Gefahrgutbeauftragte

Grundlage dieser Information ist die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) vom 25. Februar 2011, gültig ab dem 1. September 2011. Die GbV kann in der jeweils aktuellen Form auf der Website des Bundesverkehrsministeriums beziehungsweise des Bundesjustizministeriums abgerufen werden.
Anwendungsbereich der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Der GbV unterliegen alle Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straßen, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.

Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung See zugewiesen sind, muss in den betroffenen Unternehmen mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt sein. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von Mitarbeitern des Unternehmens oder von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen wahrgenommen werden. Eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, dann sind das jeweilige Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten abzugrenzen und schriftlich festzulegen. In jedem Fall muss der Gefahrgutbeauftragte Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekann zu machen (z. B. durch Aushang).

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Unternehmen müssen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
  • wenn sie ausschließlich Empfänger von Gefahrgut sind,
  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (bei radioaktiven Stoffen gilt dies nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911),
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind (gilt nicht bei radioaktiven Stoffe der Klasse 7 und gefährlichen Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.1.6.3 ADR),
  • wenn sie ausschließlich Verpackungen herstellen oder prüfen.
Unternehmen müssen ebenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn sich die Tätigkeiten auf nach den Gefahrgutvorschriften freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken. Die Beförderung des gefährlichen Gutes muss ausdrücklich von den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften geregelt sein.
Befreiungen ergeben sich z. B. aus:
  • Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/IMDG-Code (In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter) für alle Verkehrsträger
  • Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/IMDG-Code (In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter) für alle Verkehrsträger
  • Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR für den Straßenverkehr

Schulung von Gefahrgutbeauftragten

Die Schulung der Gefahrgutbeauftragten erfolgt im Rahmen von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgängen. Eine Liste der in Bremen durch die Handelskammer anerkannten Schulungsveranstalter steht Ihnen auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Die Schulung dauert für den ersten Verkehrsträger 22,5 Stunden (30 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten). Die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger dauert 7,5 Stunden (10 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten).
Über die Teilnahme am Lehrgang wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt.

Hinweise zur Prüfungsanmeldung

Für die Durchführung der Prüfungen - sie umfassen ausschließlich schriftliche Arbeiten - sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Interessenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, Wohnsitz oder Firmensitz bei jeder IHK/HK zur Prüfung anmelden.
Der Teilnehmer muss in der Prüfung nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Deshalb werden in der Prüfung Fragen und Aufgaben gestellt, die selbstständiges Arbeiten mit den Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind in der Prüfung die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein Taschenrechner erlaubt - nicht aber elektronische Medien.
Bitte beachten Sie bei der Prüfungsanmeldung die richtige Auswahl von Prüfungsart und Prüfungsumfang.
Prüfungsarten sind:
  • Grundprüfung
  • Ergänzungsprüfung
  • Verlängerungsprüfung
Zur Grundprüfung werden nur Interessenten zugelassen, die eine lückenlose Teilnahme an einer Schulung, die mindestens 22,5 Stunden für einen Verkehrsträger umfasste, durch eine Lehrgangsbestätigung nachweisen. Die Grundprüfung darf nur einmal ohne erneute Schulung wiederholt werden.
Zur Ergänzungsprüfung werden nur Interessenten zugelassen, die eine lückenlose Teilnahme an einer Schulung, die mindestens 7,5 Stunden für einen Verkehrsträger umfasste, durch eine Lehrgangsbestätigung nachweisen. Zusätzlich ist der Besitz eines gültigen Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten notwendig. Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal ohne erneute Schulung wiederholt werden.
Für die Verlängerungsprüfung ist eine Schulung nicht vorgeschrieben. An der Verlängerungsprüfung können nur Interessenten teilnehmen, deren Schulungsnachweis noch gültig ist. Die Verlängerungsprüfung kann höchstens die Verkehrsträger umfassen, für die die zu verlängernde Schulungsbescheinigung gilt. Die Verlängerungsprüfung kann bis zum Ende der Gültigkeit des vorhandenen Schulungsnachweises unbegrenzt wiederholt werden.
Prüfungsumfang ist entweder Erstprüfung oder Wiederholungsprüfung.
Erstprüfung ist der erste Versuch einer Grundprüfung, Ergänzungsprüfung oder Verlängerungsprüfung. Wiederholungsprüfung ist der zweite Versuch bei einer Grundprüfung/Ergänzungsprüfung oder jeder weitere Versuch bei einer Verlängerungsprüfung.
Hier geht es zur Online-Anmeldung.