Versicherungsvermittler: Dokumentations- und Informationspflicht

Neben der Zulassungspflicht für selbständige Versicherungsvermittler sieht das Versicherungsvermittlerrecht auch eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Beratungsgesprächen vor.

Informationspflichten (§ 42b VVG, § 11 VersVermV)

Der Gewerbetreibende hat die Pflicht dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt und auf jeden Fall vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich folgende Angaben über seine Person mitzuteilen:
  • Name sowie einen möglichen Firmennamen
  • Geschäftsanschrift
  • Art der Tätigkeit (Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, gebundener Versicherungsvermittler nach § 34 d, Abs. 4 GewO, produktakzessorischer Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
  • Kontaktdaten der zuständigen IHK
  • Registernummer
  • Offenlegung eventueller Beteiligungen am vertretenen Versicherungsunternehmen beziehungsweise Beteiligungen des Versicherungsunternehmens am Vermittler
  • Anschriften der Schlichtungsstelle
  • für welches Unternehmen und auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Leistung angeboten wird
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass auch seine Angestellten diese Informationen an die Kunden weitergeben.
Der Versicherungsmakler ist dazu verpflichtet, seinen Rat auf eine hinreichende Zahl marktgängiger Versicherungsverträge zu stützen, was ihm in der Regel regelmäßige Marktstudien abverlangt.
Sofern ein Makler oder Versicherungsvermittler seinen Rat auf eine eingeschränkte Auswahl von Versicherungsunternehmen stützt, so muss er seine Markt-und Informationsgrundlage gegenüber dem Kunden offenlegen. Die vorrangig vermittelten Versicherungsgesellschaften müssen dem Kunden bekannt gemacht werden. Besteht eine vertragliche Bindung an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen, so ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Beispiel:
Versicherungsvertreter (tätig als Einzelunternehmer; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt)
Kundeninformation nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung:
1. Name und Anschrift
Max Mustermann
Hauptstraße 1000
28000 Bremen
2. Tätigkeitsart
Gemeldet bei der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven, Am Markt 13, 28195 Bremen, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
DIHK I Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-600 585-0 (0,20 €/Anruf)
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
Registrierungsnummer: 123-234-3444-33
4. Beratung und Vergütung
Es wird eine Beratung angeboten. Der Makler erhält eine Courtage im Zusammenhang mit der Vermittlung vom Versicherungsunternehmen, welche in den Versicherungsprämien enthalten ist. In geeigneten Fällen vermittelt der Makler auf Honorarbasis. Das Honorar ist direkt vom Kunden zu zahlen. Darüber hinaus erhält der Makler (keine) Zuwendungen.
5. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %
Herr Mustermann besitzen weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann.
6. Anschriften der Schlichtungsstellen
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:
Versicherungsombudsmann e.V.         
Postfach 08 06 32       
10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin

Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 42 c, d, j VVG)

Der Vermittler hat ein Beratungsprotokoll anzufertigen, dessen Inhalt über
  • die im Gespräch ermittelten Wünsche und Bedürfnisse des Kunden (sofern nicht eindeutig klar),
  • den durch den Vermittler erteilten Rat und
  • die dafür ausschlaggebenden Gründe
Auskunft gibt. Dies hat unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnissesvon Beratungsaufwand und gegebenenfalls zu zahlender Prämie zu erfolgen. Darüber hinaus kann der Inhalt des Protokolls auch nach der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages variieren. Das Protokoll muss dem Kunden vor Vertragsabschluss vorliegen. Nützliche Informationen zu diesem Themenkomplex bietet beispielsweise die Internet-Adresse www.beratungsprozesse.de.
Ein Verzicht des Versicherungsnehmens auf diese Dokumentation ist nur durch eine schriftliche Erklärung möglich, in der der Kunde auch auf dieKonsequenzen seines Verzichts für das spätere Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

Aufzeichnungspflichten (§ 14 VersVermV)

Versicherungsvermittler und -berater müssen ihre Tätigkeit für einen Versicherungsnehmer aufzeichnen, sowie gegebenenfalls eingereichte Unterlagen und Belege sammeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermögenswerte für den Kunden anden Versicherer weitergeleitet wurden.
Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über die Art und Höhe seiner Honorareinnahmen in Zuordnung zu den jeweiligen Kunden (mit Namenund Anschriften) zu führen sowie die Unterlagen und Belege übersichtlich zusammeln.