Informationen für angehende Unternehmer im Güterkraftverkehr

1. Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Erlaubnispflichtig ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen besitzen (im grenzüberschreitenden Verkehr ab dem 21. Mai 2022 ab 2,5 Tonnen). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht siehe dazu in diesem Artikel unter Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre”.
Neben der Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung (siehe unten) benötigt der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs zwingend eine Güterkraftverkehrserlaubnis (für innerstaatliche Verkehre) oder eine Gemeinschaftslizenz (sowohl für innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre in EU/EWR und Kabotageverkehre) von der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Dies ist in Bremen die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Dienstgebäude:
Contrescarpe 72 (10. Etage), 28195 Bremen
(Ansprechpartner: Herr Alper, Tel.: 0421 361-1 22 16 und Frau Hülsemeyer, Tel.: 0421 361-85 92).
Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte und zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs bestellte natürliche Person.
Externer Verkehrsleiter
Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst bzw. Mit eigenem Personal erfüllt, muss es eine natürliche (und keine juristische) Person vertraglich damit beauftragen, die Aufgaben des Verkehrsleiters zu übernehmen. Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen. Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben. In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln.
Hierzu zählen insbesondere:
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).
Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
Versicherungspflicht
Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet (z. B. Güterschäden, Lieferfristüberschreitung). Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr regelt die Voraussetzungen für die Erteilung o.g. Erlaubnis/Lizenz. Als zu erfüllende Voraussetzungen muss der Antragsteller sowohl persönlich zuverlässig, finanziell leistungsfähig als auch fachlich geeignet sein. Hierzu nachfolgend einige Erläuterungen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Als unzuverlässig gilt ein Unternehmer bzw. der Verkehrsleiter, wenn diese wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts rechtskräftigm verurteilt wurde. Unzuverlässig ist außerdem, wer schwer gegen einschlägige Vorschriften (u.a. in Bezug auf Ruhe- und Lenkzeiten, Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, Umweltauflagen, Versicherungspflichten, steuerrechtliche Pflichten sowie sonstige Vorschriften/Verordnungen basierend auf dem GüKG) verstoßen hat. Zur Prüfung, ob schwere Verstöße vorliegen, sind die Genehmigungsbehörden berechtigt, vom Antragsteller Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern zu verlangen oder diese mit dessen Einverständnis anzufordern.
Die VO (EG) Nr. 1071/2009 beinhaltet eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
  • Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 Prozent oder mehr
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen
Festgestellte schwerste Verstöße haben deswegen besondere Brisanz, da sie im schlimmsten Fall, d.h. wenn die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters nicht mehr gegeben ist und die Tätigkeit untersagt wurde, faktisch zu einem europaweites Beschäftigungsverbot als Verkehrsleiter führen können.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
  • Als finanziell leistungsfähig gilt ein Güterkraftverkehrsunternehmen, welches für das erste Fahrzeug über mindestens € 9.000 Eigenkapital verfügt. Für jedes weitere Fahrzeug müssen weitere € 5.000 nachgewiesen werden. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr ausschließlich Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 t einsetzen, müssen für das erste Fahrzeug € 1.800 und für jedes weitere € 900 nachweisen.
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch Bescheinigungen von Steuerbevollmächtigten, Steuerberatern, sonstigen Fachanwälten oder durch geeignete und geprüfte Unterlagen einer Bank nachgewiesen werden.
  • Bestehen erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden, so gilt die finanzielle Leistungsfähigkeit als nicht gegeben.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung muss für den Unternehmer oder den internen, bzw. externen Verkehrsleiter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auf drei Wegen erbracht werden:
a) Anerkennung leitender Tätigkeit
Die fachliche Eignung wird erfüllt durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in dem Zeitraum vor dem 4. Dezember 2009 (d. h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung in einem Unternehmen, das genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreibt bzw. betrieben hat. Die leitende Tätigkeit muss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht worden sein. Sie muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse in den maßgeblichen Sachgebieten (siehe dazu in diesem Artikel unter “Prüfungsgegenstände gemäß Anlage 3 zu § 3 GüKG”) vermittelt haben. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
b) Gleichwertige Abschlussprüfungen
Als fachliche Eignung gilt auch eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einer beruflichen IHK-Weiterbildung bzw. durch bestimmte Studienabschlüsse.
Derzeit werden:
  1. Speditionskaufleute,
  2. Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
  3. Verkehrsfachwirt, Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
  4. Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn noch als fachlich geeignet anerkannt.
Dies gilt jedoch nicht mehr automatisch für alle Zukunft. Lediglich für alte Abschlussprüfungen gilt ein uneingeschränkter Besitzstandsschutz, der auch für all diejenigen gilt, die ihre entsprechende Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben.
c) Fachkundeprüfung
Die fachliche Eignung wird durch das Bestehen einer Fachkundeprüfung (siehe unten) bei der Handelskammer Bremen oder einer anderen örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Die Handelskammer Bremen ist zuständig für die Bewerber, die ihren Wohnsitz in Bremen haben.

