Satzung der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven
Satzung der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven vom 19. April 2021 („Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven“ 3.2021, S.27ff.)
Präambel
Die Mitglieder bilden als die öffentlich-rechtlich verfasste, mit dem Privileg der Selbstverwaltung versehene Unternehmerschaft die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven. Die Handelskammer bekennt sich zu ihrer Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen sowie zu den Werten des ehrbaren Kaufmanns. Dabei gehen alle Mitglieder des Plenums verantwortungsvoll mit den spezifischen Belangen der beiden Städte Bremen und Bremerhaven um. Sie haben das gemeinsame Ziel, den Mitgliedern des Plenums, die dem Wahlbezirk Stadt Bremen bzw. Bremerhaven angehören, in rein kommunalen Angelegenheiten der jeweiligen Stadt besonderes Gehör und Vertrauen zu schenken. In diesem Geiste gibt sich die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven folgende Satzung.
Die Mitglieder bilden als die öffentlich-rechtlich verfasste, mit dem Privileg der Selbstverwaltung versehene Unternehmerschaft die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven. Die Handelskammer bekennt sich zu ihrer Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen sowie zu den Werten des ehrbaren Kaufmanns. Dabei gehen alle Mitglieder des Plenums verantwortungsvoll mit den spezifischen Belangen der beiden Städte Bremen und Bremerhaven um. Sie haben das gemeinsame Ziel, den Mitgliedern des Plenums, die dem Wahlbezirk Stadt Bremen bzw. Bremerhaven angehören, in rein kommunalen Angelegenheiten der jeweiligen Stadt besonderes Gehör und Vertrauen zu schenken. In diesem Geiste gibt sich die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven folgende Satzung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Industrie- und Handelskammer für das Land Bremen führt den Namen „Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven“.
(2) Die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven (im Folgenden „Kammer“ genannt) hat zwei Standorte, in Bremen und Bremerhaven, und umfasst das Gebiet des Landes Bremen. Sitz der Hauptgeschäftsführung ist Bremen.
(3) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.
(2) Die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven (im Folgenden „Kammer“ genannt) hat zwei Standorte, in Bremen und Bremerhaven, und umfasst das Gebiet des Landes Bremen. Sitz der Hauptgeschäftsführung ist Bremen.
(3) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die Kammer hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
§ 3 Organe
Organe der Kammer - unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes - sind:
• das Plenum,
• das Präsidium,
• der Präses,
• der Hauptgeschäftsführer und I. Syndicus (Der Begriff Syndicus/Syndici ist seit dem 17. Jahrhundert die traditionelle Bezeichnung für die hauptamtliche Führungsspitze der Handelskammer Bremen).
• das Plenum,
• das Präsidium,
• der Präses,
• der Hauptgeschäftsführer und I. Syndicus (Der Begriff Syndicus/Syndici ist seit dem 17. Jahrhundert die traditionelle Bezeichnung für die hauptamtliche Führungsspitze der Handelskammer Bremen).
§ 4 Plenum
(1) Das Plenum besteht aus bis zu 60 Mitgliedern. 52 Mitglieder des Plenums werden in unmittelbarer Wahl von den Kammerzugehörigen gewählt, und zwar 40 Mitglieder im Wahlbezirk Stadt Bremen (Stadtgemeinde Bremen) und 12 Mitglieder im Wahlbezirk Stadt Bremerhaven (Stadtgemeinde Bremerhaven, einschließlich stadtbremischer Häfen). Bis zu acht Mitglieder (bis zu sechs, die dem Wahlbezirk Stadt Bremen, und bis zu zwei, die dem Wahlbezirk Stadt Bremerhaven angehören) können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Mitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Das Plenum bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt über Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dem Plenum bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präses und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und I. Syndicus, nachfolgend I. Syndicus, (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Bestellung der übrigen Syndici,
g) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
h) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
i) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
j) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
k) die Geschäftsordnung,
l) die Wahl der Rechnungsprüfer,
m) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
n) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
o) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
p) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
q) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
r) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
s) die Berufung von Vorsitzenden der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten,
t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der Kammer zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Plenums, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder des Plenums sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Mitglieder des Plenums haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präses hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(6) Das Plenum kann Mitglieder des Ehrenamts, die sich in herausragender Weise für die Kammer engagiert haben, zu Senioren ernennen. Die Senioren der Kammer sowie die bisherigen Senioren der Handelskammer Bremen, der Ehrenpräsident der IHK Bremerhaven, der Senior des Konvents der IHK Bremerhaven und die Sprecher der Wirtschaftsjunioren aus Bremen und Bremerhaven haben Gastrecht in den Sitzungen des Plenums.
(2) Das Plenum bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt über Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dem Plenum bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präses und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und I. Syndicus, nachfolgend I. Syndicus, (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Bestellung der übrigen Syndici,
g) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
h) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
i) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
j) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
k) die Geschäftsordnung,
l) die Wahl der Rechnungsprüfer,
m) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
n) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
o) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
p) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
q) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
r) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
s) die Berufung von Vorsitzenden der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten,
t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der Kammer zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Plenums, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder des Plenums sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Mitglieder des Plenums haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präses hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(6) Das Plenum kann Mitglieder des Ehrenamts, die sich in herausragender Weise für die Kammer engagiert haben, zu Senioren ernennen. Die Senioren der Kammer sowie die bisherigen Senioren der Handelskammer Bremen, der Ehrenpräsident der IHK Bremerhaven, der Senior des Konvents der IHK Bremerhaven und die Sprecher der Wirtschaftsjunioren aus Bremen und Bremerhaven haben Gastrecht in den Sitzungen des Plenums.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse des Plenums
(1) Das Plenum wird vom Präses in der Regel zehnmal jährlich, davon zweimal in Bremerhaven, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Das Plenum ist vom Präses zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präses leitet die Sitzungen.
(2) Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Ein vier Wochen vor der ersten Sitzung eines Jahres zugesandter jährlicher Sitzungsplan erfüllt diese Anforderung für die nachfolgenden Sitzungen. Anträge für das Plenum sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Kammer mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Einladung des Plenums erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präses aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder des Plenums sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird in einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist ein daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit der gleichen Tagesordnung einberufenes Plenum ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse des Plenums ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 6, 5 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder des Plenums erforderlich. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung des Plenums erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präses und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
(7) Das Plenum kann die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für kammerzugehörige Unternehmen beschließen. Im Übrigen kann der Präses Gäste zu den Sitzungen einladen.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse des Plenums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses und dem I. Syndicus zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Plenums spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. In der jeweils nächsten Sitzung wird die Niederschrift nach Entscheidung über eventuelle Einwendungen genehmigt.
(9) Die Niederschriften sind solange aufzubewahren, bis sie dem eigenen Archiv oder dem Staatsarchiv übergeben werden. Die Kammer kann zuvor jeweils Kopien zur eigenen und dauerhaften Verwahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die besonderen technische Voraussetzungen nach dem Bremischen Archivgesetz schaffen zu müssen.
(2) Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Ein vier Wochen vor der ersten Sitzung eines Jahres zugesandter jährlicher Sitzungsplan erfüllt diese Anforderung für die nachfolgenden Sitzungen. Anträge für das Plenum sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Kammer mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Einladung des Plenums erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präses aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder des Plenums sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird in einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist ein daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit der gleichen Tagesordnung einberufenes Plenum ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse des Plenums ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 6, 5 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder des Plenums erforderlich. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung des Plenums erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präses und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen.
(7) Das Plenum kann die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für kammerzugehörige Unternehmen beschließen. Im Übrigen kann der Präses Gäste zu den Sitzungen einladen.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse des Plenums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses und dem I. Syndicus zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Plenums spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. In der jeweils nächsten Sitzung wird die Niederschrift nach Entscheidung über eventuelle Einwendungen genehmigt.
(9) Die Niederschriften sind solange aufzubewahren, bis sie dem eigenen Archiv oder dem Staatsarchiv übergeben werden. Die Kammer kann zuvor jeweils Kopien zur eigenen und dauerhaften Verwahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die besonderen technische Voraussetzungen nach dem Bremischen Archivgesetz schaffen zu müssen.
