Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater

Seit dem 01.08.2014 ist das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Mit § 34h GewO wurde ein neuer Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater in die Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Ebenso wie für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besteht für Honorar-Finanzanlagenberater eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
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1. Rechtsgrundlagen

Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird weitgehend auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen. Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis-und Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater sind daher neben § 34h GewO auch die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die auf Grund der Verordnungser-mächtigung des § 34g GewO ergangene FinVermV. In diesem Artikel wird z. T. auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG), des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie der Wertpapierhandelsgesetzbuches (WpHG) Bezug genommen.

2. Erlaubnispflicht nach § 34h GewO

Die Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt, wer zu Finanzanlageprodukten i. S. v. § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar des Anlegers beraten möchte. Die Erlaubnisvorschrift des § 34h Abs. 1 Satz 1 GewO lautet wie folgt:
„Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, darf er grundsätzlich nicht annehmen, insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
Hinweis: Eine Honorarberatung schließt nicht per se eine damit in Zusammenhang stehende Vermittlung eines Anlageprodukts aus. § 34h Abs. 3 GewO befasst sich nur mit der Vergütung des Beraters, die ausschließlich vom Kunden zu erfolgen hat. Eine Vermittlung ist daher nur zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Da in der Praxis die Preise vieler Anlageprodukte bereits einen Provisionsanteil (=Vertriebskosten) enthalten, ist in solchen Fällen gem. § 34h Abs. 3 S. 3 GewO diese Zuwendung an den Kunden auszukehren. Damit besteht ein entscheidender Unterschied zum strikten Provisionsannahmeverbot des Versicherungsberaters nach § 34 e Abs. 3 GewO.
a.) Anlageberatung
Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ Nach § 34h Abs. 2 S. 2 GewO müssen Honorar-Finanzanlagenberater „ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.“
b.) Im Umfang der Bereichsausnahme
Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG eine Beratung zu Finanzanlagen i. S. v. § 34f Abs. 1 GewO erbringen, reicht eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO aus. Für eine darüber hinausgehende Anlageberatung zu Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, wie z. B. Aktien, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich.
c.) Umfang der Erlaubnis
Hinsichtlich der Produktkategorien von Finanzanlagen, für die eine Erlaubnis als Honorar- Finanzanlagenberater beantragt werden kann, wird in § 34h Abs. 1 Satz 4 auf die in § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Produktkategorien Bezug genommen.
  • Produktkategorie 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentver-mögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
  • Produktkategorie 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
  • Produktkategorie 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.

Achtung: Mit Wirkung zum 19.07.2014 wurde in § 1 Abs. 4 KAGB eine Neuregelung zur Abgrenzung von offenen und geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) getroffen. Abweichend von der bisherigen Definition von offenen alternativen Investmentfonds als AIF, „deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben“, sind nach der in § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB in Bezug genommenen EU-Verordnung ab dem 19.07.2014 solche AIF als offene Investmentvermögen zu betrachten, deren „Anteile vor Beginn der Liquidations-oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden”. Durch diese Gesetzesänderung können sich die Finanzanlagen, die den Produktkategorien des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewO zugeordnet sind, verschieben. Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die Finanzanlagen fallen, zu denen eine Anlageberatung nach § 34h GewO durchgeführt wird, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen.

3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Auch die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO gelten über § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO entsprechend. Gewerbetreibende, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, das hier abrufbar ist: https://portal.mvp.bafin.de/database/VGVInfo/
Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbständigen Honorar- Finanzanlageberatern. Sofern sie jedoch bei der Beratung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

