Nachunternehmer­haftung in der KEP-Branche

Zum Schutz von Paketboten wurde eine Nachunternehmerhaftung in der Versandbranche eingeführt.
Einbezogen sind Beförderungen von Paketen mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 kg, soweit diese in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t erfolgen sowie die stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren).
Im Rahmen der Nachunternehmerhaftung haftet der Generalunternehmer für von seinen Nachunternehmen abzuführende Sozialversicherungsbeiträge gesamtschuldnerisch.
Die Haftung entfällt entweder dann, wenn der Hauptunternehmer einen Nachweis darüber erbringt, dass er unverschuldet davon ausgegangen ist, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Das geschieht durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die dem Nachunternehmer von der Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft ausgestellt wird und besagt, dass der Nachunternehmer bei ihr als zuverlässiger Zahler bekannt ist (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Darüber hinaus entfällt die Haftung bei Einsatz eines präqualifizierten Nachunternehmers, sofern dieser in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist (§ 28e Abs. 3g SGB IV). Dazu ist insbesondere die Eintragung des Nachunternehmers in das von den Industrie- und Handelskammern geführte bundesweite amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsgewerbe geeignet (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de).