Sachkundeprüfung: Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Finanzanlagenvermittlung IHK

Was ist Ziel der Prüfung?

Die Sachkundeprüfung nach § 34f GewO soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfungsteilnehmer über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind.

Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich benötigt jeder, der künftig als Finanzanlagenvermittler tätig werden möchte, eine Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der Vermittler die notwendige Sachkunde nachweist. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).
Personen, die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gewerbsmäßig bestimmte Anlageprodukte im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG beraten oder den Abschluss von Verträgen über den Kauf solcher Finanzanlagenprodukte vermitteln. Die gilt für folgende Kategorien von Finanzanlageprodukten:
  • Anteile an Kapitalgesellschaften oder Anteile an inländischen und/oder ausländischen Investmentfonds
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft (KG, GmbH und Co.KG)
  • Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz. Das sind z. B.: Anteile an Stillen Gesellschaften, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Genossenschaften.

Wer ist von der Prüfung befreit?

Von der Prüfung sind befreit:
  • Personen, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation erworben haben (Näheres siehe unten).

Welche Nachweise anderer Qualifikationen werden als gleichwertig anerkannt?

Der Nachweis der Sachkunde kann durch andere Qualifikationen und teilweise ergänzende Erfahrungen auf dem Gebiet der Finanzanlagenvermittlung erbracht werden. Diese sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt und werden als gleichwertig anerkannt.
Folgende Berufsqualifikationen werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 4 FinVermV als gleichwertig anerkannt:
1. Abschlusszeugnis
  • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
  • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
oder
  • als Investmentfondskaufmann oder -frau;
Als Vorläufer des Geprüften Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) wird der Versicherungsfachwirt IHK anerkannt; als Vorläufer des Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung wird der Versicherungskaufmann anerkannt.
2. Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
  • als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
... wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
3. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder Anlagevermittlung vorliegt.
4. Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder-beratung nachgewiesen wird.
5. Auch ausländische Befähigungsnachweise können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt werden (§ 5 FinVermV). Es ist jedoch zu prüfen, ob alle nach deutschem Recht geforderten Sachgebiete nachgewiesen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen.

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Der Teilnehmer kann sich bei jeder IHK zur Prüfung anmelden, sofern diese die Sachkundeprüfung anbietet.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil von insgesamt 165 Minuten und einem praktischen Prüfungsteil von in der Regel 20 Minuten. Die Prüfungssprache ist deutsch.
Die Prüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Dafür muss der Teilnehmer sowohl den schriftlichen als auch den praktischen Prüfungsteil bestehen. Bei Nichtbestehen können die Prüfungsteile beliebig oft wiederholt werden. Zum praktischen Prüfungsteil wird der Teilnehmer nur zugelassen, wenn der schriftliche Prüfungsteil bestanden wurde.
Grundsätzlich sind zwei Arten der Prüfung zu unterscheiden:
  • Vollprüfung, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil umfasst
  • Teilprüfung, die nur den schriftlichen Prüfungsteil umfasst
Der schriftliche Prüfungsteil
Der schriftliche Prüfungsteil wird in der Regel in der Kategorie von Finanzanlagenprodukten (siehe dazu Punkt 2.) abgelegt, für die auch die Erlaubnis beantragt werden soll.
Im schriftlichen Prüfungsteil soll der Teilnehmer anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von
  1. Investmentvermögen (offene Fonds)
  2. Öffentlich angebotene geschlossene Fonds
  3. Sonstige Vermögensanlagen
Hinweis:
Wer Sonstige Vermögensanlagen vermitteln will und dafür eine Erlaubnis beantragt, muss die Sachkundeprüfung auch in der Kategorie 'Öffentlich angebotene geschlossene Fonds' ablegen!! (vgl. § 3 Abs. 2 Satz FinVermV)
Der praktische Prüfungsteil
Im praktischen Prüfungsteil wird ein simuliertes Kundenberatungsgespräch (Rollenspiel) durchgeführt. Der Prüfungsteilnehmer weist hierbei seine Fähigkeit nach, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten, Kundenprofile erstellen, Bedarfsermittlung durchführen und Produkte darstellen und dazu informieren kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FinVermV).
Befreiung von der praktischen Prüfung
Vom praktischen Prüfungsteil sind Personen befreit (§ 3 Abs. 5 FinVermV), die
  • eine Prüfung für die Kategorie Investmentvermögen ablegen und eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 bzw. § 34e Abs. 1 GewO haben oder bereits eine Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler gem. § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO abgelegt haben oder einen Abschluss nachweisen können, der der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler gleichgestellt ist (§ 19 VersVermV)
  • eine Folgeprüfung nach § 34f Abs. 1 Satz 3 GewO ablegen.

