Existenzgründung im Reisebürogewerbe
1. Zugangsvoraussetzungen für das Reisebürogewerbe
Der Betrieb eines Reisebüros bedarf zur Zeit noch keiner staatlichen Zulassung. Angebot, Verkauf und Vermittlung von Reiseleistungen sind grundsätzlich jedermann gestattet. Daraus zu folgern, dass es zum Betrieb eines Reisebüros keiner besonderen Fähigkeiten, beruflichen Vorerfahrungen oder Ausbildung bedürfe, wäre indessen weit gefehlt. Dies zeigt bereits die Definition, die der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dem Begriff "Reisebüro" gibt. Danach setzt die Bezeichnung "Reisebüro" folgende Fähigkeiten und Ausstattungen voraus:
- Die Beschaffung von Fahrausweisen für Bahnfahrten, einschließlich der Platzkarten für Sitz-, Schlaf- und Liegewagenplätze, Flug- und Schiffspassagen, Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr.
- Das Erteilen von Auskünften über diese Reisedienstleistungen.
- Die Vermittlung von Pauschal- und Gesellschaftsreisen, Pauschalaufenthalten oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.
- Dienstleistungen, wie Reiseversicherung, Visa- und Devisenbeschaffung, Geldwechsel u.ä. können hinzukommen.
Es muss mindestens eine Fachkraft beschäftigt werden, die eine Ausbildung als Tourismuskaufmann/-frau - Kaufmann/-frau für Privat- und Geschäftsreisen oder im Vorgängerberuf Reiseverkehrskaufmann/-frau abgeleistet oder sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig angeeignet hat.
Es sollte ein Geschäftsraum vorhanden sein, wo die zur Kundenabfertigung notwendigen Einrichtungen nebst den zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Unterlagen, Kursbücher, Tarife und Auskunftsmaterial von Reiseveranstaltern usw. zur Verfügung stehen.
Es ist für die Definition des Begriffs Reisebüro unerheblich, wenn die Beförderungsverträge nicht unmittelbar, sondern über ein anderes Unternehmen vermittelt werden.
Werden diese Leistungen in wesentlichem Umfang nicht vermittelt, z.B. keine Eisenbahnfahrkarten beschafft, so muss das Unternehmen die sich daraus ergebende Beschränkung oder Spezialisierung der Betätigung durch geeignete Zusätze erkennbar machen.
Zu beachten ist, dass Reisebüros, die in eigener Regie Omnibusreisen veranstalten, eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigen. Denn mit Eigenveranstaltungen lassen sich eine höhere Rendite und eine erfolgreichere Kundenbindung erzielen als mit der reinen Vermittlung. Einer Genehmigung bedarf der Organisator einer Busreise nur dann nicht, wenn das Reisebüro erkennbar nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vermittler für einen bestimmten Omnibusunternehmer auftritt.
1a. Reiseveranstalter oder Reisevermittler?
Entscheidend für alle gesetzlichen Pflichten eines Reisebüros und die daraus resultierenden Haftungsrisiken ist die sorgfältige Unterscheidung zwischen dem Reiseveranstalter und Reisevermittler.
- Der Reiseveranstalter führt selbst oder mit Hilfe Dritter eine Reiseveranstaltung durch.
- Der Reisevermittler gibt lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an den Kunden weiter, der Reisevertrag wird aber mit dem Veranstalter abgeschlossen.
1b. Vertragliche Pflichten
Hinsichtlich der Aufteilung der Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag und der Pflichten des Reisebüros aus einem Reisevermittlungsvertrag und ihrer Zurechnung lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
- Verantwortung des Reisebüros,
- Verantwortung des Reiseveranstalters,
- Gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro.
Pflichten des Reisebüros
In der Regel tritt das Reisebüro lediglich als Vermittler für die Reiseleistung eines Dritten auf.
In diesem Fall ist das Reisebüro:
a) Handelsvertreter i. S. d. §§ 84 ff HGB (,wenn es im Rahmen eines Agenturvertrages ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist,) oder
b) Handelsmakler für beide Vertragsteile
In beiden Fällen ist es von großer Bedeutung, dass dem Kunden deutlich wird, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt.
a) Handelsvertreter i. S. d. §§ 84 ff HGB (,wenn es im Rahmen eines Agenturvertrages ständig mit dem Reiseveranstalter verbunden ist,) oder
b) Handelsmakler für beide Vertragsteile
In beiden Fällen ist es von großer Bedeutung, dass dem Kunden deutlich wird, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt.
Reisebüros sind gut beraten, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. Unterbleibt ein solcher Hinweis - und sei es auch nur auf einem einzelnen Rechnungsformular -, können darauf fußende Irrtümer des Kunden weitreichende Folgen zu Lasten des Reisebüros auslösen: Ggf. muss sich das Reisebüro so behandeln lassen, als sei nicht der eigentliche Vertragspartner, sondern es selbst Veranstalter der Reise.
Aber auch in seiner bloßen Vermittlerstellung ist das Reisebüro nicht frei von Pflichten. Nach herrschender Meinung tritt das Reisebüro zum Reisekunden neben dem Reiseveranstalter in eine zusätzliche Rechtsbeziehung, die man als "Reisevermittlungsvertrag" bezeichnen kann. Dieser Reisevermittlungsvertrag begründet seinerseits Sorgfaltspflichten. Obwohl also das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrages selbst einzustehen hat, können sich aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Haftungsrisiken - etwa aus einer fehlerhaften Beratung - ergeben.
Pflichten des Reisebüros aus dem Vermittlungsvertrag
In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die fehlerhafte Beratung des Reisekunden bei:
a) der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern,
b) der Auswahl von Urlaubsländern,
c) der Auswahl von Urlaubsorten,
d) der Information über die Qualität der Unterkunft,
e) der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen,
f) der Beförderung,
g) des Reisepreises
Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten.
a) der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern,
b) der Auswahl von Urlaubsländern,
c) der Auswahl von Urlaubsorten,
d) der Information über die Qualität der Unterkunft,
e) der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen,
f) der Beförderung,
g) des Reisepreises
Das Reisebüro hat hier zunächst im Gespräch mit dem Kunden zu klären, welche Wünsche und Anforderungen der Reisende hat und muss sodann sein Angebot gewissenhaft an diesen Wünschen ausrichten.
Die schuldhafte Verletzung solcher Pflichten kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz unmittelbar gegenüber dem Reisebüro auslösen.
Das Reisebüro hat dann den Reisekunden so zu stellen, als ob es der verletzten Pflicht vollständig entsprochen hätte. Dagegen scheidet eine Schadensersatzpflicht für "entgangene Urlaubsfreude" aus, wenn und soweit das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter war.
2. Die Pflichten des Reiseveranstalters
Reiseveranstalter schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Dann gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar. Die §§ 651 a ff BGB (siehe auch Seiten 10 bis 14 Reisevertrag) bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden, insbesondere zur Gewährleistung bei Mängeln der Reiseleistung.
Sicherungs- und Informationspflichten des Reiseveranstalters
Die Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Reisevertragsrecht hat zwei Pflichten festgeschrieben:
1) Insolvenzabsicherungspflicht von Reiseveranstaltern nach § 651 k BGB (s. S. 12/ 13),
2) Informationspflicht von Reiseveranstaltern auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB vom Bundesjustizministerium erlassene "Verordnung über die Informationspflicht von Reiseveranstaltern" (s. S. 14/15).
1) Insolvenzabsicherungspflicht von Reiseveranstaltern nach § 651 k BGB (s. S. 12/ 13),
2) Informationspflicht von Reiseveranstaltern auf der Grundlage des § 651 a Abs. 5 BGB vom Bundesjustizministerium erlassene "Verordnung über die Informationspflicht von Reiseveranstaltern" (s. S. 14/15).
Haupt- und Nebenpflichten des Reiseveranstalters
Zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters gehört es, dass
a) der Reisende und sein Gepäck sicher und zeitentsprechend auf dem vereinbarten Transportweg befördert werden,
b) dem Reisenden Unterkunft und Verpflegung im Sinne der vorangegangenen Buchung gewährt werden,
c) die zusätzlichen Leistungen erbracht werden, sofern solche vereinbart wurden, wie etwa die Stellung eines Mietwagens, Ausflüge, Segelkurs, Tauchkurs, Tenniskurs etc.,
d) die Leistungen so erbracht werden, dass sich der Ablauf der Reise reibungslos gestaltet, wie etwa bei einer Rundreise.
Zu den Nebenpflichten des Reiseveranstalters gehört es, dass
a) dem Reisenden die nötigen Informationen mitgeteilt werden, damit die Reise durchgeführt werden kann, wie etwa Impfpflichten oder Visumzwang,
b) die von ihm eingeschalteten Leistungsträger gewissenhaft danach ausgesucht worden sind, ob diese geeignet und zuverlässig sind,
c) er die von ihm eingeschalteten Leistungsträger in einem gewissen Rahmen danach auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin überwacht,
d) er die Buchungen daraufhin überwacht, dass diese von den Leistungsträgern bestätigt werden und es nicht zu Überbuchungen kommt,
e) er den Reisenden vor Reiseantritt auf nach der Buchung entstandene Schwierigkeiten hinweist, die den normalen Reiseverlauf hindern, wie etwa Verzögerungen im Flugverkehr,
f) er bestimmten Obhuts- und Betreuungspflichten nachkommt, wie etwa der Hinweispflicht auf Gefahren.
Der Umfang der Gewährleistung bestimmt sich nach § 651 c Absatz 1 BGB (s. S. 11). Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
a) der Reisende und sein Gepäck sicher und zeitentsprechend auf dem vereinbarten Transportweg befördert werden,
b) dem Reisenden Unterkunft und Verpflegung im Sinne der vorangegangenen Buchung gewährt werden,
c) die zusätzlichen Leistungen erbracht werden, sofern solche vereinbart wurden, wie etwa die Stellung eines Mietwagens, Ausflüge, Segelkurs, Tauchkurs, Tenniskurs etc.,
d) die Leistungen so erbracht werden, dass sich der Ablauf der Reise reibungslos gestaltet, wie etwa bei einer Rundreise.
Zu den Nebenpflichten des Reiseveranstalters gehört es, dass
a) dem Reisenden die nötigen Informationen mitgeteilt werden, damit die Reise durchgeführt werden kann, wie etwa Impfpflichten oder Visumzwang,
b) die von ihm eingeschalteten Leistungsträger gewissenhaft danach ausgesucht worden sind, ob diese geeignet und zuverlässig sind,
c) er die von ihm eingeschalteten Leistungsträger in einem gewissen Rahmen danach auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin überwacht,
d) er die Buchungen daraufhin überwacht, dass diese von den Leistungsträgern bestätigt werden und es nicht zu Überbuchungen kommt,
e) er den Reisenden vor Reiseantritt auf nach der Buchung entstandene Schwierigkeiten hinweist, die den normalen Reiseverlauf hindern, wie etwa Verzögerungen im Flugverkehr,
f) er bestimmten Obhuts- und Betreuungspflichten nachkommt, wie etwa der Hinweispflicht auf Gefahren.
Der Umfang der Gewährleistung bestimmt sich nach § 651 c Absatz 1 BGB (s. S. 11). Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
3. Gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro
Eine gemeinsame Verantwortung von Reiseveranstalter und Reisebüro besteht bei den Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden und bei denen der Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisebüros vertraut:
a) Belehrung über Pass- und Visavorschriften,
b) Belehrung über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse,
c) Belehrung über Devisenvorschriften,
d) Belehrung über Versicherungen,
e) Belehrung über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.
a) Belehrung über Pass- und Visavorschriften,
b) Belehrung über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse,
c) Belehrung über Devisenvorschriften,
d) Belehrung über Versicherungen,
e) Belehrung über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.
4. Reisevertrag
Der Reisevertrag ergibt sich aus den §§ 651a ff. BGB. Er bestimmt zahlreiche Pflichten des Reiseveranstalters und Rechte des Kunden, insbesondere zur Gewährleistung bei Mängeln der Reiseleistung.
Nicht in das Gebiet des Reisevertrages fallen der einzelne Verkauf von Fahrkarten (Eisenbahn, Flugtickets, Fährschiffkarten) sowie die Vermittlung einzelner Hotelunterkünfte durch Ausgabe eines Vouchers.
5. Lizenzen
Deutsche Bahn Lizenz (DB-Lizenz)
Die Lizenz für den Verkauf von Bahnwerten wird durch die DB Vertrieb GmbH vergeben. DB-Agenturen sind verpflichtet, alle von der Deutschen Bahn AG vorgesehenen Bahnwerte zu verkaufen. Ein umfassendes Wissen über die Angebote der DB AG (Ausbildung als Reiseverkehrs-kaufmann/ frau oder eine mindestens zweijährige Erfahrung im Verkauf von Bahnwerten) und eine freundliche Verkaufsatmosphäre sind notwendige Voraussetzungen. Im Verkaufsraum muss mindestens ein von der DB AG zugelassenes elektronisches Verkaufssystem mit Dokumentendrucker vorhanden sein (zum Beispiel START/ AMADEUS). Zudem muss die wirtschaftliche und finanzielle Lage der DB-Agentur abgesichert sein (Vorlage einer Bilanz oder vergleichbarer Unterlagen und die Stellung einer Sicherheit). Für die Erteilung der DB-Lizenz werden keine Gebühren erhoben.