4. Ablauf des Erlaubnisverfahrens

a.) Antragsteller
Antragsteller können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
b.) Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hier dieselbe Stelle als zuständige Erlaubnisbehörde bestimmt, welche auch für die Erlaubnis von Finanzanlagenvermittlern zuständig ist. In Bremen ist die Handelskammer Bremen-IHK für Bremen und Bremerhaven für die Erlaubniserteilung und Registrierung zuständig.
c.) Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
(aa) Zuverlässigkeit
Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate und im Original, zur Prüfung vorzulegen:
- für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (=polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft in Steuersachen (Finanzamt)
bb) Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht ist zu finden unter: www.gerichtsverzeichnis.de
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die ab dem 01.01.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.
cc) Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34h GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können. Die näheren Voraussetzungen sind in § 34 h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO, §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:
  • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
  • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen.
  • Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
  • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der erlaubnispflichtige
Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.
dd) Sachkunde
Ferner muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Honorar- Finanzanlagenberatung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Honorar- Finanzanlagenberatung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen. Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich. Hinsichtlich des Sachkundenachweises gelten die Vorschriften des § 34f GewO ebenfalls entsprechend. Die Sachkunde kann folgendermaßen nachgewiesen werden:
  • erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/ Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gem. §§ 1ff. FinVermV.
  • Gleichgestellte Berufsqualifikationen gem. § 4 Abs. 1 FinVermV: Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  • Abschlusszeugnis
    • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau
    • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
    • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
    • als Investmentfondskaufmann oder -frau
  • Abschlusszeugnis
    • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
    • als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • Abschlusszeugnis
    • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
  • Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach § 4 Abs. 2 FinVermV: Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
  • Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, § 5 FinVermV i. V. m. § 13c GewO: Die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen (keine Beschränkung auf EU-/EWR-Staaten) richtet sich nach § 5 FinVermV i. V. m. 13c GewO. Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den Sachgebieten, die Inhalt der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfach-mann/ Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ sind und den Sachgebieten der vorgelegten Nachweise festgestellt, die auch durch nachgewiesene Berufspraxis des Antragstellers nicht ausgeglichen werden können, so hat der Antragsteller eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich dieser wesentlichen Unterschiede abzulegen.
ee) Sonstige Unterlagen
Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie). Ein Abruf des Handelsregisterauszugs ist über www.handelsregister.de kostenpflichtig möglich.
d.) Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.
e.) Geltungsbereich der Erlaubnis Die Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO berechtigt im erteilten Umfang bundesweit zur gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatung, ermöglicht aber keine Auslandstätigkeiten, da die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Finanzbereich nicht anwendbar ist. Auch wurde für Honorar-Finanzanlagenberater keine dem § 11a Abs. 4 GewO vergleichbare Regelung über die Meldung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Auslandstätigkeiten wie bei den Versicherungsvermittlern getroffen. Anwendbar sind jedoch die Vorschriften der EU-Berufs-Anerkennungsrichtlinie, die sämtliche reglementierte Berufe erfasst.
f.) Vereinfachtes Verfahren nach § 34h Abs. 1 S. 5, 6 GewO: Wechsel vom Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können unter erleichterten Voraus-setzungen die Erlaubnis nach § 34h GewO erhalten. Wird die Erlaubnis nach § 34h GewO unter Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO sowie des Versicherungsnachweises für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlageberater (neue Versicherungsbestätigung erforderlich!) im Umfang der erforderlichen Erlaubnis beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO, da die beiden Gewerbe nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Gewerbetreibende muss sich daher für eine Erlaubnis entscheiden. Ein erneuter Wechsel vom Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO zum Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist im Regelverfahren möglich. Der Gewerbetreibende erhält beim Wechsel von § 34f GewO zu § 34h GewO eine neue Registrierungsnummer.

5. Registrierung im Vermittlerregister

Ebenso wie für Versicherungsvermittler/–berater und Finanzanlagenvermittler besteht für Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Honorar-Finanzanlagenberater z. B. zusätzlich als Versicherungsberater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert. Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Honorar-Finanzanlageberatung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister zu melden. Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine gleichzeitige Eintragung des Antragstellers als Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO) und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig.
Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 34h GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen.

6. Spannungsfeld zu § 36D ABS. 1 WPHG

Auf Grund des am 01.08.2014 ebenfalls in Kraft getretenen § 36d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen
  • Honorar-Anlageberater/-in,
  • Honoraranlageberater/-in,
  • Honorar-Anlageberatung
  • Honoraranlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten. Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin- Register nach § 36c WpHG eingetragenen Honorar-Anlageberater vorbehalten. Dies sollte bei der Wahl der Firmen oder Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks, ggf. bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie im Rahmen der Werbung beachtet werden.

7. Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Für die gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung gelten Regeln analog denen der Finanzanlagenvermittlung. Dafür ist ein neuer § 34h in die Gewerbeordnung eingeführt worden, der am 1. August 2014 in Kraft trat. Die IHKs sind zuständig für die Sachkundeprüfung und die Registrierung. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wird von den Bundesländern geregelt. In Bremen hat der Senat diese Aufgabe der Handelskammer übertragen.
Honorar-Finanzanlageberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sind. Die der Empfehlung zu Grunde liegenden Finanzanlagen dürfen auch nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die in einer engen Verbindung zum Vermittler stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlageberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen. Ausnahme: Die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden "auszukehren". Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Anmerkung:
Dieser Artikel dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Textes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.