Lenk- und Ruhezeiten
Geltungsbereich
Die Lenk- und Ruhezeiten sind durch europäisches Recht festgelegt und gelten grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten.
Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nicht über 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.
Einsatz digitaler Kontrollgeräte
Alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes. Wenn jedoch ein Fahrzeug mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so dieses zwingend vom Fahrer zu betreiben.
Lenk- und Ruhezeitenvorschriften nach der EG-Verordnung
Geltende EG-Regelung | |
tägliche Lenkzeit
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höchstens 9 Stunden; Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich |
wöchentliche Lenkzeit
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höchstens 56 Stunden
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Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche) |
höchstens 90 Stunden
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Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung) |
nach spätestens 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten; beliebige Aufteilung nicht möglich, max. 2 Abschnitte: 1. Teil mind. 15 Min., 2. Teil mind. 30 Min. |
Tagesruhezeit
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mindestens 11 Stunden
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Aufteilung der Tagesruhezeit |
Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: Teil 1 mind. 3 Stunden, Teil 2 mind. 9 Stunden |
Verkürzung der Tagesruhezeit |
max. 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden
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wöchentliche Ruhezeit
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mindestens 45 Stunden
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Verkürzung Wöchentliche Ruhezeit |
24 Stunden (wenn in der Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 Stunden eingehalten wurde) mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
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Mitführungspflichten
Nachweise für den laufenden Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage (Kalendertage).
Überblick über die gesamten mitzuführenden Fahrerunterlagen
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Im Fahrzeug mitzuführende Unterlagen beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind (Kontrollgeräte, die mit Fahrerkarte betrieben werden):
- Fahrerkarte;
- alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes);
- ggf. Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung und
- (ggf. Schaublätter, sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde).
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Im Fahrzeug mitzuführende Unterlagen beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind:
- Schaublätter für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage (Kalendertage), an denen ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006 oder § 1 FPersV fällt;
- Fahrerkarte, falls dem Fahrer eine solche ausgestellt wurde;
- alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen;
- ggf. Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung und,
- sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde, ggf. auch alle Ausdrucke (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes).
Auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät darf kein Fahrer ohne Fahrerkarte eingesetzt werden. Wer ausschließlich ein Fahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen lenkt, kann neben den o. g. Nachweisen auch handschriftliche Aufzeichnungen bzw. Tageskontrollblätter nutzen.
Aufbewahrung- und Vorlagepflichten des Unternehmens
Digitaler Fahrtenschreiber:
- Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte: alle 28 Tage
- Herunterladen der Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers: alle 90 Tage
- Erstellung von Sicherheitskopien auf gesondertem Datenträger
Das Unternehmen muss die Schaublätter, Bescheinigungen nicht berücksichtigungsfreier Tage, Aufzeichnungen über Kontrollen und – sofern Ausdrucke erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang aufbewahren und den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aushändigen.
Nach nationalem Recht hat der Unternehmer die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (1 Jahr) bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn erweiterte Aufbewahrungspflichten (z. B. Arbeitszeitgesetz) nicht entgegenstehen.
Die Fahrer können von ihren Unternehmen darüber hinaus verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten herunter geladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen.
Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und heruntergeladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen.
Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage
Sofern der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, sind diese Zeiten durch manuelles Nachtragen zu belegen.
Bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät müssen die Nachträge über die manuelle Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorgenommen werden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, muss vor Fahrtantritt ein Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber erstellt werden. Auf der Rückseite dieses Ausdrucks ist der Nachtrag vorzunehmen.
Bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers sind die Nachträge auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter verwendet werden.
Ist ein manueller Eintrag aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwändig, darf eine Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung erstellt werden. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein und muss vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer unterschrieben werden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat hierzu ein Musterformblatt erstellt, das zur Verwendung empfohlen wird.
Auch wenn dieses Formblatt in Deutschland nicht verbindlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich dessen Verwendung besonders im grenzüberschreitenden Verkehr, um Schwierigkeiten bei etwaigen Kontrollen im EU-/EWR-Ausland zu vermeiden.
Fahrer von Fahrzeugen in Deutschland, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beiträgt, welche nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, verwenden für den Nachtrag Tageskontrollblätter.