Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO
§ 34 a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes unter anderem davon abhängig, dass zuvor eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann.
Veranstaltungsdetails
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten.
Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal umfasst 40 Stunden à 45 Minuten. Das Verständnis der Teilnehmer über die Themengebiete wird nach jedem Themengebiet durch mündliche und schriftliche Fragen überprüft. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung sind die Kosten zu zahlen, auch wenn keine Bescheinigung erteilt wird. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die zu unterrichtende Person muss also über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal umfasst 40 Stunden à 45 Minuten. Das Verständnis der Teilnehmer über die Themengebiete wird nach jedem Themengebiet durch mündliche und schriftliche Fragen überprüft. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung sind die Kosten zu zahlen, auch wenn keine Bescheinigung erteilt wird. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die zu unterrichtende Person muss also über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.