Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Ein Gaststättengewerbe betreibt ebenfalls, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (z. B. bei Volksfesten).
Wichtige Gesetze und Verordnungen für das Gaststättengewerbe sind die Gewerbeordnung (GewO) das Bremische Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) sowie die Gaststättenbauverordnung (GastBauVo) und weitere Spezialvorschriften.

Erlaubnispflicht

Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 bedarf es für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz grundsätzlich einer Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes. Jedoch ist die Erlaubnispflicht für die Verabreichung von zubereiteten Speisen und nichtalkoholischer Getränke entfallen. Das Angebot von Sitzgelegenheiten ist für die Erlaubnispflicht nun nicht mehr von Bedeutung.
Einer Erlaubnis bedarf es danach nur noch, wenn Sie zudem alkoholische Getränke ausschenken möchten. Hierzu gibt es weitere Ausnahmen. Eine Erlaubnis benötigen Sie auch dann nicht, wenn
• unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke verabreicht werden,
• in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten.
Die Erlaubnisfreiheit (vgl. oben) entbindet nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc.! Den Beginn der Tätigkeit (erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig!) müssen Sie in jedem Fall beim Gewerbe-/Ordnungsamt anzeigen (§ 14 GewO).
Soweit eine Erlaubnispflicht besteht, gilt diese auch dann, wenn Sie einen Betrieb übernehmen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde bei einer Übernahme des Betriebes eine vorläufige dreimonatige Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie einen Dritten zur Leitung des Betriebes ermächtigen.
Wer eine erlaubnisbedürftige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben lassen will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die „fachliche“ Eignung nachweisen (§ 9 GastG). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis erhalten Sie beim örtlichen Gewerbe-/Ordnungsamt, wenn Sie Unterlagen vorlegen können, die die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen belegen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit müssen Sie durch folgende Unterlagen nachweisen:
• Auszug aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Sie ebenfalls bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen,
• Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keinerlei steuerliche Rückstände bei diesem haben,
• Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde.

Fachliche Eignung

Sie müssen Ihre „fachliche“ Eignung durch die Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), die nicht älter als drei Monate sein darf, dokumentieren. Die sogenannte Gaststättenunterrichtung ist seit einigen Jahren im Land Bremen nicht mehr notwendig.

Objektbezogene Voraussetzungen

• Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten,
• Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (ggf. Bauzeichnungen/ Grundrisse der Betriebsräume inkl. Sanitärräume).

Lebensmittelhygiene

Seit 1. Januar 2006 sind Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines HACCP/Eigenkontrollsystems verpflichtet. Nähere Information finden Sie hier.
Ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema Lebensmittelhygiene finden Sie zudem auch auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammern in Bayern.