§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen des Plenums
(1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Präses den Mitgliedern des Plenums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder des Plenums sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-,
Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen des Plenums wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung der Kammer geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder des Plenums im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen des Plenums nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Präses darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder des Plenums sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-,
Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen des Plenums wird über die in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung der Kammer geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder des Plenums im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen des Plenums nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet der Präses darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
§ 6 Ausschüsse
(1) Das Plenum kann nach jeder Ergänzungswahl zu seiner Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Es beruft für die Dauer der restlichen Amtszeit der in der vorletzten Ergänzungswahl gewählten Mitglieder des Plenums die Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zum Plenum wählbar sind. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber dem Plenum und anderen Organen der Kammer sowie gegenüber der Geschäftsführung der Kammer. Sie sind berechtigt, sich im Einvernehmen mit dem I. Syndicus im Namen der Kammer oder als Ausschuss der Kammer gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der Kammer halten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder des Plenums sein sollen.
(5) Die Kammer errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder des Plenums sein sollen.
(5) Die Kammer errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präses und mindestens fünf, höchstens neun Vizepräsiden, die aus der Mitte des Plenums in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl findet in der ersten Sitzung des nach der jeweiligen Ergänzungswahl zur Hälfte neu gewählten Plenums statt. Bei zwei Mitgliedern des Präsidiums leitet sich die Wählbarkeit aus dem Wahlbezirk Bremerhaven ab. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtszeit der in der vorletzten Ergänzungswahl gewählten Mitglieder des Plenums. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig, die des Präses jedoch nur einmal.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Plenums vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht dem Plenum oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle des an sich zuständigen Plenums beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit des Plenums vorbehaltene Aufgabe handelt. Dem Plenum ist in seiner nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präses kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses und vom I. Syndicus zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. In der jeweils nächsten Sitzung wird die Niederschrift nach Entscheidung über eventuelle Einwendungen genehmigt.
(5) Die Niederschriften sind solange aufzubewahren, bis sie dem eigenen Archiv oder dem Staatsarchiv übergeben werden. Die Kammer kann zuvor jeweils Kopien zur eigenen und dauerhaften Verwahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die besonderen technische Voraussetzungen nach dem Bremischen Archivgesetz schaffen zu müssen.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Plenums vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht dem Plenum oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle des an sich zuständigen Plenums beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit des Plenums vorbehaltene Aufgabe handelt. Dem Plenum ist in seiner nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präses kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 6 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präses und vom I. Syndicus zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Präsidiums spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übersenden. In der jeweils nächsten Sitzung wird die Niederschrift nach Entscheidung über eventuelle Einwendungen genehmigt.
(5) Die Niederschriften sind solange aufzubewahren, bis sie dem eigenen Archiv oder dem Staatsarchiv übergeben werden. Die Kammer kann zuvor jeweils Kopien zur eigenen und dauerhaften Verwahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die besonderen technische Voraussetzungen nach dem Bremischen Archivgesetz schaffen zu müssen.
§ 8 Präses
(1) Der Präses ist Vorsitzender von Plenum und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Der Präses oder in seinem Auftrag der I. Syndicus beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der I. Syndicus nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Soweit der Antepräses dem Präsidium angehört, vertritt dieser bei kurzzeitiger Verhinderung den Präses, anderenfalls ein anderer Vizepräses. Bei längerer Abwesenheit kann der Präses je einen Abwesenheitsvertreter für die Standorte Bremen und Bremerhaven bestimmen.
(2) Der Präses oder in seinem Auftrag der I. Syndicus beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der I. Syndicus nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Soweit der Antepräses dem Präsidium angehört, vertritt dieser bei kurzzeitiger Verhinderung den Präses, anderenfalls ein anderer Vizepräses. Bei längerer Abwesenheit kann der Präses je einen Abwesenheitsvertreter für die Standorte Bremen und Bremerhaven bestimmen.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die Kammer keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann das Plenum treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.
(2) Die Mitglieder des Plenums, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präses nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Eine Erstattung von Aufwendungen wird nicht gewährt.
(2) Die Mitglieder des Plenums, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präses nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Eine Erstattung von Aufwendungen wird nicht gewährt.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem I. Syndicus, den Syndici und den Geschäftsführern. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Der I. Syndicus führt die Geschäfte der Kammer, leitet die Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist dem Plenum und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der Kammer verantwortlich.
