Rechtsvorschriften: Transport gefährlicher Güter
Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene, im See- und Binnenschiffsverkehr und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:
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Schiene – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) / Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID)
Ziel dieser Vorschriften ist die Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Umwelt, die im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern ausgehen können. Die gefährlichen Güter sind anhand ihrer Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien in Gefahrenklassen eingeteilt.
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung ist der Gefahrgutbeauftragte zuständig. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung sowie nach Bestehen einer Prüfung, die von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt wird, von dieser ausgestellt.
Auch der Fahrzeugführer, der Gefahrgut auf der Straße befördert, unterliegt einer Schulungspflicht und muss eine Prüfung absolvieren. Nach Besuch einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und Bestehen einer Prüfung erhält er die ADR-Bescheinigung.