Wahlordnung der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven

vom 14. Dezember 2020 („Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven 1.2021, S. 27 ff.)
Die im folgenden Wortlaut verwendete männliche Form dient der Vereinfachung und schließt die weibliche Form mit ein.
§ 1
Wahlmodus
(1) Die Kammerzugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von sechs Jahren bis zu 60 Mitglieder des Plenums der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven (im Folgenden „Kammer“ genannt).
(2) 52 Mitglieder des Plenums werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den Kammerzugehörigen unmittelbar gewählt, und zwar 40 Mitglieder im Wahlbezirk Stadt Bremen (Stadtgemeinde Bremen ohne stadtbremische Häfen in Bremerhaven) und 12 Mitglieder im Wahlbezirk Stadt Bremerhaven (Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich stadtbremische Häfen in Bremerhaven).
(3) Die Wahl erfolgt in der Form, dass jeweils die Hälfte der Mitglieder des Plenums – zeitversetzt um drei Jahre – für die in Absatz 1 genannte Dauer gewählt wird. Zum Jahresende jedes dritten Jahres scheidet die Hälfte der unmittelbar gewählten Mitglieder des Plenums aus, deren Amtszeit erfüllt ist und wird durch eine Ergänzungswahl ersetzt. Im Falle von Änderungen der §§ 6 und 7 stellt das Plenum durch gesonderten Beschluss bzw. durch entsprechende Übergangsregelungen in der geänderten Wahlordnung bei Erforderlichkeit sicher, dass feststeht, welche amtierenden Mitglieder des Plenums in welche Wahlgruppen gehören und wie viele Vertreter welcher Wahlgruppen für welche Amtszeiten in der nächsten Ergänzungswahl zu wählen sind.
(4) Bis zu acht Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 23 von den unmittelbar gewählten Mitgliedern des Plenums hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl): Dabei gehören sechs dem Wahlbezirk der Stadt Bremen und zwei dem Wahlbezirk der Stadt Bremerhaven an. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit des Plenums zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2
Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied des Plenums, das früher als sechs Monate vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, rückt der Kandidat nach, der bei der Wahl im gleichen Wahlbezirk und in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in den jeweils anderen Wahlbezirk oder in eine andere Wahlgruppe. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 4) Mitglied des Plenums geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 24 Abs. 1 bekannt zu machen.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird das Plenum den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gemäß § 23 durch die unmittelbar gewählten Mitglieder des Plenums besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss dem Wahlbezirk und der Wahlgruppe angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 1, 2 und 3 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gemäß § 23 besetzt.
(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder des Plenums – einschließlich der nach § 1 Abs. 4 hinzugewählten – 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Mitglieder des Plenums ausgeschlossen. In diesem Fall soll das Plenum die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss dem Wahlbezirk und der Wahlgruppe angehören, für welche das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.

§ 3
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen.
(2) Jeder Kammerzugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst Kammerzugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des Kammerzugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden Kammerzugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines Kammerzugehörigen Mitglied des Plenums, kann ein weiterer Vertreter dieses Kammerzugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
(3) Ist eine natürliche Person in beiden Wahlbezirken bzw. in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 5
Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der nach § 1 Abs. 2 unmittelbar gewählten Mitglieder des Plenums beginnt jeweils mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des sechsten auf die Wahl folgenden Jahres.
(2) Die Mitgliedschaft im Plenum endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
  1. durch Tod,
  2. durch Amtsniederlegung,
  3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit
    nach § 4 Abs. 1
    1. im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
    2. zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
  4. die Wahl gemäß § 22 für ungültig erklärt wird.
Die Feststellung nach Nummer 3 hat das Plenum auf Antrag zu beschließen. Der Präses hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der Kammer zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Plenum wird nicht berührt durch den Wechsel in den jeweils anderen Wahlbezirk oder in eine andere Wahlgruppe. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder des Plenums nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben Kammerzugehörigen ableiten.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern des Plenums nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder des Plenums oder des Plenums insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 6
Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die Kammerzugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und innerhalb der Wahlgruppen in Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl, der Zahl der ihnen zuzurechnenden Kammerzugehörigen, dem Gewerbeertrag und der Anzahl der Ausbildungsplätze.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
1 Industrie
2 Groß- und Außenhandel
3 Schifffahrt, Verkehr
4 Einzelhandel, Handelsvertreter
5 Gastgewerbe, Tourismus
6 Kredit- und Versicherungsgewerbe
7 Medien, Kommunikation, Informationstechnologien
8 Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien
9. Sonstige Dienstleistungen
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
  1. Stadt Bremen
  2. Stadt Bremerhaven einschließlich stadtbremischer Häfen in Bremerhaven

