwägungsprozess der Feststellungsbehörde vorbringen. Sie befasst sich speziell auch mit den Einwendungen der Mitgliedsunternehmen.
Wann bin ich als Unternehmen betroffen?
Einwendungen kann nur derjenige erheben, dessen eigene Belange berührt werden. Unter Belang versteht man jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher (auch privatrechtlicher), wirtschaftlicher oder ideeller Natur. Beispiele:
- Das Interesse des Eigentümers oder des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem Grundstück, das für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll.
- Das Interesse des privaten oder öffentlichen Eigentümers eines Grundstücks oder eines sonst an einem Grundstück berechtigten daran, in der Grundstücksnutzung von nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens (auch wenn mit der Planfeststellung keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen verbunden sind) verschont zu bleiben oder dadurch einen Wertverlust des Grundstücks oder des Rechts zu erleiden.
- Interessen des Mieters aufgrund von Auswirkungen auf die Wohnung
- Interessen im Hinblick auf Lärmimmissionen
- Interesse, von Kosten, Aufwendungen u.ä., die sich mehr oder weniger zwangsläufig als Folge des geplanten Vorhabens ergeben werden, verschont zu bleiben.
Wie soll ich mich verhalten?
Hat man von einem Planfeststellungsverfahren Kenntnis erlangt, ist es zunächst wichtig, sich genau über das Vorhaben zu informieren, z.B. durch die Einsichtnahme in die Planungsunterlagen (bei der Gemeinde oder z. B. bei der Handelskammer).
Ist man betroffen und möchte Einwendungen vorbringen, müssen die Fristen eingehalten werden. Entweder kann man selbst einen Schriftsatz entwerfen oder die Einwendungen der Handelskammer mitteilen. Der Erörterungstermin sollte in jedem Fall wahrgenommen werden.
Wie kann ich mich gegen einen Planfeststellungsbeschluss wehren?
Es besteht für den betroffenen Bürger die Möglichkeit, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage bei dem entsprechend zuständigen Gericht zu erheben (siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses). Allerdings kann der Bürger zur Unterstützung seiner Klage nur solche Einwendungen vorbringen, welche im formellen Anhörungsverfahren und innerhalb der Einwendungsfrist bereits eingebracht wurden. Verfristete Einwendungen sind präkludiert, das heißt sie können nicht im Klageverfahren berücksichtigt werden.
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Straßenbaumaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung (§ 17 Abs. 6 a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz).
Was bedeutet Bestandskraft im Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss und wie wirkt sich die Bestandskraft aus?
Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt nach ungestörtem Ablauf der Rechtsmittelfrist (also der Frist innerhalb derer die Erhebung der Anfechtungsklage möglich ist) bestandskräftig, das heißt er ist dann unanfechtbar und verbindlich. Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung von Anlagen oder auf Unterlassung der Benutzung sind dann ausgeschlossen.
Ablauf des Planfeststellungsverfahrens
- Planaufstellung bezüglich einer Straßenbaumaßnahme (durch den Vorhabenträger)
- Einreichung des Planes bei der Anhörungsbehörde
- Einleitung des Anhörungsverfahrens (Beteiligung von betroffenen Personen und Behörden (z.B. Handelskammer))
- Auslegung des Planes durch die Gemeinde
a) für die Dauer von einem Monat
b) die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen
c) auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn nur ein bekannter Kreis Dritter betroffen ist und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen - Erörterungstermin: Rechtzeitig erhobene Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu dem Plan werden von der Anhörungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Einwendern erörtert.
- Zuleitung des Abwägungsmaterials an die Planfeststellungsbehörde, Abwägungsmaterial: Plan, behördliche Stellungnahmen, Einwände und Stellungnahme der Anhörungsbehörde
- Planfeststellungsbeschluss: Entscheidung über Einwendungen und Zulässigkeit des Vorhabens mit Konzentrationswirkung und ggf. enteignungsrechtlicher Vorwirkung