Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/-berater und Registrierung

Wer einen Antrag für ein Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/-berater (§ 34d Abs.1 bzw. § 34d Abs. 2 GewO) mit anschließender Registrierung stellen möchte, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Wir haben für Sie zusammengestellt, wer einen Antrag stellen kann, welche Voraussetzungen genau gelten, wie eine Registrierung vonstatten geht, welchen Ablauf die Beantragung hat, welche Unterlagen einzureichen beziehungsweise bereitzuhalten sind und welche Kosten enstehen.
Dokumente zum Download finden sie auf unserer Vermittlergewerbe-Seite.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe, den Antrag auf Erlaubnis. Bei der GmbH unterzeichnet z.B. der geschäftsführende Gesellschafter den Antrag, bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkasse) der Vorstand. Erlaubnisinhaber ist die juristische Person, also die GmbH oder die Sparkasse.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Bei einer OHG muss also jeder Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Sollte ein Gesellschafter nicht unmittelbar mit dem Vermittlungsgeschäft zu tun haben, so kann die Sachkunde durch einen Stellvertreter nachgewiesen werden.

Unterschied Versicherungsvermittler zu Versicherungsberater

Versicherungsberater (§34d Abs. 2 GewO) ist aus juristischer Sicht,
  • wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der
  • Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich berät oder
  • gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt,
  • wer für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Im Gegensatz zum Versicherungsvermittler (§34d Abs.1 GewO) berät der Versicherungsberater seine Kunden also ausschließlich zu einem optimierten Versicherungskonzept. Dafür erhält er ein Honorar. Der Bezug von Provisionen seitens Versicherungsgesellschaften ist ihm untersagt. Nach dem neuen Versicherungsvermittlerrecht darf auch ein Versicherungsmakler solche Rechtsberatungen gegen Honorar durchführen, sofern die Kunden Unternehmen sind. Vom Versicherungsmakler unterscheidet sich der Versicherungsberater dadurch, dass er auch Privatpersonen beraten darf.

Welche Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung müssen erfüllt sein?

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt:
(1) Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Überprüft wird durch die Handelskammer Bremen u. a. das polizeiliche Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug.
(2) Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Die Handelskammer Bremen muss sich zur Überprüfung u.a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden und Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis vorlegen lassen.
Es wird eine Bescheinigung des für den Antragsteller zuständigen Insolvenzgerichts benötigt, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren anhängig ist, eröffnet wurde oder in den letzten drei Jahren mangels Masse abgewiesen wurde.
Nach der Registrierung unter www.Vollstreckungsportal.de kann eine entsprechende Eigenauskunft (Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis) eingeholt werden. Das Ergebnis der Anfrage wird als PDF-Datei angezeigt und kann ausgedruckt oder gespeichert werden.
Es ist ratsam, vor der Registrierung die Hilfe-Datei auf der Seite des Vollstreckungsportals durchzulesen.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf den Zustand des Unternehmens an.
Hinweis: Bei Kreditinstituten, die bezüglich der Punkte (1) und (2) der Aufsicht der BaFin unterliegen werden die IHKs, sofern rechtlich gestattet, auf die Überprüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen verzichten.
(3) Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können (vgl. eigenen Abschnitt hierzu). Der Nachweis erfolgt bei Gründern in der Regel nach dem Doppelkartenprinzip. Ergänzend wird es hierfür im Formular-Center ein Formular geben, dessen Wortlaut den Vermögensschadenhaftpflichtversicherern bereits bekannt ist.
(4) Sachkundenachweis:
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen sollte die Sachkunde in der Regel durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde mindestens durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden, sofern diese dazu in der Lage ist, die Aufsicht über alle Mitarbeiter zu führen. (Vertretungsberechtigung bedeutet hier Prokura nach § 49 HGB oder Handlungsvollmacht nach § 54 HGB). Bei mehr als 50 Mitarbeitern ist hiervon in der Regel nicht mehr auszugehen. Dann müssen mehrere Aufsichtspersonen die Sachkunde belegen.

Geltungsbereich und Ablauf der Antragstellung

In welchem Geltungsbereich gilt die Erlaubnis?
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler/-berater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. Da die Meldung einer Auslandstätigkeit einen regelmäßigen Austausch der nationalen Registerstellen in Gang setzt, ist für die Meldung jedes zusätzlichen Landes eine Gebühr von 25 Euro an die Handelskammer Bremen zu entrichten.
Wann kann der Antrag auf Registrierung gestellt werden?
Der Antrag auf Registrierung kann gleichzeitig mit der Erlaubnis gestellt werden. Die Registrierung erfolgt dann unmittelbar und automatisch nach Erlaubniserteilung. Soll zunächst nur die Erlaubnis erteilt werden, so kann der Vermittler erst dann auf der Grundlage der Erlaubnis (z.B. als Makler) tätig werden, wenn er auch die Registrierung als Makler veranlasst hat.
Wie läuft die Beantragung ab?
Der Versicherungsvermittler/-berater muss das ausgefüllte Antragsformular und die beizulegenden Unterlagen bei der Handelskammer Bremen einreichen. Die Handelskammer Bremen hat dabei die Identität des Antragstellers zu überprüfen. Anhand der Unterlagen stellt die Handelskammer Bremen fest, ob der Antragsteller die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung bzw. Erlaubnisbefreiung erfüllt.

Unterlagen und Kosten

Welche Unterlagen sind einzureichen beziehungsweise bereitzuhalten?
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bei juristischen Personen für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, bei einer juristischen Person sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
  • Auskunft des Insolvenzgerichts: Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis und Mitteilung, ob ein Verfahren eröffnet wurde
  • Auszug aus dem Zentralen Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde oder Nachweis einer Berufsqualifikation, welche als Sachkundenachweis anerkannt wird
Welche Kosten entstehen?
Für die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis ist gegenüber der Handelskammer Bremen einmalig eine Gebühr von – € 275,00 zu entrichten - weit weniger als die Hälfte dessen was ein Ordnungsamt für eine vergleichbare Erlaubnis nimmt. Die Registrierung kostet ergänzend und einmalig – € 45,00. Weitere Kosten entnehmen Sie bitte unserem Gebührentarif. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 586 KB)