3. Fachkundeprüfung zur Erlangung der fachlichen Eignung

Die Fachkundeprüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen (Fragen sowie schriftlichen Übungen/Fallstudien) und einem mündlichen Teil. Sie umfasst grundsätzlich die Sachgebiete lt. Anlage 3. Jeder einzelne Prüfungsteil muss dann mit mindestens 50 % der Punktzahl bestanden werden, insgesamt müssen 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt werden. Für das Bestehen der Prüfung ist Ihre eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie sich autodidaktisch oder in einem Lehrgang vorbereiten. Wenn Sie einen Vorbereitungskurs besuchen möchten, finden Sie Anbieter von Lehrgängen zum Beispiel über Suchmaschinen im Internet oder auch im Weiterbildungs-Informationssystem WIS.
Die Anmeldung für Fachkundeprüfung: Güterkraftverkehr erfolgt online über unsere Website. Sie erhalten dann von uns einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr Die Einladung zur Prüfung erfolgt erst, nachdem die Gebühr auf unserem Konto gutgeschrieben wurde.
Da die Anzahl der Prüfungsteilnehmer jeweils begrenzt ist, ist neben dem rechtzeitigen Eingang der Prüfungsgebühr evtl. die Reihenfolge des Gebühreneingangs bei der Handelskammer für die Einladung zum nächsten Prüfungstermin entscheidend.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Jörg Albertzard
Tel.: 0421 36 37-275
Fax: 0421 36 37-274
albertzard@handelskammer-bremen.de

Erlaubnisfreie Güterkraftverkehre

Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes – und somit auch diejenigen der Erlaubnispflicht – finden auf folgende Beförderungseinheiten keine Anwendung:
Vom Güterkraftverkehrsgesetz nach § 2 I GüKG ausgenommene Beförderungen (gesetzliche Ausnahmefälle):
  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnisse

    a) für eigene Zwecke
    b) für andere Betriebe dieser Art
    aa.) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
    bb.) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
  8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Aus dem Regelungsbereich des GüKG herausfallende Beförderungsfälle (Umkehrschluss aus § 1 I GüKG):
  9. die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben oder (im grenzüberschreitenden Verkehr kein höheres Gesamtgewicht als 2,5 t).
  10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3, 5 t haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeltlich betrieben wird.

Prüfungsgegenstände gemäß Anlage 3 zu § 3 GüKG

Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich
ist:
1. Recht
  • Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten
    • Güterkraftverkehrsrecht
    • Grundzüge des Gewerberechts
    • Straßenverkehrsrecht einschließlich Abfall- und Gefahrguttransportrecht
    • Arbeits- und Sozialrecht
  • Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten
    • Bürgerliches Recht
    • Handelsrecht
    • Steuerrecht
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
  • Zahlungsverkehr und Finanzierung
  • Kostenrechnung
  • Beförderungspreise und -bedingungen
  • Beförderungsdokumente
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Spedition
  • Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
  • Marketing
3. Technische Normen und technischer Betrieb
  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Fahrzeuggewichte und Abmessungen
  • Laden und Entladen der Fahrzeuge
  • Beförderung gefährlicher Güter
  • Beförderung von Nahrungsmitteln
    Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4. Straßenverkehrssicherheit
  • Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
  • Verkehrssicherheit
5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
  • Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie zwischen diesen und Drittländern gelten
  • Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente
  • Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln