Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen: Was sich 2024 ändert und was Unternehmer wissen müssen

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind aus unserem täglichen Leben kaum wegzudenken. Sie begleiten uns beim Zubereiten, Lagern, Transportieren und Verzehren von Lebensmitteln. Seit dem 1. Juli 2024 trat eine wichtige Neuerung in Kraft: Die Anzeigepflicht für Unternehmer, die solche Gegenstände in den Verkehr bringen.

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Produkte, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Dazu zählen beispielsweise:
  • Lagerung: Vorratsdosen, Gefrierbeutel, Silos, Tankwagen
  • Zubereitung: Töpfe, Pfannen, Besteck, Mixer, Kaffeemühlen
  • Verpackung: Frischhaltefolien, Konservendosen, Verpackungsfolien
  • Verzehr: Geschirr, Trinkgläser, Strohhalme, Grillschalen
Diese Gegenstände sollten so beschaffen sein, dass sie die menschliche Gesundheit nicht gefährden, keine unvertretbaren Veränderungen in der Zusammensetzung der Lebensmittel verursachen und deren Eigenschaften nicht beeinträchtigen. Zudem müssen sie nach guter Herstellungspraxis produziert werden.

Rechtlicher Rahmen und Änderungen ab 2024

Lebensmittelbedarfsgegenstände unterliegen sowohl nationalen als auch europäischen Gesetzgebungen. Eine wesentliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die sicherstellt, dass diese Materialien keine gesundheitsgefährdenden Stoffe auf Lebensmittel übertragen. In Deutschland gilt zusätzlich das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).
Gemäß §2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen seit dem 1. Juli 2024 Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln (z.B. beschichten, bedrucken) oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Dies umfasst folgende Informationen:
  • Den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens
  • Die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes
  • Die Art der Tätigkeit
  • Die Hauptbestandteile der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Gegenstände

Spezifische Regelungen in Bremen und anderen Bundesländern

In Bremen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) die zuständige Behörde für die Registrierung und Anzeige von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Auf der Homepage des LMTVet finden sich detaillierte Informationen und Formulare zur Anzeigepflicht.
Eine Übergangsregelung gilt für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Juli 2024 im Handel mit Lebensmittelbedarfsgegenständen tätig sind. Diese Unternehmen müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 einreichen.
Hinweis: Die hier gemachten Angaben dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde.