Infos für angehende Unternehmer im Straßenpersonenverkehr (ausgenommen Taxi- und Mietwagenverkehr)

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Für die Erlaubnis-/Lizenzerteilung sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Die Anschrift der in Bremen zuständigen Behörde lautet: Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Frau Bianca Dierks, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421/361-10489.
Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat, für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Informieren Sie sich auch darüber, welche Verkehrsformen und Genehmigungsarten das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterscheidet.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigung sind die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenverkehrs (ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs) durch den Unternehmer bzw. durch die zur Führung der Geschäfte bestellte Person.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens:
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers nicht weniger als 9.000 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000€ für jedes weitere Fahrzeug betragen.
2. Zuverlässigkeit:
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

3. Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden
a) Nachweis der fachlichen Eignung durch leitenden Tätigkeit
  • Durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe Prüfungssachgebiete) vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zuständig ist die IHK/HK in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
  • Beim Verkehr mit Kraftomnibussen muss die leitende Tätigkeit für den Zeitraum zwischen dem 4. Dezember 1999 und dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung nachgewiesen werden. Zuständig ist hier die IHK/HK in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber tätig ist.
  • In jedem Fall müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z. B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK/HK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen.
b) Nachweis der fachlichen Eignung durch eine gleichwertige Abschlussprüfung
  • Die folgenden Abschlussprüfungen werden als gleichwertige Abschlussprüfungen anerkannt, soweit die entsprechende Ausbildung von dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Die zuständige IHK/HK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus.
    • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
    • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
    • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels-und Verkehrsakademie in Bremen
    • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn
    • Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
  • Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Verordnung EG 1071/2009 und der Richtlinie 2005/36 EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

c) Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil. Die schriftlichen Prüfungsteile sind:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort,
  • schriftlichen Übungen/Fallstudien.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Dauer der schriftlichen Prüfungsteile beträgt jeweils zwei Stunden. Hinzu kommt ein mündlicher Prüfungsteil, der jedoch entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist oder wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt hat.
2. Prüfungssachgebiete
Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus der Verordnung EG 2009/71 sowie Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Details können Sie den Orientierungsrahmen für die Prüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 265 KB) entnehmen.
3. Informationen zur Prüfung
Die Handelskammer Bremen ist zuständig für die Bewerber, die ihren ständigen Wohnsitz in Bremen oder Bremerhaven haben. Bitte setzen Sie sich bei Interesse mit uns in Verbindung.