(3) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den I. Syndicus erfolgt im Rahmen der vom Plenum beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse des Plenums und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der Kammer beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(4) Der I. Syndicus sowie bis zu drei weitere Syndici werden vom Plenum bestellt, wobei die Begrenzung auf die Anzahl aus besonderen Gründen für einen absehbaren Zeitraum überschritten werden kann. Über die Anstellung der Geschäftsführer entscheidet der I. Syndicus im Einvernehmen mit dem Präses. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem I. Syndicus.
(5) Ein Syndicus hat seinen Dienstsitz dauerhaft in Bremerhaven.
(6) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des I. Syndicus unterzeichnen der Präses und ein Vizepräses, die Anstellungsverträge der weiteren Syndici und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präses und der I. Syndicus. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge der Mitarbeiter, unterzeichnet der I. Syndicus.
(7) Der I. Syndicus ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt ein Stellvertreter aus dem Kreis der Syndici seine Befugnisse aus.
(2) Der I. Syndicus führt die Geschäfte der Kammer, leitet die Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist dem Plenum und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der Kammer verantwortlich.
(3) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den I. Syndicus erfolgt im Rahmen der vom Plenum beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse des Plenums und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der Kammer beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(4) Der I. Syndicus sowie bis zu drei weitere Syndici werden vom Plenum bestellt, wobei die Begrenzung auf die Anzahl aus besonderen Gründen für einen absehbaren Zeitraum überschritten werden kann. Über die Anstellung der Geschäftsführer entscheidet der I. Syndicus im Einvernehmen mit dem Präses. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem I. Syndicus.
(5) Ein Syndicus hat seinen Dienstsitz dauerhaft in Bremerhaven.
(6) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des I. Syndicus unterzeichnen der Präses und ein Vizepräses, die Anstellungsverträge der weiteren Syndici und der Geschäftsführer unterzeichnen der Präses und der I. Syndicus. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge der Mitarbeiter, unterzeichnet der I. Syndicus.
(7) Der I. Syndicus ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt ein Stellvertreter aus dem Kreis der Syndici seine Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
(1) Der Präses und der I. Syndicus vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Plenums und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präses kann von einem Vizepräses vertreten werden, der I. Syndicus durch einen Syndicus.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der I. Syndicus allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem I. Syndicus wird die Kammer durch den Präses und einen Vizepräses vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die Kammer durch den Präses oder den I. Syndicus vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präses die Stimme; ist der Präses nicht anwesend, führt der I. Syndicus die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präses und I. Syndicus befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen Kammer-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Der Präses kann von einem Vizepräses vertreten werden, der I. Syndicus durch einen Syndicus.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der I. Syndicus allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem I. Syndicus wird die Kammer durch den Präses und einen Vizepräses vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die Kammer durch den Präses oder den I. Syndicus vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präses die Stimme; ist der Präses nicht anwesend, führt der I. Syndicus die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präses und I. Syndicus befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen Kammer-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Finanzwesen
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der I. Syndicus bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präses und der I. Syndicus überwachen die Einhaltung des vom Plenum festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Das Plenum stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus seiner Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr dem Plenum Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des I. Syndicus nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten dem Plenum vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(2) Der I. Syndicus bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präses und der I. Syndicus überwachen die Einhaltung des vom Plenum festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Das Plenum stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus seiner Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr dem Plenum Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des I. Syndicus nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten dem Plenum vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der Kammer werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die Kammer die Rechtsvorschriften auch im Internet (www.handelskammer-bremen.de) veröffentlichen. Weitere öffentliche Bekanntmachungen der Kammer erfolgen, soweit durch Satzungen nichts anderes bestimmt wird, im Internet (www.handelskammer-bremen.de).
§ 13 Personen- und Funktionsbezeichnungen
Soweit diese Satzung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für Angehörige aller Geschlechter in gleicher Weise. Entsprechende Bezeichnungen können in der jeweils geschlechtsspezifischen bzw. geschlechtsunspezifischen Sprachform geführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 4. Juni 2021 in Kraft. Die Satzung der Kammer vom 6. Mai 2019 tritt damit außer Kraft.