Lizenzpflicht: Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr ab 2,5 t
Die EU-Verordnung 2020/1055 vom 15. Juli 2020 hat die Regelungsgrenze für grenzüberschreitende Verkehre auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen von 3,5 t auf 2,5 t zulässiger Gesamtmasse abgesenkt. Für nationale Verkehre innerhalb Deutschlands gilt weiterhin die Regelungsgrenze von 3,5 t.
Die EU-Verordnung gilt direkt in allen Mitgliedsstaaten und ist am 21. Februar 2022 in Kraft getreten. Enthalten war eine Übergangsregelung bis zum 21. Mai 2022. Damit müssen Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betreiben, seit dem 21. Mai 2022 im Besitz einer EU-Lizenz sein.
Voraussetzung für die Lizenzerteilung sind dabei:
- Tatsächliche Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat
- Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens (abweichend von der Regelung für Fahrzeuge ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse müssen Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse einsetzen, für das erste Fahrzeug ein reduziertes Eigenkapital in Höhe von 1.800,- Euro und für jedes weitere Fahrzeug jeweils ein Eigenkapital in Höhe von 900,- Euro nachweisen)
- Fachliche Eignung zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsleiter)
- Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters
Anträge auf Erteilung der EU-Lizenz können in Bremen bei der zuständigen senatorischen Dienststelle gestellt werden.