§ 7
Sitzverteilung
(1) Die Kammerzugehörigen im Wahlbezirk der Stadt Bremen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern des Plenums:
Wahlgruppe 1 Industrie 9 Mitglieder
Wahlgruppe 2 Groß- und Außenhandel 6 Mitglieder
Wahlgruppe 3 Schifffahrt, Verkehr 4 Mitglieder
Wahlgruppe 4 Einzelhandel, Handelsvertreter 4 Mitglieder
Wahlgruppe 5 Gastgewerbe, Tourismus 2 Mitglieder
Wahlgruppe 6 Kredit- und Versicherungsgewerbe 3 Mitglieder
Wahlgruppe 7 Medien, Kommunikation, Informationstechnologien 3 Mitglieder
Wahlgruppe 8 Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien 1 Mitglied
Wahlgruppe 9 Sonstige Dienstleistungen 8 Mitglieder
(2) Die Kammerzugehörigen im Wahlbezirk der Stadt Bremerhaven wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern des Plenums:
Wahlgruppe 1 Industrie 2 Mitglieder
Wahlgruppe 2 Groß- und Außenhandel 1 Mitglied
Wahlgruppe 3 Schifffahrt, Verkehr 1 Mitglied
Wahlgruppe 4 Einzelhandel, Handelsvertreter 2 Mitglieder
Wahlgruppe 5 Gastgewerbe, Tourismus 1 Mitglied
Wahlgruppe 6 Kredit- und Versicherungsgewerbe 1 Mitglied
Wahlgruppe 7 Medien, Kommunikation, Informationstechnologien 1 Mitglied
Wahlgruppe 8 Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien 1 Mitglied
Wahlgruppe 9 Sonstige Dienstleistungen 2 Mitglieder
(3) In den einzelnen Wahlgruppen des Wahlbezirks der Stadt Bremen sind unter Beachtung der nachstehenden Sitzbindungen folgende Plenarmitglieder zu wählen:
  1. Von den in der Wahlgruppe 6 zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines der Gruppe des Kreditgewerbes und eines der Gruppe des Versicherungsgewerbes angehören.
  2. Von den in der Wahlgruppe 9 zu wählenden Mitgliedern muss mindestens eines der Gewerbegruppe des Grundstücks- und Wohnungswesens angehören.
(4) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können gemäß § 1 Abs. 4 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern des Plenums hinzuwählen, die dem Wahlbezirk der Stadt Bremen angehören:
Wahlgruppe 1 bis zu 2 Mitglieder
Wahlgruppe 2 bis zu 1 Mitglied
Wahlgruppe 3 bis zu 1 Mitglied
Wahlgruppe 4 bis zu 1 Mitglied
Wahlgruppe 9 bis zu 1 Mitglied
(5) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können gemäß § 1 Abs. 4 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern des Plenums hinzuwählen, die dem Wahlbezirk der Stadt Bremerhaven angehören:
Wahlgruppe 1 bis zu 1 Mitglied
Wahlgruppe 9 bis zu 1 Mitglied

§ 8
Wahlausschuss, Wahltermin
(1) Das Plenum wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl auf Vorschlag des Präsidiums oder mindestens fünf Mitgliedern des Plenums aus den Mitgliedern des Plenums, die nicht zur Wahl anstehen, einen Wahlausschuss, der aus sechs Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Das Präsidium ernennt je ein Mitglied der Geschäftsführung zum Wahlbeauftragten bzw. zu dessen Stellvertreter. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit dessen Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf den Wahlbeauftragten übertragen.
(4) Der Wahlausschuss bestimmt für die Wahl den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der Handelskammer vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist). Die Wahl ist zeitlich so durchzuführen, dass das Wahlergebnis vor Beginn der Wahlperiode, für die die Wahl erfolgt, festgestellt werden kann.
§ 9
Wählerlisten
(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die Kammer zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach den beiden Wahlbezirken und den jeweiligen Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die Kammer die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.
(3) Die Wählerlisten können an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Geschäftstagen (der Kammer) durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf den jeweiligen Wahlbezirk und die Wahlgruppe.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk, auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder den anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder einen Wahlbezirk, können bis eine Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(6) Die Kammer ist berechtigt, an Bewerber (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern des Wahlvorschlags (§ 11 Abs. 3) sowie an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, Emailadresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus deren jeweiliger Wahlgruppe zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht:
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
und
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10
Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist,
Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und
Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 4 S. 1) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihren Wahlbezirk und für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe im jeweiligen Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 ist auf abweichende Amtszeiten hinzuweisen.

