Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Hinweise zu § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)


Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden
eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung
und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung der Auszubildenden sein.
  • Eine "angemessene" Ausbildungsvergütung
    • steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an,
    • richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet
    • darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten - sofern keine Allgemeinverbindlichkeit besteht,
    • ist Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags.
  • Für öffentlich finanzierte Ausbildungsverhältnisse gelten gesonderte Bestimmungen.
  • Sachleistungen (z. B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden.
  • Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.
  • Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.
  • Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.
  • Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein.
  • Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.
  • Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
  • Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.