Sachkunde der Angestellten
Nach § 34d Abs. 9 GewO dürfen selbständige Versicherungsvermittler nur solche Personen beschäftigen, die über die „für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation” verfügen und deren Zuverlässigkeit zuvor abgeprüft worden ist. Mitwirkende Beschäftigte müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Richtschnur für die angemessene Qualifikation des Angestellten ist aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums, dass bei einer vollständigen Vermittlungstätigkeit, die der des Agenturinhabers entspricht, die Mindestqualifikation für die Erlaubniserteilung – also das Niveau der Sachkundeprüfung – mindestens anzustreben ist. Beschäftigte, die aber nur ein eingeschränktes Versicherungsangebot vermitteln, können auch geringer qualifiziert sein. Die Qualifikation von Bürokräften steht dem Vermittler frei. Grundsätzlich sollte hier bei allen Überlegungen nicht vergessen werden, dass der Vermittler auch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter haftet.
Die Zuverlässigkeit der Angestellten kann z.B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis und ggf. eine ergänzende Creditreform-Auskunft überprüft werden.