Die Lizenz für den Verkauf von Bahnwerten wird durch die DB Vertrieb GmbH vergeben. DB-Agenturen sind verpflichtet, alle von der Deutschen Bahn AG vorgesehenen Bahnwerte zu verkaufen. Ein umfassendes Wissen über die Angebote der DB AG (Ausbildung als Reiseverkehrs-kaufmann/ frau oder eine mindestens zweijährige Erfahrung im Verkauf von Bahnwerten) und eine freundliche Verkaufsatmosphäre sind notwendige Voraussetzungen. Im Verkaufsraum muss mindestens ein von der DB AG zugelassenes elektronisches Verkaufssystem mit Dokumentendrucker vorhanden sein (zum Beispiel START/ AMADEUS). Zudem muss die wirtschaftliche und finanzielle Lage der DB-Agentur abgesichert sein (Vorlage einer Bilanz oder vergleichbarer Unterlagen und die Stellung einer Sicherheit). Für die Erteilung der DB-Lizenz werden keine Gebühren erhoben.
Weitere Infos:
DB Vertrieb GmbH
- Contract Management -
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt (Main)
www.db-agenturservice.de
DB Vertrieb GmbH
- Contract Management -
Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt (Main)
www.db-agenturservice.de
International Air Transport Association Lizenz (IATA-Lizenz)
Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehören. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt. Entschließt sich ein Reisebüro Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisebüros, die sich für eine Zulassung als IATA -Agent interessieren, können diese über den Akkredetierungsservice im Kundenportal der IATA beantragen.
Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehören. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt. Entschließt sich ein Reisebüro Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisebüros, die sich für eine Zulassung als IATA -Agent interessieren, können diese über den Akkredetierungsservice im Kundenportal der IATA beantragen.
Weitere Informationen unter
6. Touristische Fachorganisationen
- ADAC Touristische Dienste
Am Westpark 8
81373 München
Tel.: 0 89 / 76 76 – 0
Fax: 0 89 / 76 76 – 25 00 - B.A.T.-Freizeit-Forschungsinstitut
Alsterufer 4
20354 Hamburg
Tel.: 0 40 / 41 51 - 25 73
Fax: 0 40 / 41 51 - 72 9 - Bundesverband Mittelständischer Reiseunternehmen e.V. (asr)
Eschersheimer Landstr. 60 / 62
60322 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 95 50 59 – 0
Fax: 0 69 / 95 50 59 – 20 - Deutsche Zentrale für Tourismus (DZT) e.V
Beethovenstraße 69
60325 Frankfurt
Tel.: 0 69 / 97 46 40
Fax: 0 69 / 75 19 03 - Deutscher Bäderverband e.V.
Schumannstraße 111
53113 Bonn
Tel.: 0 228 / 26 20 10 od. 26 20 20
Fax: 0 228 / 21 55 24 - Deutscher Tourismusverband (DTV) e.V.
Bertha-von-Suttner-Platz 13
53111 Bonn
Tel.: 0 228 / 98 52 20
Fax: 0 228 / 69 87 22 - Deutscher Reisebüro-Verband e.V.
Lietzenburger Straße 99
10707 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 84 06-0
Fax: 0 30 / 2 84 06-30 - Deutsches Wirtschaftswissenschaftliches Institut für
Fremdenverkehr an der Universität München (DWIF)
80331 München
Tel.: 0 89 / 26 70 91
Fax: 0 89 / 26 76 13 - Deutsches Seminar für Fremdenverkehr (DSF)
Tempelhofer Ufer 23 / 24
10963 Berlin
Tel.: 0 30 / 21 75 19 – 81
Fax: 0 30 / 21 75 19 - 85 - DIRG Deutsche Informations- und Reservierungsgesellschaft mbH
Burchardstraße 1420095 Hamburg
Tel.: 0 40 / 30 05 - 11 06
Fax: 0 40 / 30 05 - 12 20 - Europäisches Tourismus-Institut an der Universität Trier
Bruchhausenstraße 1
54290 Trier
Tel.: 0 651 / 9 78 – 66 0
Fax: 0 651 / 9 78 – 66 18 - Heilbäderverband Niedersachsen e.V.
Unter den Eichen 15 A
26160 Bad Zwischenahn
Tel.: 0 44 03 / 58 689
Fax: 0 44 03 / 6 11 58 - Tourismusverband Niedersachsen e.V.
Tourismuscenter Hannover
Vahrenwalder Straße 7
30165 Hannover
Tel.: 0 511 / 8 11 35 09 - Verband Deutscher Kur- und Tourismus-Fachleute e.V.
Bertha-von-Suttner-Platz 13
53111 Bonn
Tel.: 0 228 / 69 86 22
Fax: 0 228 / 69 87 22