Nachteilsausgleich bei Zwischen-, Abschluss-, Umschulungs- sowie Fortbildungsprüfungen
- Was ist ein Nachteilsausgleich?
- 1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
- 2. Wie kann der Nachteilsausgleich in der Prüfung aussehen?
- 3. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 4. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 5. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
- 6. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Handelskammer bearbeitet?
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Gemäß § 16 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie §15 der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).
Bei der Vorbereitung der Prüfung wird festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten berücksichtigt werden.
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
(Quelle: Handbuch Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende BiBB)
1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Behinderte Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1, Sozialgesetzbuch IX).
2. Wie kann der Nachteilsausgleich in der Prüfung aussehen?
Nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können die besonderen Belange behinderter Menschen bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei kommen in Betracht:
eine besondere Organisation der Prüfung, z. B.:
- Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz
- Einzel- statt Gruppenprüfung
eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B.:
- Zeitverlängerung
- angemessene Pausen
- Änderung der Prüfungsformen
- Abwandlung der Prüfungsaufgaben
- zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben
die Zulassung spezieller Hilfen, z. B.:
- größere Schriftbilder
- Anwesenheit einer Vertrauensperson
- Zulassung besonders konstruierter Apparaturen
- Einschaltung eines Gebärdendolmetschers
3. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Das Formular "Antrag auf Nachteilsausgleich" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 171 KB) muss vollständig ausgefüllt an die Handelskammer Bremen geschickt werden. Die Art der Behinderung ist ebenfalls nachzuweisen. (siehe Punkt 5).
4. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Dies muss rechtzeitig, jedoch spätestens mit dem Antrag auf Zulassung/Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgen.
5. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
Die Handelskammer muss als zuständige Stelle feststellen, dass eine zu berücksichtigende Behinderung vorliegt.
Grundlagen für diese Feststellung können sein:
- fachärztliche Bescheinigung
- psychologische Stellungnahme
- Befunde anderer amtlicher Stellen (z. B. Träger der beruflichen Rehabilitation)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (wenn vorhanden)
Daneben kann die Stellungnahme einer der nachfolgenden Einrichtungen beigefügt werden:
- Ausbildungsbetrieb
- Berufsschule
- Bildungsträger
Wichtig: Die Stellungnahme bzw. fachärztliche Bescheinigung soll eine Begründung für geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahmen enthalten, wobei die während der Ausbildung gesammelten Erfahrungen einfließen sollen. Die Nachteilsausgleichmaßnahmen sind entsprechend den jeweiligen Prüfungsanforderungen zu beschreiben und möglichst je Prüfungsfach zu quantifizieren.
6. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Handelskammer bearbeitet?
Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt (Einzelfallentscheidung).
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern.
Die zu prüfende Person erhält zeitnah eine schriftliche Antwort zur Art des gewährten Nachteilsausgleichs.