Wie wird die Sachkundeprüfung bewertet?

Die Sachkundeprüfung wird mit Punkten bewertet, wie in der Prüfungsordnung der Handelskammer Bremen festgelegt. Sie haben den schriftlichen Prüfungsteil bestanden, wenn Sie in allen von Ihnen beantragten und geprüften Bereichen (Beratung und die jeweilige/n Kategorie/n) jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt haben. Den praktischen Prüfungsteil haben Sie bestanden, wenn Sie ebenfalls mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt haben. Haben Sie beide Prüfungsteile bestanden, erhalten Sie die Bescheinigung über das erfolgreiche Ablegen der Prüfung.
Weitere Details zur Durchführung der Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler finden Sie in der Prüfungsordnung der Handelskammer Bremen.

Wie melde ich mich zur Sachkundeprüfung an?

Die Anmeldung kann über das Online-Anmeldeportal unter http://www.finanzanlagenvermittler-ihk.de/Bremen vorgenommen werden. Bitte registrieren Sie sich dort. Sie erhalten dann Ihr persönliches Kennwort um sich einzuloggen. Dann kann die Anmeldung für Ihren Wunschtermin erfolgen. Bitte beachten Sie unsere Anmeldefrist! Sie erhalten dann per Mail ca. vier Wochen vor dem Termin den Gebührenbescheid. Die schriftliche Einladung zur Prüfung erhalten Sie sobald die Gebühr beglichen wurde, ca. zwei Wochen vorher.
Bei den Teilprüfungen (nur der schriftliche Prüfungsteil) ist zu beachten, dass die entsprechenden Nachweise für die Anerkennung des praktischen Prüfungsteils eingereicht werden müssen. Dies erfolgt bei der Online-Anmeldung durch Hochladen der entsprechenden Nachweise. Wir behalten uns vor, die Originale der Nachweise vorlegen zu lassen.

Wie melde ich mich von der Sachkundeprüfung ab?

Sie können von Ihrer Anmeldung nur schriftlich zurücktreten.
Nach der Gebührenordnung der Handelskammer Bremen werden bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Sachkundeprüfung (erfolgter Einladung) 100 % der jeweiligen Gebühr erhoben. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird der Prüfungsversuch mit „Nicht bestanden“ bewertet!

Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?

Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich freigestellt. Sie kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbstständiges Lernen erfolgen.
Die Lerninhalte der Sachkundeprüfung sind in einem Rahmenstoffplan zusammengefasst. Dieser soll Ihnen als „Navigationssystem“ dienen, um ermitteln zu können, welche Lerninhalte zugrunde gelegt und in beiden Prüfungsteilen beherrscht werden müssen.
Drei Kategorien der Prüfungsrelevanz wurden zur besseren Orientierung aller Beteiligten eingeführt. So steht
  • G – für Grundlagen, die zum Verstehen und zur Beantwortung der prüfungsrelevanten Inhalte zielführend sind
  • P – für im praktischen Prüfungsteil relevante Inhalte
  • S – für im schriftlichen Prüfungsteil relevante Inhalte
Durch die Zuordnung der Lerninhalte zu unterschiedlichen Taxonomiestufen, die im Rahmenstoffplan genau erläutert werden, wird außerdem erkennbar, ob erlerntes Wissen lediglich reproduziert oder zur Findung von Lösungen herangezogen werden muss.
Eine Übersicht der Seminaranbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der Industrie- und Handelskammern.

Prüfungstermine

Schriftliche Prüfung Praktische Prüfung Anmeldeschluss
22.01.2025
23.01.2025
01.12.2024*
26.03.2025
27.03.2025
09.02.2025*
* Wir verfügen über ein begrenztes Kontingent an PC-Prüfungsplätzen. Sollte dieses Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt bereits erschöpft sein, schließt das Anmeldeportal ggf. schon vor dem genannten Datum.

Was kostet die Sachkundeprüfung?

Die Gebühren für die Sachkundeprüfung sind im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 586 KB) der Handelskammer Bremen unter der Ziffer 17 festgelegt. Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfung nur antreten können, wenn die Prüfungsgebühr bis zum Fälligkeitstermin des Gebührenbescheides, den Sie ca. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin erhalten, beglichen wurde.