Angemessenheit der Ausbildungsvergütung
Hinweise zu § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangt, dass Ausbildende den Auszubildenden
eine angemessene Vergütung zahlen. Sie soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung
und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung der Auszubildenden sein.
- Eine "angemessene" Ausbildungsvergütung
- steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an,
- richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der die Ausbildung stattfindet
- darf in nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten - sofern keine Allgemeinverbindlichkeit besteht,
- ist Voraussetzung für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags.
- Für öffentlich finanzierte Ausbildungsverhältnisse gelten gesonderte Bestimmungen.
- Sachleistungen (z. B. Kost und Wohnung) können bis zu 75 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung angerechnet werden.
- Für Kost und Logis sind die Sachbezugswerte festgelegt.
- Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig.
- Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weiter gezahlt.
- Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist gesondert zu vergüten. Auch diese Vergütung soll angemessen sein.
- Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden.
- Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, wird in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt.
- Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.