§ 11
Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe in ihrem Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für den Wahlbezirk und die Wahlgruppe benannt werden, in der er selbst bzw. der Kammerzugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 9 Abs. 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe in dem Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe unterzeichnet sein. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen Kammerzugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen unterzeichnen, in denen er selbst nach § 9 Abs. 5 wählen könnte – soweit es die Wahlgruppe betrifft, also unabhängig vom Wahlbezirk. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Der Name des Vorgeschlagenen selbst ist auf der Liste der unterzeichnenden Unterstützer nicht zugelassen.
(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.
(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
  1. Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
  2. Das Formerfordernis nach Abs. 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten.
  3. Die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt.
  4. Der Bewerber ist nicht wählbar.
  5. Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
  6. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in dem Wahlbezirk in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2, beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Geht aufgrund der erneuten Aufforderung wiederum kein gültiger Wahlvorschlag ein oder wird die Bedingung von einem Bewerber mehr, als in der Wahlgruppe in dem Wahlbezirk zu wählen sind, für die Kandidatenliste nicht erreicht, schlägt das Präsidium den Wahlberechtigten die mindestens erforderliche Anzahl von Personen aus der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk vor bzw. ergänzt die fehlende Anzahl von Personen aus der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk. Kann das Präsidium keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Personen vorschlagen, findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
(8) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12
Durchführung der Wahl
Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

§ 13
Wahlunterlagen
(1) Die Kammer versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.
(3) Für die Briefwahl werden dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:
  1. einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
  2. einen Stimmzettel,
  3. einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "Handelskammerwahl" (Stimmzettelumschlag),
  4. einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

§ 14
Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Mittels der Zugangsdaten gemäß § 13 Abs. 2 erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der Kammer mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufrufes eines elektronischen Stimmzettels.
(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe des Wahlbezirks sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe des Wahlbezirks zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passwortes geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login-Kennung und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und in seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendeten EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§15
Technische Bedingungen an die elektronische Wahl
(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.
(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die Kammer keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die Kammer kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.
(6) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(7) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§16
Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternative zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung technischer Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl wird durch den Wahlausschuss autorisiert.
(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verlorengehen können.
(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhaltes der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 17
Störungen der elektronischen Wahl
(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Andernfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraumes für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl, sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 18
Stimmabgabe bei der Briefwahl
(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe in dem Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe in dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der Kammerzugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.
(3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe in dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die Kammer zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der Kammer vorliegen (§ 8 Abs. 4).
(5) Die rechtzeitig bei der Kammer eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die Kammer bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die Kammer gesperrt.

§ 19
Stimmauszählung
(1) Die Auszählung der Stimmen ist für die kammerzugehörigen Unternehmen öffentlich.
(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
(3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.
(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
(6) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 20
Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel,
  1. die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
  2. die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
  3. in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe in dem Wahlbezirk zu wählen sind,
  4. die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch in einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 21
Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen in dem jeweiligen Wahlbezirk diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.
(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet das Plenum. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

§ 22
Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe im jeweiligen Wahlbezirk des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet das Plenum nach Anhörung des Wahlausschusses. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet das Plenum.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 23
Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl
(1) Die durch die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Plenums müssen von mindestens fünf unmittelbar gewählten Mitgliedern mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 4 mindestens drei Wochen vor dem nächsten Plenum vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Vollständig und fristgerecht eingereichte Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung des Plenums versandt. Das Präsidium kann eigene Vorschläge ergänzen bzw., wenn es keine Vorschläge gibt, aufstellen und diese mit der Einladung zur Sitzung des Plenums versenden.
(2) Die Wahl kann frühestens in der ersten Sitzung des nach den jeweiligen Ergänzungswahlen zur Hälfte neu gewählten Plenums vorgenommen werden. Vorschlagsberechtigt sind für diese Sitzung die über diese Ergänzungswahl hinaus noch amtierenden Plenarmitglieder, die ‎bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 4 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss des Plenums voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 4 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die Wahl der nach § 1 Abs. 4 mittelbar gewählten Mitglieder des Plenums (Zuwahl) erfolgt für die restliche Amtszeit der in der vorletzten Ergänzungswahl gewählten Mitglieder des Plenums.
(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 24 bekanntzumachen.
(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Abs. 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe in dem betreffenden Wahlbezirk ist.

§ 24
Bekanntmachung und Fristen
(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der Handelskammer Bremen unter Angabe des Tags der Einstellung.
(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge und Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Amtszeiten der jeweils gewählten Mitglieder aufzubewahren. Nicht zu den Wahlunterlagen in diesem Sinne zählen die Sitzungsprotokolle des Wahlausschusses und damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Unterlagen. Diese sind wie die in der Satzung der Kammer geregelten Protokolle aufzubewahren.

§ 25
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven vom 16. Juni 2016 außer Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.